Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1840-12-12 · Heft 50 (12.12.1840) · p. Seite 717

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
4 (1840)
Issue
Heft 50 (12.12.1840)
Date
1840-12-12
Page
Seite 717 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3224737-3225119-3225170--03172-3312698
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

717 schriften allmälig eingereicht worden sind, zuerst Ihrer Durchlaucht dem verewigten Herrn Staatskanzler Fürsten von Hardenberg, und nachmals unmittelbar Ihrer Majestät dem hochseligen Könige Allerhöchstselbst, sämmtlich die einstimmige Bitte um gnädige Aufhebung jenes Dekrets und Zurücknahme gedachter Allerhöchster Kabinetsordre vortragend. Die respektiven Bittsteller wurden darauf auch jedesmal von hoher wie von Allerhöchster Seite mit huldvollen gnädigen Antwortschreiben beehrt, worin der im Wesentlichen dahin übereinstimmende tröstliche beruhigende Bescheid ertheilt ward: „Es möchten sich dieselben bis zu der bald bevorstehenden endlichen Feststellung der Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen, womit man eben thätig beschäftigt sei, einstweilen noch aus kurze Zeit gedulden/ um alsdann ihre Bitte gewährt zu sehen." Eine lange Jahrenreihe ist indessen abermals verflossen, seit zum letztenmale jene trostreiche Zusicherung Allerhöchsten Orts uns wiederholt worden, ohne daß dieselbe noch in Erfüllung gegangen wäre. Während nun unterdessen in Frankreich selbst von Ludwig XVIII. bald nach seiner Restauration jenes Dekret schon aufgehoben worden war, und daselbst gleichwie in Belgien, Holland rc. außer dem vollständigsten Staatsbürgerrecht der Juden seitdem sogar der jüdische Gottesdiertst und seine Diener, den übrigen Religionsparteien gleich, auf Staatskosten unterhalten und besoldet werden; während nicht minder von den meisten übrigen deutschen Fürsten, denen Ländertheile auf dem linken Rheinufer zugefallen sind, dieses Dekret abgeschafft worden; und jüngsthin noch im Königreich Sachsen durch ein Gesetz vom 13. Februar 1840 das frühere in Nachahmung des Bonapartischen Dekrets daselbst wider die Juden erlassene ähnliche Königlich Sächsische Mandat vom 1. August 1811 wieder aufgehoben worden; sind und bleiben noch immer ausschließlich die Juden des Königlich Preußischen linken Rheinufers mit den Qualen dieses grausamen Dekrets heimgesucht! Ausnahmsweise von allen andern Theilen der Preußischen Monarchie, und darin verschieden sogar von den jüdischen Bewohnern des auf dem rechten Rheinufer gelegenen Theiles der nämlichen Rheinprovinz, sind sie es ganz allein, die schon seit 32 Jahren unter dem schmählichsten Druck, der schimpflichsten Herabwürdigung jenes außergesctzlichen Kaiserlichen Machtspruches seufzen; unter den verderblichen Wirkungen dieses Napoleonischen Gewaltstreiches schmachten! Nur sie allein noch von allen andern jüdischen Unterthanen Eurer Majestät sehen sich fortwährend durch dieses jedem Rechts- und Billigkcitsgefühl hohn sprechende cxkaiserliche Dekret tagtäglich ihrer rechtmäßigen Habe beraubt, sehen ihr redlich und mühselig erworbenes Vermögen vogelfrei erklärt und der allgemeinen Plünderung aus dem Justizwege Preiß gegeben; ihr Theuerstes die Ehre mit Füßen getreten, das Gefühl ihrer Würde als Menschen auf's Gröblichste verletzt und verhöhnt, sich überall ausgestoßen, entehrt und mißhandelt; gleichsam als wäre der Abschaum, der Auswurf von ganz Israel, gerade nur hier, in dem vom Rhein östlich bespülten äußersten westlichen Thcile der Monarchie zusammengedrängt und in ihren Personen concentrirt. Niedergebeugt von der Erfolglosigkeit aller ihrer bisherigen inständigsten Bitten, ihrer vergeblichen Flehen und Nothklagen, und verzweifelnd an der Erfüllung der so lange verzögerten Zusage baldiger Abhülfe, verloren endlich die so hart Bedrängten allen Muth, gaben wehmüthig jede Hoffnung auf, durch nicht minder nutzlos scheinenden fernern Eingaben besseres Gehör sich verschaffen, Erlösung von ihren Leiden erwirken zu können. Jedoch mit neuer Hoffnung wieder belebt, bei der erfreulichen Kunde der von Eurer Majestät seit Allerhöchstderen Thronbesteigung allen Klassen Ihrer Unterthanen, schon so vielfach bewiesenen edlen hochherzigen Gesinnungen, und huldvoll erzeigter Wohlthaten, fühlen wir uns auf's Neue ermuntert unsere Augen dehmüthigst zu unscrm erhabenen gerechten Monarchen empor zu heben, indem wir hiermit unsere erneuerte allerunterthänigstc Bitte zu den Füßen des Thrones Euerer Majestät nieder zu legen uns erlauben, j „Daß es Allerhöchst denselben gefallen möge das „fragliche Kaiserliche Dekret wider die Juden vom „17. März 1808 endlich aufzuheben und außer ,/Wirkung zu setzen." Die mannigfachen Gründe zur Rechtfertigung dieser ergebensten Bitte finden sich in den Eingangs berührten ältern von 1818 bis 1828 cingereichten Suppliken, bereits ausführlich entwickelt, und ist darin das Ungerechte, Unmoralische, Gewaltthätige,

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.