Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 4 (1840)
- Issue
- Heft 44 (31.10.1840)
- Date
- 1840-10-31
- Page
- Seite 628 (sequence 8)
- Language
- German
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628 37. Jene die ohne Ausweis nach Wien sich begeben, und dort unerlaubten Handel treiben,,' sollen von dort verwiesen werden. 6. Febr. 1796. No. 19362. 38. Jeder derselben soll einen bestimmten Namen annehmen, und solchen unveränderlich beibehalten. 29. October 1796. No. 2*542. 39. Sie dürfen in den Berggegenden keinen edlen Wein erzeugen und verkaufen. 17. Juli 1798. No. 17187. 40. Sie dürfen Paradies-Acpfel (Etrogim) von wo immer her beziehen. 26. Marz 1^00. No. 6799. 41. Die in Militärdienste stehenden Juden dürfen nicht beurlaubt werden, ausgenommen sie werden hierzu von den Gemeinde-Vorstehern unter eigener Dafürhaftung erbeten. 12. Marz 1^05. No. 61!9. 42. Ebensolche dürfen sich nicht auf jüdische Art kleiden, oder ihr Haar, und ihren Bart, sogestaltig wachsen lassen. Eben'daselst. Auswärtige Juden dürfen nicht anders, als durch eine allerhöchste königl. Bewilligung nach Ungarn einwandern. 18. August 1806. No. 16240. 43. Es wird ihnen unter strenger gesetzlicher Strafe verboten Gold- und Silbermünzen zu schmelzen, um aus dem Schmelz Kunstwerke zu schaffen, oder damit Handel zu treiben. 7. Octob. 1806. No. 20426. 44. Den Juden wird das Hausiren in der Militar- Gränze, und in den österreichischen Provinzen verboten. 18. August 1807. No. 1792. 45. Denselben wird verboten, adeliche Güter unter was immer für einen Titel und Vorwand in Versatz, Pacht, oder Verwaltung zu nehmen oder durch ihre Bestellten verwalten zu lassen. 18. Äug. 1807. No. 23171. 46. Denselben wird gestattet, Jahrmärkte in den österreichischen Provinzen zu besuchen, keineswegs aber dort zu hausiren. 21. April 1815. No. 11629. 47. Dieselben dürfen auch in jenem Falle keine adelichen Güter besitzen, wenn diese in Schuldensachen ihnen auch in Rechtswegen übergeben werden müßten, oder falls ihnen auch der Eigenthümer selbst solche für geliehenes Geld wirklich übrrgiebt, und sie wegen Geldmangel nicht zurücknehmen will. 23. Febr. 1819. No. 57004. 4. Juni 1822. N. 14351. 48. Sie dürfen an Sonn- und Feiertagen keinen öffentlichen Kauf, und Verkauf treiben, und haben sich der im Lande eingeführten Religions- Polizei zu fügen. 9. October 1823. No. 30202. 49. Auch auf dem Lande dürfen sie an diesen Lagen keinen Holzschlag, überhaupt keine mit Geräusch verbundene Arbeit führen. — Ein Gleiches gilt vom Brandweinbrennen. Daselbst. Dies sind nun die sämmtlichen Verordnungen, die in einem ganzen Jahrhunderte, (seit 1724—1823) rücksichtlich der Juden Ungarns ergangen sind. Seit dieser Zeit trat in dieser Beziehung bis zum jüngst verflossenen Landtage, ein fast völliger, Stillstand ein. In dem Jahre 1791 wurde der Bestand der ungarischen Juden laut dem 28. Artikel des Gesetzbuches von diesem Jahre dahin festgesetzt und im folgenden Gesetzinhalte erklärt: Damit für den Bestand der Juden einstweilen gesorgt werde — bis ihre Angelegenheiten, und die von Seite einiger königl. Freistädte auf sie Bezug nehmenden Privilegien und Vorrechte durch die Landesdeputation dem nächsten Landtage zur Berathung hinterbracht, daselbst geordnet, und über den gesetzlichen Stand und die Verhältnisse derselben im einstimmigen Willenswege Sr. geheiligten Majestät und der Landesstande gesetzliche Verfügungen getroffen werden. — Haben die Stände mit allerhöchster Bewilligung Sr. geheiligten Majestät beschlossen, daß die im ganzen Königreiche Ungarn und in den, diesem zugetheilten Ländern wohnenden Juden in allen Freistadten und andern Orten — mit Ausnahme der königl. Bergstädte — in dem „Stande belassen werden sollen, in dem sie sich am 1. Jan. 1790 befanden, und falls sie aus diesem verwiesen 1 worden wären, sollen sie dahin zurückgestellt werden." Da nun der diesjährige Landtag, der endlich den Beschluß des oben angeführten Artikels mit aller Wärme und Herzensredlichkeit zur Sprache brachte — vorüber ist, und seine Resultate bereits | in fast allen Eomitaten publizirt sind; so wollen wir den 29. Artikel, als den, der die inländischen Jsrae-