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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1840-10-24 · Heft 43 (24.10.1840) · p. Seite 617

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
4 (1840)
Issue
Heft 43 (24.10.1840)
Date
1840-10-24
Page
Seite 617 (sequence 7)
Language
German
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617 faffung der Juden), heißt es hierüber: „die Rabbinen sollen vom 1. Juni d. I. an, sich keiner von sehr vielen bisher gegen ihre Glaubensgenossen so sehr gemißbrauchten Gerichtsbarkeit, weder in Civil - noch Religions-, Ritual- und Kirchendisciplin-Sachen anmaßen. In Ritual- und Kirchendisciplin-Sachen soll kein Jude, der für sich und in seiner Wohnung gegen Glaubens¬ und Ceremonialsatzung etwas thut, oder unterlaßt, darüber angefochten und mit Kirchencensur oder Strafen belegt werden. Solchem nach werden auch den RabbLnen die Beschließung und Ausübung des großen und kleinen Bannes, das Versagen der Theilnabme am Gottesdienste in der Synagoge und überhaupt alle Exekution kirchlicher Strafmittel streng untersagt." Außer den genannten, enthalt jenes Reglement auch andre Bestimmungen, welche mit der vorläufigen Verordnung vom 1. Juni 1833 in Hinsicht des Zweckes und der Mittel, die Juden der Provinz aus ihrem Schutzverhaltniffe auf den Standpunkt bürgerlicher Gleichstellung zu erheben, vielfach übereinstimmen. Dahin gehören besonders folgende Anordnungen: „Den Juden in den Städten sollte der kaufmännische Handel, der Betrieb von Künsten und Handwerken, des Ackerbaues und der Viehzucht freigegeben werden." Zur Anlage von bäuerlichen Etablissements wurde durch Bewilligung von Freijahren aufgemuntert. Die Synagogengemeinen wurden Ln Betreff ihrer Schulden außer ihrer bisherigen solidarischen Verbindlichkeit gesetzt, desgleichen wurde die Solidarität bei Abgaben und sonstigen Pflichten aufgehoben. Statt der Aeltesten sollten vom Magistrat gewählte, jüdische Stadtverordnete die gemeinsamen Angelegenheiten der Juden betreiben. Den Rabbinen in den königlichen Städten wurde Besoldung vom Staate Ln AussM gestellt. Endlich sollten in den Synagogal-Städten öffentliche jüdische Schulen organistrt, mit geprüften, amtlich besoldeten Lehrern versehen, und der Religionsunterricht in ihnen nach deutschen Lehrbüchern ertheilt werden." Schon dieser kurze Ueberblick zeigt, welchen Aufschwung der Geist der jüdischen Bevölkerung in dieser Provinz seit jener Zeit genommen hatte, waren die genannten weisen Anordnungen, in ihrer ganzen Ausdehnung zur Ausführung gekommen. Aber die moralische Anregung, welche durch die kurz zuvor erngetretene Emanzipation der Juden in Holland und Frankreich der preußischen, von den Ministern von Hoym, von Goldbeck und von Schrötter geleiteten Administration bei Redaktion des General-Juden,Reglements gegeben wurde, wirkte nicht lange nach. Selbst die politische Einsicht, wie nothwendkg es sei, eine so große Masse von Juden, wie dazumal mit Südpreußen unter preußische Herrschaft kamen, durch eine angemessene, bürgerliche Erziehung für den allgemeinen Staatszweck auf eine andre Weise denn als Regale nutzbar zu machen, war nicht mächtig genug, den propädeutischen Ideen jenes Reglements Kraft und Leben zu geben. Unter den nachfolgenden Kriegsstürmen blieb das Judenwesen in seiner bisherigen Verfassung; denrr auch das sächsische Dekret änderte das Schutzverhältniß nur in wenigen Punkten ab. Selbst nach der Reoccupation der Provinz und nach Publikation des Patents vom 9. November 1816, welches mit den allgemeinen Landrecht das preußische Gesetz im Großherzogthum Posen vom 1. März 1817 an restituirte, verharrten die Juden in ihrer precären Lage, da das Edikt vom 11. Marz 1812 seine Wirksamkeit nur auf die alten Provinzen ausdehnte, — bis die vorläufige Verordnung vom 1. Juni 1833 ihnen die gesetzliche Grundlage für ihre sehntichst erwartete, unbeschrankte, bürgerliche Gleichstellung gewahrte. In dem eben durchlaufenen dreißigjährigen Zeiträume waren demnach die hierländischen Juden vorzugsweise ihrer innern selbstthätigen Regeneration überlassen. Kein freisinniges Princip leitete ihre allmälige Entwickelung, sondern die Macht der Zeit, der großartige Geist moralisch-politischer Reform, welcher indeß über die europäischen Staaten hinschritt, zerriß die geistigen Bande nationaler Abgeschiedenheit, mittelst welcher sie sich seit mehr als 1700 Jahren des Exils an die verlorne Heimath gefesselt hatten. Während sich die Juden um die politischen Verhältnisse der europäischen Staaten bisher nur in so weit kümmerten, als es die Sicherstellung ihrer Existenz und die Befestigung ihrer Privilegien nothwendig machte, nahmen viele Juden des Großherzogthums für die großen Interessen jener Zeit aus allgemeinen humanen und politischen Rücksichten lebhaft Partei. Hierzu führte sie besonders die tägliche Berührung mit den mannigfaltigen Volksstammen, welche bis zum Pariser Frieden die Provinz durchzogen; denn diese erweiterte ihren moralischen Gesichtskreis und das Feld ihrer 'kaufmännischen Thätigkeit. Selbst die Beschlüsse des französischen Sanhendrins über die religiöse Befähigung der Juden zum Staatsbürgerthume in christlichen Staaten und die Organisationsversuche des Westphalischen Konsistoriums fanden in diesen Gegenden ihren Nachhall und theilweise Zustimmung. So gerieth die bisherige asthe- 43*

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