Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 4 (1840)
- Issue
- Heft 35 (29.8.1840)
- Date
- 1840-08-29
- Page
- Seite 501 (sequence 9)
- Language
- German
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301 die besonderen Vorrechte, welche ihnen an einzelnen Orten bisher zrrgestanden, werden verlieren müssen. Auf der andern Seite wird dem Grundsätze Anerkennung und Geltung zu Theil werden müssen, daß besonders dem christlichen Staate das Religionsbekenntniß der Unterthanen durchaus nicht gleichgültig sein kann, und daß die Anhänger einer fremden Religion nur als eine geduldete Partei angesehen werden können. — Deshalb, so wie auch unter Berücksichtigung der niedrigen Stufe der Bildung, auf welcher die Mehrzahl der Mosaiten in den Herzogthümern zur Zeit in Folge der srühern Verhältnisse sich befindet, dürften denselben keine politischen Rechte, daher namentlich keine Lheilnahme an den ständischen Wahlen, zu bewilligen sein. — Außerdem sind aber auch hinsichtlich des Rechts zur Niederlassung und zum Erwerb, wenigstens für jetzt, noch einige Beschränkungen für nöthig gehalten, um der Besorgniß zu begegnen, daß die an einigen Orten der Herzogthümer angrhäufte dürftige mosaische Bevölkerung bei plötzlich völliger Freiheit die Herzogthümer und namentlich auch die Landdistrikte durch einen verderblichen Schacherhandel belästigen werde. Es ist zugleich zweckmäßig erschienen, in das zu erlassende Gesetz auch positive Vorschriften über die kirchlichen und Schuleinrichtungen der Mosaiten aufzunehmen, um dadurch die Garantie für die Heranbildung derselben zu nützlichen Staatsbürgern zu vermehren. — Den im Vorstehenden angedeuteten Grundsätzen gemäß ist der angeschlossene Entwurf ausgearbeitet. Die Grundzüge desselben sind: A. Hinsichtlich der inländischen Mosaiten. 1) Gestattung freien Verkehrs und Betriebs mit solchen Beschränkungen, die wenigstens zur Zeit noch nöthig scheinen, um die Ueberschwemmung einzelner Orte mit s. g. Schacherhandel, und die in andern Ländern verderblich gewordene Spekulation im Gürterhandel zu verhindern. Dagegen 2) Aushebung aller besonderen Vorrechte, und Unterordnung unter die allgemeinen Landesgesetze; 3) Ausschließung von politischen Rechten; 4) Ordnung und Ueberwachung ihrer kirchlichen und Schuleinrichtungen. — B. Ausschließung und strengste Controlle hinsichtlich der Zulassung ausländischer Mosaiten. Im §. 1. ist es im Allgemeinen ausgesprochen, daß es den im Lande einheimischen Mosaiten unter den in diesem Gesetze enthaltenen Beschränkungen freistehe, sich an jedem Orte in den Herzogthümern niederzulassen und sich auf gesetzliche Weise zu ernähren. Es werden hierdurch die bisherigen Beschränkungen aufgehoben, und sind nur theils in Ansehung der Niederlassung der Mosaiten auf dem Lande, und theils in Betreff der Uebersiedelung nach andern Orten , einige Beschränkungen aus Gründen der Zweckmäßigkeit in die §$. 14 und 18. ausgenommen. Eine Folge der den Mosaiten in bürgerlicher Hinsicht einzuräumenden größeren Rechte wird es dagegen anderseits sein müssen, daß dieselben in allen Angelegenheiten, welche nicht das Kirchen- und Ceremonienwesen betreffen, unter die Jurisdiction und Obrigkeit ihres Aufenthaltsorts gestellt werden. — Der §. 2. gestattet den Mosaiten das städtische Bürgerrecht zu gewinnen, was den Israeliten hoch, deutscher Nation bisher in Altona nicht erlaubt war. Das Bürgerrecht würde ihnen dann zugleich das Wahlrecht, nicht aber die Wählbarkeit zu städtischen Deputirten geben. Ersteres erscheint billig, weil es sich dabei mit um die Vertretung ihrer unmittelbaren Interessen handelt. — Die Vorschrift im Eingänge des §. 5. wornach die Polizeibehörde eines jeden Orts jährlich ein Verzeichniß der dortigen einheimischen Mosaiten aufzunehmen und an die Regierung einzusenden hat, dürste sich durch Gründe der Zweckmäßigkeit für die erste Zeit besonders auch deshalb empfehlen, weil es dadurch möglich wird, sich ein Urtheil über die Wirkungen des Gesetzes zu bilden. Die fernere Bestimmung, wornach die Mosaiten feste Familiennamen anzunehmen haben, ist von der Committee in der holsteinischen Versammlung beantragt, und entspricht, wie der Dänischen Gesetzgebung, so auch den in dem Rescript vom 1. November 1777 enthaltenen Vorschriften. — Was die Behandlung der Ehesachen betrifft, so ist es in Erwägung gekommen, ob etwa selbige einem eigenen israelitischen Consistorio aus dem Grunde zu überweisen sein möchten, weil derartige Sachen in den Herzogthümern nicht vor den ordentlichen 85*