Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 4 (1840)
- Issue
- Heft 35 (29.8.1840)
- Date
- 1840-08-29
- Page
- Seite 502 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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502 Gerichten, sondern vor besonderen Consistorien verhandelt werden, die Ehesachen auch am meisten mit den mosaischen Ceremonialgesctzen Zusammenhängen. Indessen scheint es theils unnöthig, theils auch bedenklich, eine besondere Gerichtsbarkeit für Ehesachen der Mosaiten fortbestehen zu lassen, da es wünschenswert!) ist, so viel wie möglich, alle besonderen Einrichtungen hinsichtlich der Mosaiten zu vermeiden. Es ist daher bestimmt, daß den gewöhnlichen Civilgerichten der Herzogthümer die Entscheidung dieser Sachen übertragen werde, wie solches nicht nur in dem Königreiche, sondern auch in andern Deutschen Ländern der Fall ist. Für eine gehörige Berücksichtigung der Religionsgrundsätze und Rirualgesetze der Mosaiten dürfte durch die am Schlüsse des §. i0 hinzugefügte Bestimmung genügend gesorgt sein. — Der Titel 2. enthält mehrere Vorschriften in Betreff der Niederlassung, der Wahl des Berufes und des Gewerbebetriebes von Seiten der Mosaiten. Schon bisher ward in den Herzogthümern den Mosaiten die Treibung der Heil- und Wundarzneikunde unbedingt gestattet, wenn sie sich der gesetzlichen Prüfung nach beendigten Studien unterworfen hatten. Zur Treibung der Advokatur wurden ihnen dagegen in einzelnen Fällen Concessionen bewilligt, die indessen mehrfach beschränkende Bestimmungen enthielten. Solche Beschränkungen dürfen auch noch fernerhin für alle solcke Fälle beizubehalten sein, in denen die Advokaten nach einem gewissen Turnus fungiren, wie dieses in Armen- und Criminalsachen Statt findet. Die Committee in der vorigen Ständeversammlung hat zwar die Meinung geäußert, daß der sogenannte Schacherhandel ganz zu untersagen sein werde — ein solches Verbot scheint indeß nicht ausführbar zu sein, wenn nicht sofort eine große Anzahl von Mosaiten den Armencassen anheim fallen soll. Auch ist der Schacherhandel (Nothhandel, Kleinhandel), welcher hauptsächlich in dem Ankauf oder Verkauf alter Sachen oder Maaren besteht, weder ganz zu entbehren, noch an sich schädlich; und wenn es gleich wünschcnswerth ist, daß dieses Gewerbe sich nicht zu sehr ausbreite, so dürfte es doch genügen, wenn den Mosaiten, die Kleinhandel treiben, die Uebersiedlung nach andern Orten versagt, und zugleich, wie dieses durch die Vorschriften des §. 17 geschieht, die Ergreifung anderer Gewerbe gefördert und begünstigt wird. Bisher war den Israeliten die Niederlassung auf dem Lande in der Regel nicht gestattet, und der An« kauf von Landstellen nur in einzelnen'besonder» Fäl, len erlaubt worden. Auch gegenwärtig sind mehrfach Zweifel darüber angeregt, in wie fern ihnen diese Befugniß zuzugestehen sein möchte, und allerdings sprechen nicht unerhebliche Bedenklichkeiten gegen die Einräumung einer unbedingten Befugniß zum Ankauf ländlicher Grundstücke, namentlich die Besorgniß, daß sich im Fall der Gestattung der freien Niederlassung auf dem Lande eine beträchtliche Anzahl von Mosaiten in landlosen Rathenstellen niederlassen, und von dort aus, wo eine gehörige Polizeiaufsicht nicht immer thunlich ist, den Schacherhandel und gesetzlich unzulässigen Hausirhandel treiben würde. Es ist deshalb die Bestimmung in den Entwurf ausgenommen, daß ihnen nur der Ankauf von Grundstücken auf dem Lande, die mindestens einen Steuerwerth von 960 Rbt. haben und zwar nur zur eigenen Bewirthschaftung gestattet sein solle. Die im §. 15 enthaltenen Beschränkungen dürf, ten zweckmäßig sein, damit der Güterhandel nicht, wie dieses in andern Ländern geschehen ist, wo gerade die unbeschränkte Freiheit in dieser Hinsicht zu nachtheiligen Folgen geführt hat, zu einer verderblichen Spekulation werde. Die Vorschrift des H. 17, wornach dahin zu wirken ist, daß die Knaben einem ordentlichen Berufe und Erwerb zugeführt, namentlich bei Handwerkern in die Lehre gebracht werden, entspricht der dem ganzen Entwürfe zu Grunde liegenden Absicht, die Mosaiten mehr nützlichen Beschäftigungen und Gewerben zuzuführen, und sie so viel wie thunlich, dem Schacherhandel zu entwöhnen. Da Letzterer noch gegenwärtig den Haupterwerbszweig vieler Mosaiten in den Herzogthümern bildet, so sind besonders mit Rücksicht hierauf im tz. 1*$ Bestimmungen ausgenommen, wodurch die Uebersiedelung derjenigen Mosaiten, welche nicht einen andern ordentlichen Erwerbszweig haben, von einem Orte nach dem andern er, schwert wird. Dieselben sind allein darauf berechnet, dem Ueberhandnehmen des Kleinhandels, besonders auf dem Lande, vorzubeugen und was namentlich diejenigen Mosaiten betrifft, welche angeblich einen Handel etabliren wollen, so dürfte es, um eine