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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1840-12-05 · Heft 49 (5.12.1840) · p. Seite 699

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
4 (1840)
Issue
Heft 49 (5.12.1840)
Date
1840-12-05
Page
Seite 699 (sequence 7)
Language
German
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699 nach Verwerfung des Senats-Vorschlages sofort auf den alten Punkt zurückzutrcten, unter dänischen Schutz zurückzukehren begehrten u. s. w. und dann beim Nichterfolg gleich den Frankfurtern klagbar wurden statt bettelnd aufzutreten, das haben wir, bei aller Kenntniß der Individualitäten, nie begreifen können. Defierreich. Prag, 14. Nov. (Privatmitth.) Obgleich in Betreff der israelitischen Namen schon Vieles veröffentlicht wurde und namentlich in Preußen vor nicht gar langer Zeit durch eine neue Verordnung der Gegenstand wieder zur Sprache gebracht wurde, so dürfte es dennoch wichtig sein, ein K. K. Hofvekret vom 11. August 1836 der Oeffentlichkeit zu übergeben, welches auf einen geistigen Fortschritt der israelitischen Zustände in Oesterreich und Böhmen hindeutet; und wenn es sich auch nur um den Namen, der wie Göthe bemerkt, Schall und Rauch ist, handelt, so ist er gerade hier ein Beleg wie die K. K. Behörden in den österreichischen Staaten darauf bedacht sind, dem adoptirten Sohn Juda's nimmermehr Subjektivität einzuräumen, ihn nimmermehr heranzuziehcn zum Bestände des Tages. — Solche Belege werden in der neueren Geschichte des Iudenthums um so mehr wichtig, weil eben in manchen anderen Staaten, selbst in den bürgerlichen Verhältnissen, so viel Vorurtheile sich noch geltend machen. Das Bürgerthum spricht sich in den materiellen Vortheilen nicht allein aus, sondern in seinem sich kund gebenden Geiste auf die Allgemeinheit, denn dadurch nur wird der Bürgersinn geweckt, dadurch nur werden die geistlosen Zerrüttungen des vorigen Jahrhunderts zu Schanden gemacht. Wo das Gesetz eine solche Gesinnung an den Tag legt, da bethätigt es sich als eine sichere. Grundlage eines weiteren Fortstrebens — einer weiteren Entwickelung, denn das Gesetz ist nur als ein Denken Gesetz und will Anschließung und Einheit, und ein solcher Wille hat seinen Grund auf naturrechtlichem Standpunkte. Deßwegen ist ein jeder, ja der geringste Fortschritt der Veröffentlichung werth, damit er sich einverleibe in die Geschichte des Tages. Vermöge eines K. K. Hofdekrets vom 12. Noj vember 1787, auf einen Patent vom 23. Juli d. I. i beruhend, welches den Israeliten in B. befiehlt, nur deutsche Namen zu Vornamen zu wählen, wurden nur sehr wenige bestimmte Namen festgesetzt, durch welche Beschränkung manche Verwirrung und Unannehmlichkeit entstanden. Um so fühlbarer mußte diese Beschränkung für den denkenden Israeliten sein» der in seinem Namen schon den Stempel der Auszeichnung aufgedrückt sah. Einige sehr achtbare Mitglieder der hiesigen israelitischen Gemeinde schritten daher bei der K. K. Hofkanzlei ein, ihr ergebenst die daraus entstehenden Unannehmlichkeiten vorstellend und durch die thätige Mitwirkung des bekannten israelitischen Gelehrten und ersten Vorstehers hiesiger Gemeinde, M. I. Landau, dessen Eifer in dieser Angelegenheit öffentlich anerkannt zu werden verdient, ward ihnen am II. August 1836 vom hochlöbl. Magistrate der K. K. Hauptstadt Prag folgender Bescheid: „In Gemäßheit herabgelangten^K. K. Guber- „nialdekrets vom 4. August 836 hohe G. Z. „38950 wird den 11 Prager Israeliten: Brüder „Porges, Angelus Porges, Med. Dr. Neustadtel, „W. A. Taußig u. Sohn, Joseph Taußig, I. S. „Wahle, Js. Mautner, Joachim Epstein, Ignatz „Epstein, M. I. Schwab, I. I. Püsling n. Erledigung ihres bei der Allerhöchsten Hofkanzlei „eingebrachten Gesuchs vom 16. November v. I. „um Bewilligung ihren Kindern alle deutschen „Vornamen geben zu dürfen; in Folge eines Al- „lerhöchstcn Hofkanzleidekrets vom 20. Juli d. I. „Z. 19382 bedeutet, daß mit dieser Allerhöchsten „Weisung angeordnet wurde, daß nach dem Sinne „des, dem Magistrate mit hierortiger Verordnung „vom 3. Jänner 835 Z. 56,664 inlinnirten Aller- „hüchsten Hoskanzleidekrets vom 6. Novemb. 1834 „Z. 20,654 mit Beziehung auf das Allerhöchste „Patent vom 23. Juli 1787 die Israeliten „von jetzt an nicht zu beschränken sein, „alle beliebigen deutschen Vornamen zu „führen, ohne solche, deren sich auch Chri- „sten bedienen, davon auszunehmen; nur „dürfe diesen Vornamen kein solcher Beisatz beige- „sügt werden, durch welchen dieser Vorname aus- „schließend die Bezeichnung eines christlichen Heili- „gen würde. Wovon die Verständigung geschieht. Vom Magistrat der K. K. Hauptstadt Prag, am 11. August 1836.?

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