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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1840-10-31 · Heft 44 (31.10.1840) · p. Seite 629

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
4 (1840)
Issue
Heft 44 (31.10.1840)
Date
1840-10-31
Page
Seite 629 (sequence 9)
Language
German
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629 liten angehet, aus den „Gesetzartikeln des un« garischen Reichtages vom Jahre 1840" wörtlich herausheben, indem dieser, stellt man ihn in Vergleich mit den bisherigen, oben angeführten Verordnungen, den sichersten Maßstab abgiebt, von dem Umfange der neuen Begünstigungen. Neunundzwanzigster Artikel. Von den Israeliten. Bis zur Zeit, wo das Gesetz über die Lage der Israeliten ausführlicher verfügen wird, ist vorläufig hiermit festgesetzt: §. 1. Men Israeliten, die im Königreiche Ungarn und dessen Nebenländern geboren sind, wie denjenigen, welche die Erlaubniß, darin zu wohnen, auf gesetzlichem Wege erlangt haben, ist gestattet, wenn gegen sie hinsichtlich ihres moralischen Lebenswandels keine gründlich erwiesene Einwendung obwaltet, im ganzen Königreiche und den Nebenländern ungehindert zu wohnen, ausgenommen in den durch den Artikel 38 von 1791 erwähnten k. Bergstädten und jenen Orten, aus welchen sie rücksichtlich der Bergwerke und Bergwerksanstalten nach altem Herkommen ausgeschlossen sind. §. 2. Unter den bestehenden Bedingungen können die Israeliten auch Fabriken errichten, und sowol selbst, als auch mit Gehülfen aus der Zahl ihrer Glaubensgenossen Handel und Gewerbe treiben und ihre Lehrlinge darin unterrichten; ebenso ist es ihnen Gestattet, die bisher ausgeübten Wissenschaften und freien Künste auch in Zukunft auszuüben. §. 3. Uebrigens sind sie verpflichtet, bleibende Vor- und Zunamen zu führen, und die neugebornen Kinder durch ihre Religionslehrer in Matrikeln verzeichnen zu lassen; — ferner sind sie verpflichtet: §. 4. Alle Urkunden und Verträge in den im Königreiche und den dazu gehörigen Ländern gebräuchlichen Sprachen zu verfassen. §. 5. In sofern die Israeliten berechtiget waren, in Städten bürgerliche Gründe frei anzukaufen, ist dieser Gebrauch auch in Zukunft beizubehalten. §. 6. Alle diesem Gesetze entgegenlautenden Gesetze, Gebräuche und Verfügungen oder Beschlüsse werden aufgehoben oder als erloschen erklärt. Nachstehende Verordnungen sind speziell an den Warasdiner Stadtmagistrat rücksichtlich der da wohnenden Juden ergangen. Auf eine von der Warasdiner Judengemeinde Hohen Orts gestellte Beschwerde, wurde dem Magistrate bedeutet, daß, weil nach dem Sinne des 38. Art. vom Jahre 1791 die Juden auf keine bestimmte Zahl beschränkt werden dürfen, derselben sich nach diesem Gesetze genau zu fügen habe, und die Zahl der Judenfamilien nicht beschränken dürfe. 20. Febr. 1795. No. 3483. Die Juden dürfen nicht eher copulirt werden, als bis sie von der Normalschule ein glaubwürdiges Zeugniß über Schulbesuch darreichen, und da die Judengemeinde noch keine eigene regulirte Normalschule hat, so ist gegenwärtige Verordnung streng zu beobachten. I. Mai 1798. No. 9814. Im Verfolg der letzt berührten Verordnung wird dahin zu wahren anbefohlen, daß die Kinder der hiesigen Judengemeinde, wenn sie die Schulen zu besuchen unterlassen, und zur Ehe zu schreiten wünschen, das Versäumte nachzuholen haben, weshalb der Rabbine, wenn er gegen diese Verordnung derlei Individuen copuliren wird, als Uebertreter der allerhöchsten Verordnungen, von dem Magistrate streng nach dem Gesetze zu bestrafen kommt. 31. August 1802. No. 18368. Beide vorstehende Verordnungen wurden dadurch noch verschärft, daß der denselben entgegenhandelnde Rabbine, und Gemeindevorsteher der strengsten gesetzlichen Strafe verfallen. — Daß die verwittweten Juden zwar nicht zum Schulbesuche verpflichtet werden können, sie jedoch, falls es erwiesen werden dürste, daß bei Gelegenheit ihrer Copulirung ein Unterschleif geschehen wäre, zur Erlangung eines Schulzeugnisses verhalten werden sollen. — Ferner daß in Gemäßheit der vorstehenden Anordnungen müsse jene Verfügung getroffen werden, daß die Judengemeinde zur Errichtung einer systematisirten Schule verhalten werden soll. — 23. October 1806. No. 25463. Die jährliche Beschreibung der hiesigen Judengemeinde muß nebst der Unterschrift des Jurisdictions- Notars auch von den Gemeindevorstehern unterfertigt werden. 17. Febr. 1807. No. 3108. 44"

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