Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 4 (1840)
- Issue
- Heft 42 (17.10.1840)
- Date
- 1840-10-17
- Page
- Seite 607 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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607 elfteren können sie von den Hebammen getauft, in letzterem müssen sie den christlichen Seelsorgern zur Taufe und Erziehung übergeben werden. 16. Mai 177» No. 2062. — 24. April 1787 No. 14981. - 19. Juli 17-7. No. 28533. 11. Sie dürfen zur Abnehmung der Barte nicht gezwungen werden. 2". April 1783. No. 3-00. 12. Wie sie im Lande regulirt werden sollen 31. Marz 1783 No. 1828. — Demnach wurde Nachstehendes verordnet und zwar: Sie sind gehalten zur Ausstellung öffentlicher Urkunden unter Nulitätsstrase, sich der Landessprache zu bedienen 31. Marz 1783 No. 1828.— 13. Für die jüdische Jugend sollen Provinzial-Schulen zur Erlernung der Landessprache errichtet werden. Daselbst. 14. Ihrer Jugend soll der Besuch der Normal-Schulen gestattet sein. Daselbst. Die Einfuhr hcdraij scher Bücher, so wie der Druck derselben, unter-! liegt der strengsten Aussicht, und Censur. Da-! selbst. 1». Eine Norm wird vorgeschrieben, wie die Einrichtung jüdischer Schulen und die Erziehung jüdischer Kinoer crzweckt, die jüdische Sprache aber in den Schulen abgejchafft werden soll. Daselbst. 16. 17. 18. Die Juden dürfen keine Baugründe halten, ausgenommen sie werden durch jüdische Hände bearbeitet. Daselbst. Sie dürfen zu ihres Lebens Unterhalt, Fuhrwerk treiben. Daselbst. Sie dürfen die Kunst des Siegelstechens ausüben, so wie Handel mit Saliter und Schießpulver treiben. Daselbst. Ihre Kinder sollen zur Erlernung des Handwerks zugelassen, zu Lehrjungen, und Gesellen geeignet, zu Meistern ausgenommen, und als solche den Zünften einverleibt werden, deßhalb sollen die Lehrjungen nicht geneckt werden, und es steht ihnen frei eine von den Christen abgesonderte Kost zu genießen. Ebendaselbst. Die Juden haben die Bärte, und äußere Religionskennzeichen abzulegen, jedoch dürfen sie deshalb nicht von den Christen behelliget werden. Daselbst. Sie dürfen kein Seitengewehr tragen. Daselbst. 20. Sie dürfen unter Verlust, dem Landmanne über den Werth von 30Thlr. an Getränk, und baarem Golde nichts borgen. 27, Octob. 1785. No. 40844. 29. Juni 1780. No. 26938. 21. Ihnen wird der Kleinhandel auch außer der Marktzeir jedoch beschrankt geftattet. 17. Mai 178» No. 12889. 22. Sie dürfen nicht zur Geldstrafe gezogen, auch nicht erkommunicirt werden. 3. Febr. 1786. No. 378.19. 23. Sie dürfen abermal nicht Handel mit Schießpulver treiben. 14. Febr. 1786 No. 7134. 24. Ihr Ellenmaaß soll unter strenger Aussicht stehn. 25. April 17-6. No. 18286. 25. Weinschenke, und Gasthauser dürfen sie in Pacht nehmen, müssen aber christliche Diener halten. 29. Juni 17-6. No. 26938. 26. Sie dürfen reine Weinschcnke pachten. 27. October 1786. No. 40-44. Sie sollen deutsche Namen und Zunamen führen. 1-. Seplbr.!787. No. 33729. Ihre Brüderschaften müssen aufgehoben werden. 27. März 17-7. No. 11808. 27. Sie können unter dem Vorwände der Religion vom Militärdienste nicht befreit werden. 11. Oktober 17-7. No. 43-94. 28. Uneheliche Judenkinder, die aus öffentliche Kosten verpflegt werde», sollen in der christlichen Religion erzogen werden. 27. Jan. 1787. No. 3704. 29. Jene, die sich dem Ackerbaue widmen sollen von der Toleranztaxe befreit werden. 13. Febr. 1787. No. 6186. 30. An Sonn- und christlichen Feiertagen dürfen sie in eigener Wohnung alle Acten Arbeit verrichten, und Gewölbe offen halten, öffentlichen Handel treiben, können sie aber nur dann, wenn sie einen 'ganz abgesonderten Stadtthcil bewohnen, und darin nicht mit Christen vermengt sind. 22. Mai 1787 No. 18938. 31. Ihre in der jüdischen Sprache verfaßten Testamente, sollen ins Deutsche übersetzt werden, widrigenfalls sie ihre Kraft verlieren. 25. April 1788. No. 17662.