Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 4 (1840)
- Issue
- Heft 35 (29.8.1840)
- Date
- 1840-08-29
- Page
- Seite 503 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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505 Garantie dafür zu gewinnen, daß sie nicht unter diesem Vorwände lediglich Schacherhandel treiben, zweckmäßig sein, vorzuschreiben, daß diese außer der Befähigung, welche Zeder, den an den einzelnen Orten geltenden Vorschriften zufolge, darzuthun hat (Abhaltung der Lehrjahre rc.) auch noch den Besitz eines Hauses von einem bestimmten Steuerwerthe oder den Besitz eines gewissen Vermögens Nachweisen müssen. Ersteres würde demjenigen entsprechen, was bei der Conceffionirung der Mosaiten bisher beobachtet, auch für einzelne Städte, in denen den Mosaiten die Niederlassung bisher gestattet war, vorgeschrieben ist. Solche Bestimmungen sind indessen leicht zu umgehen, und wenn eine Beschränkung hinsichtlich der Zulässigkeit protocollirter Schulden hinzugcfügt wird, erscheinen sie als nicht ganz zweckmäßig, da es dem Handeltreibenden billigerweise freistehen muß, seinen Realcredit zur Begründung und Erweiterung seines Betriebs zu benutzen. Angemessener dürste es daher sein, wenn die Nachweisung eines eigenen Vermögens von wenigstens 800 Rbt., gefordert wird, wie solches im Entwürfe geschehen ist, und was sich insofern der älteren Gesetzgebung anschließt, als die Häuser, welche Mosaiten erwerben mußten, in der Regel einen Brandcassenwerth von 800 Rbt. haben mußten. Die zweite Abtheilung handelt von den Kirchen- Schul- und Armen-Angelegenheiten der Mosaiten. Im §. 19 ist ausgesprochen, daß den Mosaiten die Ausübung ihrer Religion in den Herzogthümern Schleswig und Holstein zu gestatten sei, und der folgende §. schreibt vor, daß besondere kirchliche Gemeinden gebildet werden sollen, und jeder Mosaik in den Herzogthümern Mitglied einer solchen sein müsse. Gegenwärtig befinden sich eigentliche Rabbiner nur bei den jüdischen Gemeinden in Altona und Glückstadt, wogegen bei den übrigen Gemeinden die Geschäfte eines Rabbiners durch Lehrer rc. besorgt werden. Mehrfach ist in dieser Hinsicht geklagt, daß die einzelnen Gemeinden nicht im Stande seien, einen eignen Rabbiner zu halten, und es ist deshalb in dem §. 20 des Entwurfs die Bestimmung ausgenommen, daß, wenn die Gemeinden zu klein sind, bei mehreren gemeinschaftlich ein Geistlicher anzustellen sei. Zn die §. 24 und 25 sind Anordnungen im Betreff der Vorsteher und deren Obliegenheiten ausgenommen, und im §. 26 wird das hinsichtlich der Organisation, Verwaltung rc. der einzelnen Gemeinden Erforderliche nöthigenfalls besondern Regulativen Vorbehalten. Zn der Vorschrift, sich eines bestimmten Lehrbuchs für den Religionsunterricht zu bedienen, ist ein Glaubens- und Gewissenszwang nicht enthalten, da es nicht die Absicht ist, den Mosaiten vorzuschreiben, was sie glauben sollen, sondern nur, sich davon zu überzeugen, daß keine gemeinschädlichen Grundsätze gelehrt werden. Die §. 33 — 35 handeln von der Einrichtung der Schulen, der Schulpflichtigkeit und dem Besuch der allgemeinen Ortsschulen. An den meisten Orten, an denen sich mosaische Gemeinden befinden, sind auch besondere mosaische Schulen errichtet, und es wird den Mosaiten zu überlassen sein, wenn sie die Kosten aufbringen können, an jedem Orte besondere Schulen einzurichten. In Betreff der Anstellung der Lehrer enthält der Entwurf nähere Bestimmungen, und die Zeit der Schulpflichtigkeit wird in demselben vom vollendeten 6. bis zum zurückgelegten 13. Zahre, bestimmt. Da wo keine mosaische Schulen sind, werden die Kinder der Mosaiten, dem §. 36 zufolge, zum Besuch der allgemeinen Ortsschulcn verpflichtet, jedoch wird für ihren Religions-Unterricht besonders zu sorgen sein. An denjenigen Orten, wo sich mosaische Gemeinden befinden, bilden diese, mit Ausschluß der portugiesischen Zuden in Altona, die sich dem Stadtarmenwesen angeschlossen haben — eigne Armencommunen, und auch an einigen anderen Orten, wo sich nur concessionirte Mosaiten befinden, ist dies der Fall. An diesen Orten wird es bei der bisherigen Einrichtung wenigstens bis weiter, zu lassen sein. An den übrigen Orten werden sie dagegen als Mitglieder der Armeneommune des Districtö angesehen werden müssen, wie dieses auch schon an mehreren Orten der Fall ist. Zwar ist es in Erwägung gekommen, ob etwa den mosaischen Kirchengemeinden auferlegt werden könne, ihre auch an andern Orten wohnenden verarmten Glaubensgenossen zu versorgen. Eine solche Vorschrift würde indeß, bei der großen Anzahl der verarmten Mosaiten, eine fast unerträgliche Belästigung für die Gemeinden enthalten. Die dritte Abtheilung handelt von der Zulassung ausländischer Mosaiten. Bisher hat theils gar kein Verbot der Aufnahme fremder Israeliten an denjenigen Orten, an welchen den Mosaiten die Nieder-