Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1840-10-17 · Heft 42 (17.10.1840) · p. Seite 606

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
4 (1840)
Issue
Heft 42 (17.10.1840)
Date
1840-10-17
Page
Seite 606 (sequence 10)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/3224737-3225119-3225162--03055-3312573
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

606 Cremieux, Merlato und Laurin, Peel und Okonnel, Fürst Metternich und Lord Palmerston, Lord Mayor Marsch all. Mögen aber die Israeliten aus der ganzen Begebenheit ein neues, belebendes Feuer für ihren uralten Schatz, für ihr lang gehegtes Kleinod, für die Religion Jsrael's empfangen haben und empfangen! Es ist nicht mehr die alte Trostlosigkeit, die uns dulden laßt — wir kämpfen schon, nirgends angrcifend, aber überall vcrtheidigcnd. Der aber lebt noch, von dem der alte Sänger spricht: „Er schläft nicht, er schlummert nicht, der Hüter Israels!" Mögen sie daher mit neuem Stolze, mit verdoppelter Zuversicht auf ihre Religion und auf ihre vergangenen Jahrhunderte blicken! Synoptischer Auszug aller, von der hochlöbl. königl. ungarischen Statthalterei seit 1724 rücksichtlich der Juden Ungarn's ergangner Normalverordnungen. Eingesandt von Mosernnurk, öffentl. Lehrer in Warassin. Vorbemerkung. Wegen eines, hier nicht zu erörternden Umstandes muß ich auf einige Zeit die Fortsetzung der „Geschichte der Juden Croatiens und Slavoniens" zurückhalten. Ich theile daher inzwischen nachstehende Verordnungen, die die königl. ungar. Statthalterei, seit dem Jahre 1724 bis auf die Neuzeit, an die .öffentlichen Gerichtsbarkeiten des Königreiches Ungarn und der damit verbundenen Lande rücksichtlich der Juden ergehen ließ, auszüglich mit. Meines Erachtens dürsten diese, da sie historischen Interesses, und meines Wissens bis jetzt noch meistens Theils ungedruckt, allenfalls aber allgemein unbekannt sind, den sehr zahlreichen und geehrten Lesern dieser Zeitung, in Ungarn — und vielleicht den auswärtigen — nicht uninteressant sein. Herr B. Ebner, hiesiger Magistrats- und mchrer Comitate Gerichtstafcl-Assessor rc. hatte die Güte gehabt 'mir solche aus dem hiesigen Magistratsarchive niitzutheilen, wofür ich ihm hiermit, wie auch für schon öfteres, freundliches und einsichtsvolles Andiehandgehen in literarischer Hinsicht — ich fühle mich hierzu verpflichtet — meinen innigen Dank höflichst darbringe. Der Einsender. Die synoptischen Inhalte dieser Verordnungen lauten: 4. Die Juden dürfen 7 Meilen im Umkreise nächst der königl. Bergstädte, bei Todesstrafe nicht verweilen, noch wohnen. 26. Juni 1724. — 25. Juli 1729. 2. Auch aus den benachbarten Comitaten werden sie verwiesen. 20. Decemb. 1748. — 1. Febr. 1753. — 12. März 1759. — '3!. März 1783 No. 182^. 3. Wie Juden mit beschränkten Pässen zu versehen sind. 26. Jan. 1737, 16. Jan. 1769, 20. Febr. 1783. No. 1485. — 18. Aug. 1806. No. 16240. 4. Den Juden ist das Wandern im Lande strengstens verboten. 12. Marz 1742. 5. Den Juden ist der Verschleiß des Schießpulvers unter strengster körperlicher Züchtigung verboten, nach Umstande'.: auch unter Todesstrafe; ja dürfen sogar keinen Verschleiß mit Nitrum (Saliter, Salpeter) treiben. 5. Mai 1742. 24. Jan. 1/44. 6. Sie müssen alle beschrieben werden, und nach Verlaus von 4 Wochen haben sie zum königl. Aerarium 2 fl. zu entrichten, widrigenfalls sie landeöverwiesen werden 1. Juni 1746. 7., Sie werden aus der Stadt Ofen zur Aufrecht. Haltung der städtischen Rechte vertrieben. 28. Juli 1746. 8. Die akatholischeu Prediger dürfen unter strengster Ahndung keine Judenkinder taufen. 12. Febr. 1761. Dieß dehnt sich auch auf alle Christen aus 1762. Ein getaufter Jude, wenn er zum Judcnthum zurückkehrt, wird mit einer zweijährigen strengen Kerkerstrafe belegt. 18. Febr. 1762. 9. Sie dürfen keinen Handel mit christlichen Büchern unter Conft'skationsstrafe treiben. I. October 1770. 10. Fälle, in welchen Judenkinder getauft werden dürfen, sind a. mündige, b. nicht mündige, auch ohne Bewilligung der Eltern; letztere jedoch nur wenn sie sich in augenscheinlicher Todesgefahr befinden, oder wenn sie von ihren Eltern oder Vormündern verlassen sind. Zm

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.