Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 5 (1841)
- Issue
- Heft 1 (2.1.1841)
- Date
- 1841-01-02
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
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3 Sie schlagen als besondere Maßregeln zur Besserung vor: 1) einen besseren Unterricht der Jugend, theils indem man die bestehenden Synagogenschulcn umgej staltet, theils indem man'zwei große, tüchtige An-! stalten schafft; 2) Anstellung von in Frankreich ge-! bildeten Rabbinen; 3) Annahme des französischen Kostüms; 4) Eintritt in die afrikanische Miliz; 5) das Privilegium, das Land zu bebauen, das ihnen die Regierung, wie den anderen Kolonisten geben muß; 6) Militairpflichtigkeit auf 3 Jahre, vom 18ten bis 21sten Jahre. (Schluß folgt.) Wiederlande. Aus dem Haag, 2. Dezember. Am Tage seiner feierlichen Einsetzung, den 28. Nov., hat der König allen seinen Unterthanen die verfassungsmäßige Religionsfreiheit garantirt. Deutschland. Dresden, 14. Dezember. (Privatmitth.) Unter den jüngst promulgirten Gesetzen erledigt eines vom 3. Nov. eine Rechtsfrage dahin: „Juden dürfen wie Christen Pfandrecht an Immobilien erwerben, jedoch nicht immittirt werden." Jmmittirt werden heißt nämlich nach dem römischen Rechte, in Besitz des Pfandes gefetzt werden, bis das Pfand ausgelöst wird. Die obige Entscheidung ist somit leider! eine Konsequenz des sächsischen Gesetzes, daß Juden keine Grundstücke besitzen dürfen, ausgenommen daß der Jude, der' einen eignen Hausstand, ein Grundstück erwerben kann. (S. No. 40. der Allg. Zeit. d. Jud. Jahrg. 1837.) Leipzig, 5. Dezember. Wie Haltungslos die Beschränkungen, die den Juden' noch immer drücken, in neuerer Zeit werden, wie sie bald hier, bald dort zu den größten Wirren gereichen, und die natürlichsten Zwecke des Staates in Zweifel setzen, wie endlich dadurch, daß diese Beschränkungen sofort fallen, sobald ein Uebergang zur christlichen Kirche, selbst mit dem offenbarsten Beweise eines materiellen Motivs, stattsindet, aller Religiosität aus beiden Seiten Hohn gesprochen wird, erweist folgender Artikel in der Leipz. Mg. Zeit., den wir deshalb ganz hierherstellen. „Sehr verschieden ist das Urtheil, welches man in jüngster Zeit über die Verordnung fällte, durch welche der seit geraumer Zeit von böhmischen Juden in Sachsen betriebene Wollhandel für immer untersagt ist. (No. 39 der Mg. Zeit. d. Jud. vor. Jahres.) Das Verbot, tritt mit dem 1. Jan. 1841 ins Leben. Daher-nur ein Wort über diesen Gegenstand, der bisher blos vom Gesichtspunkte des etwanigcn Vortheils oder Schadens der vaterländischen Interessenten beurtheilt worden ist. Bemerkenswerth bleibt diese die Juden beschränkende Maßregel gewiß als die erste, welche, wie die vielen Recurse und Gesuche zeigen, von der Masse unserer Gewerbtrelbenden ungern gesehen wird, als der erste Schritt, durch welchen es uns klar wird, wie aus Judenordnungen auch innere Staatsfragen entstehen können, wenn auch das Wohl der zunächst Betheiligtcn nicht ins Auge gefaßt wird. Nicht zu leugnen ist es allerdings, daß die minder wohlhabenden, also die meisten unserer Tuchmacher und kleinern Wollproducenten keinen Vortheil aus diesem Verbote ziehen werden, während den Juden nicht leicht ein Schade daraus erwächst. Für die Erstern wird die Wolle im Preise steigen, sei es nun, daß sie ihren Bedarf von christlichen Wollhandlern beziehen, denen dieselbe in der Regel in jenen Gegenden höher zu stehen kommt, oder von den im Land angesessenen Commissionaren der jetzt ausgeschlossenen Juden, welche beide also den Prosit in zweiter Hand geltend machen werden. Insbesondere wird diesen Gewerbtrcibenden der Mangel des Kredits fühlbar werden, welchen letztern der Jude des verbotenen Handels halber stets gewährte. Daß aber Denjenigen, welche das Gesetz zunächst berührt, kein so großer Schade aus demselben erwachsen wird, beweist schon jetzt die kürzlich erfolgte Niederlassung eines bedeutenden jüdischen Wollhändlers zu Chemnitz, unb zwei anderer zu Reichenbach, also im sächsischen Voigtlande selbst, obwol dies den Letztern freilich nur durch die Taufe möglich wurde. Nichtsdestoweniger kann man das Verfahren der Regierung in dieser Angelegenheit nicht im geringsten tadeln, da die Gesetze, und zwar außer dem Mandate von 1746 auch die neuesten Bestimmungen in Betreff ausländischer Israeliten eine solche Handlungsweise nöthig machten. Oder sollte man des materiellen Vortheils halber dem Ausländer conniviren und den Inländer hintansetzen, nur die eignen Landeskinder strenger beaufsichtigen?. Eine andere Frage ist es freilich, ob