Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 4 (1840)
- Issue
- Heft 49 (5.12.1840)
- Date
- 1840-12-05
- Page
- Seite 702 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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702 bracht werden sollen, gar nicht zur Kompetenz des Ministeriums des Innern, sondern ausschließlich zu der des König!. Ministeriums der geistlichen ic. Angelegenheiten gehört, an welches daher Sich zu wenden Ihnen überlassen bleibt. Berlin, den 8. September 1840. Ministerium des Innern. Erste Abtheilung. v. M e d i n g. 624) Verfügung an die Königl. Regierung zu Posen, betreffend die Feststellung der Abzugsgelder für abziehende Juden, vom 8. September 1840. Auf den Bericht der Königl. Regierung vom 29. Mai d. I., vermittelst dessen Dieselbe den Etat der Einnahmen und Ausgaben der jüdischen Korporation zu Posen eingereicht hat, muß das Ministerium des Innern es lediglich bei dem bewenden lassen, was schon früher und zuletzt in der Verfügung vom 18. Juni d. I. (S. No. 42. d. Z.) ausgesprochen worden ist, daß nämlich diejenigen Juden, welche ihren Wohnsitz in eine andere Provinz verlegen, dem Gesetze vom 1. Juni 1833. §. 20: d. gemäß, nur wegen der Korporations- Verpflichtungen sich mit den Korporationen abzufinden verbunden sind. Hiermit stimmt auch das Regulativ vom 8. Mai 1837., welches übrigens, wenn es eine abweichende Bestimmung wirklich enthielte, nicht dem Gesetze derogiren könnte, und daher abgeändert werden müßte, vollkommen überein. Es ist zwar darin H. 3. ausgesprochen, daß in der Regel diejenigen Ausgaben, welche in dem Etat der Korporation unter Genehmigung der Königl. Regierung ausgenommen worden, als auf einer Verpflichtung beruhend anzusehen sind, wobei vorausgesetzt ist, daß solche Ausgaben, welche nicht auf einer Verpflichtung beruhen, sondern freiwillig geleistet werden, auch durch freiwillige Beiträge gedeckt werden müssen, und man auch den Mitgliedern der Korporation zwangsweise fortlaufende Steuern dazu nicht ansinnen kann. Für den Fall aber, daß dennoch dergleichen Ausgaben auf den Etat genommen worden sein sollten, ist schon im Regulativ selbst H. 4. die Ausnahme von der §. 3. festgesetzten Regel bestimmt, wonach wegen solcher Ausgaben, welche ohne Verpflichtung auf den Etat genommen worden oder welche vorübergehend sind, eine Ermäßigung des Absindungs-Quanti stattsinden muß. Nun ergiebt sich aus dem eingereichten Etat, daß zu verschiedenen Gegenständen der Armenpflege nicht weniger als 4200 Rthl. jährlich in Ausgabe gestellt si'nd. Von den verschiedenen nach Summen nicht besonders ausgeworfenen Positionen kann nur die sub. 5. zu Bekleidung armer schulfähiger Kinder als auf einer Verpflichtung der Korporations-Mitglieder beruhend, angesehen werden, da solche durch das Gesetz vom 1. Juli 1^33. ausdrücklich aufgelegt worden ist. Alle übrige Positionen für Unterstützung, für Vertheilung von Osterkuchen, für Freitische rc. beruhen nicht auf einer Verpflichtung, sondern nur auf freiem Willen, da die Juden Mitglieder der bürgerlichen Gemeinde sind, zu allen Bedürfnissen derselben, namentlich auch zur Armenpflege, Beiträge zu leisten verpflichtet daher aber auch berechtigt sind, an allen Vortheilen des Gemeinde-Verbandes, namentlich auch an der bürgerlichen Armenkasse Theil zu nehmen, und ihre Hülfsbedürftigen dieser zur Unterstützung zu überweisen. Was von den zeitherigen Beiträgen auf diesen Gegenstand kommt, muß daher bei Berechnung des Absindungs-Quanti nothwendig in Abzug gebracht werden. Was die Ausgaben für den Kultus anlangt, so mögen sie im Allgemeinen als auf einer Verpflichtung beruhend angesehen werden. Die Königl. Regierung wird aber bei Aufstellung des Etats, und demnächst bei Festsetzung des Absindungs - Quanti nicht vermeiden können, zu untersuchen, ob diese Ausgaben nicht weit über die wirklich zu erfüllende Verpflichtung hinausgehn, und sich nicht mehr zur Deckung durch freiwillige Beiträge eignen. Die Schulden gehören zwar ganz vorzüglich zu denjenigen Gegenständen, wegen deren eine Ablösung erfolgen muß. In Posen tritt aber bekanntlich der besondere Umstand ein, daß die jüdische Korporation durchaus läugnet, zu Verzinsung und Tilgung dessen, was zeither als Schuld derselben angesehen worden ist, verpflichtet zu sein, und daß darüber erst noch im Wege des Prozesses entschieden werden muß. Die Judenschaft gcräth daher mit sich selbst in Widerspruch, wenn sie zwar ihrerseits irgend eine Verpflichtung für das Ganze der Schuld völlig in Abrede stellt, dagegen aber ihre ausschei-