Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 4 (1840)
- Issue
- Heft 36 (5.9.1840)
- Date
- 1840-09-05
- Page
- Seite 514 (sequence 6)
- Language
- German
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514 „ (b. b.) Auf Ihren Bericht vom 20. v. M., die Reklamation der Verwaltungsbeamten der jüdischen Korporation zu N. betreffend, finde Ich nach Ihrer Ansicht eine proportionirte Beschränkung der Zahl der in die Stadtverordneten-Versammlung zu wählenden Juden aus ein Maximum von einem Drittel oder Viertel für die Städte des Großherzogthums Posen auf die Anträge der städtischen Behörden allerdings höchst nothwendig, und ermächtige Sie, bei der Abfassung der Statuten hieraus die erforderliche Rücksicht zu nehmen, und nach den Bestimmungen de« Städteordnung von 1831. §§. 3. 4. Meine Bestätigung nachzusuchen. Die Verwaltungsbeamten der jüdischen Korporation zu N. haben Sie hierauf ablehnend zu bescheiden, zu welchem Zweck Sie die Eingabe derselben zurüüempfangen. Berlin, den 5. Februar 1840. Friedrich Wilhelm." An den Staatsminister v. Rochow. Nun muß man aber allerdings bedenken, daß in einigen Posencr Städten, z. B. Schwerfens f Juden und nur 1 Christen, dabei jene die begüterteren sind. — Folgende zwei Verfügungen betreffen noch einmal die Naturalisation und die Nichtniederlaffung von Israeliten einer Provinz in einer andern. Wir werden in Zukunft dergleichen übergehen. S. 90. „Da öfters die Fälle Vorkommen, daß Juden aus dem Großhcrzogthum Posen sich nach Ablauf mehrerer Jahre zur Einlösung der ihnen Seitens des Ministeriums des Innern bewilligten Naturalisations- Patente nicht melden, so wird die König!. Negierung beauftragt, in Ihrem Amtsblatte bekannt zu machen, daß in Zukunft jedes Patent, welches binnen einem Jahre nicht abgelöst werde, von der Behörde zur Kassation an das Ministerium zurückgercicht, und daß ein neues Patent nur auf anderweites Ansuchen bei der Königl. Regierung und auf deren Antrag bewilligt, jauch nur gegen Bezahlung der doppelten Ausfertigungsgebühren ausgeantwortet werden würde. Berlin, den 4. März 1840. Ministerium des Innern. Erste Abtheilung, v. Meding." „Es kann, wie ich der Königl. Regierung auf den Bericht vom 5. v. M. eröffne, nach dem klaren Inhalte der Gesetze auch nicht dem geringsten Zweifel unterliegen, daß die in dem Berichte verhandelte Frage: ob die Juden in den vormals westphälischen Landestheilen sich auch in den alten Provinzen frei niederlassen dürfen? verneinend beantwortet werden muß. Nach der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 8. August 1830 bewendet es zunächst in jeder Provinz bei der hinsichtlich der Juden bestehenden Gesetzgebung. Das Gesetz v. 11. März 1812 gilt daher nur in den alten Provinzen, für welche es publizirt worden ist. Nach solchem kann in diesen Provinzen nur derjenige Jude die aus dem Gesetze hervorgehenden Rechte in Anspruch nehmen, der in selbigen durch das Naturalisations-Patent als Inländer'anerkannt worden. Die westphälische Gesetzgebung dagegen gilt nur innerhalb der vormals westphälischen Provinzen. Danach hatte ein Jude das Recht, sich innerhalb der Provinzen des westphälischen Staats frei zu bewegen. Dieses Recht hat er noch gegenwärtig, so weit jene Provinzen an Preußen gefallen sind, daher denn auch hierdurch die Versicherung im Besitzergreifungs- Patent vollständig erfüllt worden ist. Diese Versicherung geht nur auf die Erhaltung der bei der Okkupation bestandenen Rechte, nicht aber auf eine Erweiterung derselben, welche augenscheinlich stattsinden würde, wenn die Juden, welche unter der westphälischen Regierung'sich nur in einem gewissen Bezirke frei niederlassen durften, nun dasselbe Recht in der ganzen Monarchie ausüben dürsten. Hieraus würde folgen, daß sie auch in andern Provinzen, in welchen die Niederlassung der Juden auf das engste beschrankt ist, z. B. im Herzogthum Sachsen, sich frei niederzulassen, und dadurch die. westphälische Gesetzgebung in Landestheile, in welchen gerade das entgegengesetzte Prinzip die gesetzliche Kraft hat, zu übertragen befugt wären. Berlin, den 9. März 1840. Der Minister des Innern und der Polizei, v. Rochow." An die Königl. Regierung zu Magdeburg. —. Nachstehend theilen wir aber mit Vergnügen eine Verfügung mit, wonach, freilich unter bestimmten Bedingungen, den jüdischen Schulen ein gewisses Anrecht aus Unterstützung von den Kommunen zugestanden wird, worauf wir daher insonders aufmerksam machen. Insbesondere ist der Bericht der resp. Regierung von einem schönen Geiste der Unpartheilichkeii diktirt. (S. 97.) „Die Unterzeichneten Ministerien können sich, wie der Königl. Regierung auf den Bericht vom 1. v. M. (Aul. a.)