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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1840-12-05 · Heft 49 (5.12.1840) · p. Seite 703

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
4 (1840)
Issue
Heft 49 (5.12.1840)
Date
1840-12-05
Page
Seite 703 (sequence 11)
Language
German
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703 denden Mitglieder zwingen will, die Verbindlichkeit zu Ablösung eines Antheils daran anzuerkennen, und diesen Antheil baar auszuzahlen. Man wird daher die provisorische Maßregel, die zu Deckung der Gläubiger hinsichtlich des Ganzen angeordnet ist, auch analog hinsichtlich dieser Antheile in Anwendung zu bringen und selbige nicht der Korporation auszuantwvrtcn, sondern ad depositum zu nehmen haben, mit dem Vorbehalte sie den Einzahlern ganz oder zum Theile wieder auszuzahlen, wenn durch die eingelciteten Prozesse die Judenschaft ganz oder zum Theile von den Schulden befreit werden sollte. Hiernach möge die Königl. Regierung wegen anderweiter Festsetzung des Ablösungs-Quanti des N. und deS N., dessen neuerlich hier eingegangene Beschwerde beifolgt, das Weitere veranlassen, und sich überhaupt in künftigen Fällen hiernach achten, auch ihre Entscheidungen nur nach vorgängiger sehr strenger Prüfung der Verpflichtung ertheilen, da die jüdischen Korporationen sehr geneigt zu sein scheinen, die abziehenden Mitglieder weit über ihre Verpflichtung hinaus zu belasten. Berlin, den 8. September 1840. Ministerium des Innern. Erste Abtheilung, v. M e d i n g. Die erste Verfügung stellt den Grundsatz auf, der — außer in den ehemaligen königl. westpyälischen Ländern, und theilweise im Großherzogthum Posen — im preußischen Staate seit langer Zeit durchgeführt wird, daß die Juden als Bürger eben Bürger sind als Bekenner einer dissentirenden Religion nur geduldet seien, und daß darum der Staat um ihren Bestand als Religionsgemeinde sich gar nicht zu kümmern habe. Deshalb kann der Staat aus die Einziehung der Gemeindeabgaben gar nicht reflektiren, Synagoge und Religionsschule stehe nicht unter seiner Berücksichtigung, wenn nicht negativ, zur Vermeidung des Polizeiwidrigen. Das westphälische Gesetz sah die Sache anders an, die israelitische Kirche war eine im Staate bestehende, daher vom Staate in allen Beziehungen zu beaufsichtigen und zu unterstützen. Im Großherzogthum Posen, wie die zweite Verfügung abermals klar legt, hat man einen Mittelweg eingeschlagen, indem man den Bestand der Gemeinden schützen will, aber alles davon zurückhalt, was nicht strikte dazu gehört, z. B. Armenpflege, wo der, theoretisch schöne Grundsatz aufgestellt ist, eine jüdische Armenpflege braucht nicht zu existiren, weil die jüdischen Armen dasselbe Anrecht auf die städtischen Institute haben, wie die christlichen. Hingegen um die inneren Angelegenheiten des Judenthums, den Religionsunterricht, den Gottesdienst kümmert sich der Staat nur negativ, Abwehrung der Spaltungen, allgemeines Examen der Lehrer, ohne Berücksichtigung der speziellen jüdischen Lehre. Die strenge Logik in diesem System wird man nicht absprechen können. Aber ebenso gern wird man uns gestatten, unsre Meinung dahin auszusprechen, daß ihm ein Jrrthum zu Grunde liegt, der praktisch traurige Folgen haben könnte. Dies ist, daß der Staat um die religiöse Erziehung von 200,000 Seelen sich nicht zu kümmern habe, weil diese Religion nur geduldet sei. Sind die 200,000 preußischen Juden Würger, so kann ihre religiöse Erziehung und Bildung eben so wenig gleichgültig sein, wie die andrer 200,000 Bürger, seien diese Katholiken oder Protestanten. Dem Staate liegt es ob, um das Wohl des Ganzen, wie der Einzelnen, die religiöse Kultur seiner Unterthanen zu befördern, und die Folgen der Unterlassung dieses können sehr traurig sein. Ich kenne eine Provinz im Preußischen Staate, wo aus 3500 Seelen, die in kleinen Gemeinden zerstreut leben, kaum drei Religionslehrer kommen, die dieses Namens würdig sind. Wie soll es nun um die religiöse und moralische Fassung der aufwachsenden Jugend stehen, die dem alten Judenthum entläuft, von einem geregelten Judenthum keine Ahnung hat, das Christenthum fest von sich weist, und also gar Nichts, gar Nichts hat! Allerdings thut eine höhere Behörde für die jüdischen Angelegenheiten im Preußischen Staate dringend Noth, eine Behörde, die in ihrem Schooße Juden mit Sachkenntniß und Einsicht hat, und die kirchlichen Angelegenheiten zu sehnlichst gewünschter Ordnung bringt. Posen, 1. Nov. (Privatmitth. Verspätet.) Nachdem Herr A. Wiener der Phil, und des Rabbinats Kandidat in mehreren auswärtigen Gemeinden mit größerem Erfolge gepredigt hatte (Posener Zeitung den 2. Juni und 23. Sept. und Breslauer Zeitung von 15. Sept. Beilage) ersuchten wir den-

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