Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 4 (1840)
- Issue
- Heft 35 (29.8.1840)
- Date
- 1840-08-29
- Page
- Seite 500 (sequence 8)
- Language
- German
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500 aufhalten. Die Polizeibehörden haben hierüber sorgfältig zu wachen. Wer einen fremden Israeliten, der sich ohne besondere Erlaubniß über 14 Tage lang in den Herzogtyümern aufgehalten hat, bei sich aufnimmt oder beherbergt, ist gleichfalls mit einer Brüche von 10 bis 500 Thlr. zu belegen. Die Erlaubniß zu einem längeren Aufenthalt ist in den Städten, mit Ausnahme von Altona, beim Magistrat, in den Amts- und landschaftlichen Distrikten bei den Oberbeamten, in den klösterlichen und adelichcn Distrikten bei den klösterlichen und Guts- Obrigkeiten nachzusuchcn. Diese Behörden dürfen jedoch die Genehmigung nur crtheilen, wenn von dem 'Ansuchenden außer den nach den Paßvorschriften erforderlichen Legitimationsdokumenten 1) ein erlaubter Zweck eines vorübergehenden Aufenthalts glaubhaft nachgewiesen wird, 2) der Besitz der nöthigen Geldmittel, um sich wahrend dieses 'Aufenthalts sowol als auf der Rückreise unterhalten zu können, ohne Schacher, Hausirhandel, Bettelei und sonstige gesetzwidrige Erwerbsmittel zu benutzen. — Diese Erlaubniß darf ferner nicht auf längere Zeit als nach dem Erachten der Obrigkeit zur Erreichung des angegebenen Zweckes nothwendig ist, auf keinen Fall aber auf langer als Ein Jahr, von dem Tage ungerechnet, an welchem der 'Ansuchende zuerst in die Herzogthümer Schleswig und Holstein gekommen ist, crtheilt werden. Die Erlaubniß zu einem länger» Aufenthalt ist bei Unserer Schleswig-Holsteinischen Negierung nachzusuchen. Für Altona ist das Oberpräsidium befugt, die Erlaubniß zu einem langern als vierzchntagigen Aufenthalt zu crtheilen. — Eine Ausnahme von jenen Zeitbestimmungen findet hinsichtlich derjenigen im Auslande wohnenden Mosaiken Statt, weiche mit Unserer allerhöchsten Genehmigung Landhäuser oder sonstige Grundstücke in den Herzogthümern besitzen.— §. 39. Verpflichtung der Gemeindevorsteher zur Ammeldung fremder Mosaiken. Die Gemeindevorsteher (§. 24) sind bei einer Brüche von 10—50 Rbthlr. verpflichtet, die Ankunft jedes fremden Mosailen der Polizeibehörde anzuzeigen. — §. 40. Aufhebung älterer Bestimmungen. Alle früheren, mir den Vorschriften dieses Ge» setzes im Widerspruche stehenden allgemeinen und besondern Bestimmungen werden hiedurch aufge» hoben. — Motive zu dem Entwurf einer Verordnung für die Herzogthümer Schleswig und Holstein, die Verhältnisse der mosaischen Glaubensgenossen betreffend. Die Erlassung neuer gesetzlicher Bestimmungen über die Verhältnisse der mosaischen Glaubensgenossen in den Herzogthümer» ist theils in Folge von ihnen selbst ausgegangener Anträge, theils aus allgemein staatsrechtlichen Gründen wiederholt in Erwägung gezogen worden; die dawider erhobenen Bedenklichkeiten haben indeß die Ausführung verzögert. Mittlerweile scheint jedoch das Bedürfniß einer zeitgemäßeren, wohlwollenderen Ordnung dieser Ver» hältnisse größere Anerkennung gefunden zu haben, so wie denn auch in beiden ständischen Versammlungen des Herzogthums Holstein dieser Gegenstand in Anrege gebracht worden ist. Eine unbefangene Prüfung der bestehenden Gesetzgebung, welche den Mosaiken nur an einzelnen bestimmten Orten, und hier zum Theil nur unter erschwerenden Bedingungen, die Niederlassung gestattet, und sie daneben in der Betreibung nützlicher Gewerbe vielfach beschrankt und behindert, dürfte um so mehr zur Einführung anderer Grundsätze aufsordern, da die seit längerer Zeit den Mosaiken im Königreiche zugestandene größere Freiheit sich in ihren Folgen als ersprießlich gezeigt hat, und die Erfahrung am meisten geeignet sein möchte, die wider eine Erweiterung der Befugnisse der Mosaiken angeführten Gründe zu widerlegen. Der Zweckmäßigkeit dürfte es daher nicht minder als der Billigkeit entsprechen, den Bekennern der mosaischen Religion in den Herzogttzümcrn, hinsichtlich des Nahrungsbetriebs und Erwerbs möglichst große Freiheit zu gewahren, und die Beschränkungen, de-! nen sie in dieser Beziehung bisher unterworfen waren, hinwegzuräumen. Eine natürliche Folge hiev-m würde es indessen sein, daß die Mosaiken sich de:r allgemeinen bürgerlichen Gesetzen unterwerfen, und