Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 4 (1840)
- Issue
- Heft 42 (17.10.1840)
- Date
- 1840-10-17
- Page
- Seite 603 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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603 Folgende, einen bisweilen nicht ungerechten Vorwurf enthaltende (No. 377) wollen wir hier ebenfalls nicht zurückhalten: In Betreff der Beschwerde des Juden, Kaufmanns N. zu N. über die Höhe des ihm von der dortigen jüdischen Korporation abgeforderten Abzugsgeldes, worüber die Königl. Regierung den Bericht vom 25. v. M. erstattet hat, reicht die bloße Versicherung, daß ein abziehender Jude zeilher eine gewisse Summe zu den ctatsmaßigen Korporations- Ausgaben beigetragen habe, keinesweges aus, um die Reklamation desselben gegen die ihm angesonnene, nach diesem jährlichen Beitrage nvrmirte Absindungssiunme zurückzuweisen. Denn nach dem Gesetze vom 1. Juni 1833. §. 20. d. sollen die Abziehcnden bloß zur Ablösung der Korporations- Verpflichtungen angehalten werden. Nun können aber auf einen Etat theils Ausgaben, zu welchen keine Verpflichtung vorhanden ist, ausgenommen werden, z. B. für wohlthatige Zwecke, zu denen die Judenschaften, obgleich die bürgerliche Kommune zur Armenpflege verbunden ist, freiwillig Abgaben aufbringen, theils können auch die Abgaben für Zwecke aufgebracht worden sein, welche mit Ablauf des Jahres bereits erreicht sind, und für die daher in der nächsten Zukunft überhaupt nichts mehr, oder doch weit weniger auszubringen ist, z. B. zur Ausführung bereits fertiger Bauten, zum Ankäufe von Schul- und anderen Gebäuden, zur Bezahlung von Schulden rc. Wegen solcher Ausgaben würde immer/ der Gerechtigkeit und Billigkeit gemäß, das Abfindungs-Quantum nicht nach dem vollen zeithengen Abgabensatze berechnet werden können. Hiernach hat die Königl. Regierung zuvörderst ein gütliches Abkommen zwischen dem rc. N. und dem Korporationsvorstande zu versuchen, zu diesem Zwecke dem Ersteren den Korporationsetat vorlegen zu lassen und ihn mit seinen Erinnerungen dagegen speziell zu hören, demnächst aber, wenn ein Vergleich nicht zu Stande kommt, die Königl. Regierung nicht auch Selbst vielleicht Sich noch bewogen findet, das verlangte Abfindungs-Quantum zu ermäßigen, unter Einreichung des Etats und der Verhandlungen, zu berichten. Gewissenhafte Sorgfalt hierbei ist um so nothwendiger, als die Summe von 500 Ehlr. ein Objekt ist, welches auf den künftigen Nahrungsstand des Betheiligten von erheblichem Einflüsse sein kann, und das Ministerium öfters hat bemerken können, daß die Judenschaften gegen ihre einzelnen Mitglieder mit Gerechtigkeit zu verfahren keinesweges immer geneigt sind. Berlin, den 18. Juni 1840. Ministerium des Innern, v. Meding." S. 228 unter No. 363 wird jeder Privat-Gottesdienst der Israeliten außerhalb der Synagoge untersagt, nach dem Wortlaute früherer Gesetzgebung. Folgende Verfügung stellt den politischen Standpunkt der jüdischen Gemeinden in Schlesien (ganz von dem in den ehemaligen Westphäl. Provinzen verschieden,) deutlich heraus (S. 229. No. 394), nämlich: - „Das Ministerium des Innern kann dem in der Eingabe vom 14. v. Mts. vorgetragenen Gesuche des Vorstandes der jüdischen Gemeinde zu Liegnitz um Heranziehung der dieser Gemeinde nicht beigetretenen dortigen Juden zu den Kosten des jüdischen Begräbnißplatzes nicht stattgeben, muß cs vielmehr bei dem eingereichten, hicrnebcn zurückerfolgenden dicssalligen Bescheide der Königl. Regierung daselbst vom 27. Februar d. I. (Anl. a.) lediglich bewenden lassen, da es kein gesetzliches Mittel giebt, Jemandcn wider seinen Willen zum Beitritt zu einer Privatgesellschaft zu zwingen. Berlin, den 3. Juni 1840. Ministerium des Innern. Erste Abtheilung, v. Meding." a. Auf Ihre Vorstellung vom 19. d. Mts., erwiedern wir Ihnen, daß dem Anträge, die hier domilicirenden und der hiesigen jüdischen Gemeine nicht beigetretenen Glaubensgenossen zu Beiträgen zu dem neu acquirirten Begräbnißplatze anzuhalten, nicht stattgegeben werden kann. Seit dem Edikt vom 11. März 1812 können die Judenschaften nirgends mehr als privilegirte Korporationen betrachtet werden, welche die Befugniß hätten, jeden am Orte vorhandenen Juden zum Beitritt und zu Beiträgen Behufs der gemeinsamen Anstalten zu nöthigen, dieselben bilden vielmehr nur erlaubte Privatgesellschaften zur Erreichung religiöser Zwecke. Hat die hiesige Judengesellschafl, welche also keinesweges einen Kommunal-Verband bildet, einen neuen Kirchhof erwor-