Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 4 (1840)
- Issue
- Heft 52 (26.12.1840)
- Date
- 1840-12-26
- Page
- Seite 759 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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73S nett worden sein, wenn dieser durchgegangen wäre. Wie die holsteinische Ständeversammlung hingegen den Versuch der Regierung, der daraus ausgehet, den Ehest der Bevölkerung der Herzogtümer, welcher noch unverschuldet an den Sklavenketten schleppt, zu emancipiren, betrachten zu müssen geglaubt hat, das sei der Gegenstand unserer folgenden Betrachtungen. — Wir haben gesehen, daß die mosaischen Glaubensbekenner in den Herzogthümern zur Zeit noch an einigen Erdstreifen gefesselt, auf einen engen Kreis von herabwürdigenden Nahrungszweigen beschränkt, von den Christen verachtet, und aller politischen Rechte beraubt sind. Wir haben ferner gesehen, daß die Regierung durch den der holsteinischen Ständeversammlung vorgelegten Gesetzentwurf, wo nicht deren vollkommene Emaneipation, doch wenigstens eine bedeutende Linderung ihrer Verfassung erstrecken wollte; es bleibt also nur noch übrig, zu untersuchen, welche Aufnahme der obengenannte Vorschlag in der holsteinischen Ständeversammlung gefunden hat. Um den Vorschlag der Regierung für die Verbesserung der Stellung der Juden zu prüfen, ernannte die Ständeversammlung eine Comitee, bestehend aus Graf Holstein, Probst Callisen, Klosterprobst Graf Reventlow, Kammerjunker Neergaard und Etatsrath Wiese. In der Beurtheilung des Vorschlags war die Komitee keinesweges einig. Die Majorität lHolstein, Reventlow, Wiese) nämlich machte die Principaleinstellung, daß der Gesetzentwurf in seiner Ganzheit abgerathen werde, während die Minorität auf dessen unbedingte Annahme antrug. *) Da die Einstellung der Majorität von der Versammlung zur Richtschnur genommen wurde, und da es insbesondere ihre Gründe waren, die von den Emancipationsgegnern abermals und abermals hervorgehoben wurden, so wollen wir bei ihnen besonders verweilen, und wir hoffen, daß eine geringe Beleuchtung ihres Mangels an allem innern Werthe hinlänglich sein wird, die aristokratische Bornirtheit, mit welcher die holsteinische Versammlung in der in Rede stehenden Sache besangen war, in ihrer ganzen Nacktheit herauszustellen. Es ist ein täglicher Er¬ *) Neergaard verließ Krankheits halber die Standeversammlung, und war daher in dem Komiteebedenken nicht repräsentirt. fahrungssatz, daß überall, wo die Rede von einem Fortschritt ist, der die Zeit unabweisbar i« den socialen Verhältnissen erfordert, dessen Entwickelung entweder durchaus auf gar keine, oder höchstens auf sehr wenige Gegner stößt, so lange noch die Frage auf. dem Gebiete der Allgemeinheit sich hält, man kann meist nicht große und hübsche Worte genug finden, um die Vortrefflichkeit der Idee zu rühmen. Erst wenn es gilt dasTheorema, über welcher man unter ihrer abstrakten Behandlung scheinbar einig war, praktisch zu unterstützen, dann kommen di« Partheien und Zerwürfnisse zum Vorschein. Erst da sichet man — oft mit Erstaunen — ein Rechts und Links. Nicht anders ging es in der holsteinischen Ständeversammlung bei gegenwärtiger Sache zu. Die Komitee-Majorität preiset eine Gleichstellung aller Unterthanen des Staats an. Sie billigt ferner im Allgemeinen die im Gesetzentwürfe ausgesprochenen und auf die Emaneipation der Juden angewandten Grundsätze. Aber sie kann diese nicht empfehlen, denn sie beziehen sich auf — Holstein. Der Punkt, den man als Nerv in dem ganzen Gesetzentwurf anzusehen hat, ist, ob den Juden in den Herzogthümern „Freizügigkeit" eingeräumt werden, mit andern Worten, ob die Juden das Recht haben sollten, sich überall in den Herzogthümern niederzulassen, oder ob sie wie bis her auf Altona, Glückstadt, Elmshorn, Rendsburg und Friederichstadt beschränkt sein sollten. Dieser Punkt ist's, um welchen die Debatten sich drehen. Vorläufig müssen wir unsere Leser bitten, sich zu erinnern, daß der Gesetzentwurf keineswegs den Juden erlaubt sich niederzulassen, wo sie es für gut befinden, und etwa nach den allgemeinen Gesetzvorschriften, welche für den christlichen Bürger ebenso gelten, sondern daß abgesehen von diesen allgemeinen Vorschriften den Juden noch besondere beschwerliche Einschränkungen aufgelegt sind, so zum Beispiel zur Etablirung einer Handlung auf einer fremden Stelle ein Vermögen von 800 Rthlr. vom Juden erfordert wird u. s. w. u. s. w. Die Regierung hat die Stellung der Juden vom Standpunkte der Gerechtigkeit ausgefaßt. Die Majorität hingegen von dem Standpunkte des historischen Rechts „Die Juden können," so behauptet 52«*