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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1840-09-05 · Heft 36 (5.9.1840) · p. Seite 515

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
4 (1840)
Issue
Heft 36 (5.9.1840)
Date
1840-09-05
Page
Seite 515 (sequence 7)
Language
German
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545 betreffend die Verpflichtung der Civilgemeinen, zur Unterhaltung der jüdischen Schulgemeinen beizutragen, hierdurch eröffnet wird, mit den im Berichte entwickelten Ansichten nur einverstanden erklären. Was insbesondere die jüdische Schule in Gemünden betrifft, so beansprucht dieselbe mit Recht eine Unterstützung aus Kommunalmitteln und überhaupt gleiche Rechte mit den christlichen Schulen des Orts, da sie nach dem Berichte der König!. Regierung als eine öffentliche betrachtet werden muß, insofern sie lediglich im Interesse der beiden christlichen Schulen, welche zur Aufnahme der jüdischen Kinder nicht den erforderlichen Raum darbieten, als ausschließlich jüdische Schule organisirt ist. Berlin, den 28. März 1840. Ministerium der geistlichen, Unterrichts-rc. Angelegenheiten, v. Altenstein. Ministerium des Innern und der Polizei, v. Rochow." ,i. Der Vorsteher der jüdischen Gemeinde zu Gemünden X., ist bei uns mit dem Gesuche eingekommen, einen verhältnißmäßigen Theil der Besoldung des jüdischen Schullehrers auf die dortige Gemeindekasse zu legen und sucht dabei den Umstand geltend zu machen, daß die Juden, gleich wie die Christen, Staatsbürger seien und als solche gleiche Staats¬ und Kommunallasten zu tragen hätten. Da die Gemeinden, in welchen sich besondere jüdische Schulen befinden, bisher zu den Unterhaltungskosten derselben nichts beigetragen haben, so scheint es uns von der einen Seite bedenklich, dem Gesuch des rc. X. zu willfahren, von der andern Seite aber hart, die Juden von den gleichen Rechten auszuschließen, wo sie gleiche Pflichten haben. Wir sehen uns daher veranlaßt, Ew. Exc. um hochgeneigte Entscheidung der vorliegenden Frage ehrerbietigst zu bitten und erlauben uns dabei aus folgende Verhältnisse ganz gehorsamst aufmerksam zu machen. Die Juden haben aus dem linken Rheinufer ge-- setzlich alle Rechte der christlichen Einwohner und unterliegen lediglich den Beschränkungen des Kaiserlichen Dekrets vom 17. März 1808, welche sich jedoch nur auf Niederlassung in andern Departements und auf Gegenstände des Handels beziehen. In religiöser Hinsicht stehen sie unter einem in Bonn residirenden sogenannten Konsistorium. In Hinsicht ihrer Schulen sind sie nach der französischen Gesetzgebung den Christen gleich gehalten, indem diese keine Konfessionsschulen kennt, sondern nur gemeinschaftliche Elementarschulen, ohne Rücksicht auf Konfession und ohne Einfluß der Geistlichkeit auf dieselben. Faktisch hat sich jedoch — wenigstens in den Rhein-Departements — die Sache ganz anders gestellt, indem fortwährend Konfessionsschulen bestanden haben. Die Beschränkungen der Juden nach Preußischen Staatsprinzipien bestehen bloß darin, daß sie kein Amt bekleiden können, und ohne spezielle Erlaubniß nicht in andere Provinzen und Distrikte, wo eine abweichende Gesetzgebung gilt, überziehen dürfen. Es dürfte daher die Frage, ob sie gleiche Berechtigung mit den Christen an den Gemeindekaffen haben, im Allgemeinen zu bejahen seien. In Beziehung auf die Beisteuer zu den Schullasten sind indessen drei Fälle zu unterscheiden: 1. Es steht den Juden frei, ihre schulpflichtigen Kinder in die christlichen Schulen zu schicken, und sie thun es auch. In diesem Falle zahlen sie Schulgeld in gleichem Maße, wie die christlichen Eltern, und ihre armen Kinder werden behandelt, wie die Kinder armer Christen. 2. Es steht ihnen frei, ihre Kinder in christliche Schulen zu schicken, sie thun es aber nicht, sondern ziehen es vor, einen eigenen Lehrer zu halten. In diesem Falle können sie unseres Bedünkens keinen Anspruch an die Gemeindekaffe weder zur Unterhaltung des Lehrers, noch.zWhahlung des Schulgeldes für arme Kinder machen. Sie sind alsdann in gleichem Falle mit christlichen Eltern, welche ihren Kindern Hausunterricht ertheilen lassen, ohne von der Kommune dazu eine Unterstützung zu erhalten. 3. Sie sind bereit, ihre Kinder den christlichen Schulen des Orts zu übergeben, diese können sie aber aus Mangel an Raum, oder wegen zu großer Anzahl christlicher Kinder nicht aufnehmen. In diesem Falle ist unseres Erachtens die betreffende Gemeinde verpflichtet, ihnen zur Unterhaltung einer eigenen Schule, da sie dieselbe zu errichten gezwungen find, nach Verhältniß der Bevölkerung gleiche Rechte mit den christlichen Konfessionen und folglich gleiche Ansprüche auf verhältnißmäßige Unterstützung aus Kommunalmitteln angedeihen zu lassen. Das letztere findet in Gemünden statt,, da weder

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