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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1840-08-29 · Heft 35 (29.8.1840) · p. Seite 499

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
4 (1840)
Issue
Heft 35 (29.8.1840)
Date
1840-08-29
Page
Seite 499 (sequence 7)
Language
German
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499 Tagcs-Csnlroir. Gntw ii r f zu einer Verordnung für dieHerzogthümer Schleswig und Holstein, die Verhältnisse der mosaischen Glaubensgenossen betreffend. (Schluß.) §• 32. Aufhebung des Bannes. Weder die Vorsteher noch die Geistlichen dürfen sich unter dem Vorwände der Religion in die bürgerlichen oder häuslichen Angelegenheiten ihrer Glaubensgenossen mischen. Der Gebrauch des Bannes wird gänzlich aufgehoben und erforderliche Zwangsmittel sind nölhigenfalls bei der Obrigkeit zu bewirken. f 33. Einrichtung besonderer Schulen. Die an einem Orte sich aufhaltenden Mosaiten sind befugt, besondere Schulen für ihre Kinder einzurichten, insofern sie die Gehalte der Lehrer, welche von Unserer Schleswig - Holsteinischen Regierung! nach Vernehmung Beikommender zu bestimmen sind, und die übrigen Bedürfnisse der Schule aufzubringen vermögen. Zur Aufsicht über die Schulen sollen besondere Aufsichtsbehörden ernannt werden, über deren Bildung eine nähere Bestimmung Vorbehalten wir.d. Die Schulgesetze und der Lehrplan bedürfen der Genehmigung Unserer Schleswig-Holsteinischen Regierung. Die Wahl der Lehrer, insofern diese nicht zugleich des Amts eines Geistlichen bekleiden (§. 22), wird den Vorstehern überlassen, jedoch sind dieselben von der Aufsichtsbehörde zu bestätigen. H. 34. Schulpflichtigkeit. Die Eltern und Pflegeeltern mosaischer Religion sind verpflichtet ihre Kinder oder Pflegekinder vom vollendeten sechsten Jahre an bis nach zurückgelegtem dreizehnten Jahre an dem öffentlichen Schulunterricht Theil nehmen zu lassen, insofern sie nicht Nachweisen, daß dieselben sonst einen von der Aufsichtsbehörde für zulänglich erachteten Unterricht durch Privatlehrer oder an einer christlichen Schule genießen. H. 35. Besuch der allgemeinen Ortsschule. An Orten, wo keine besondere Schule für die Bekenner der mosaischen Religion besteht, sind deren Kinder zum Besuch der allgemeinen Ortsschulen und zur Theilnahme an dem gesammten Unterricht, mit Ausnahme des Religionsunterrichts, verpflichtet. Für den Religionsunterricht ist in solchen Fällen anderweitig zu sorgen. — Wenn Eltern oder Pflegeeltern sich in Erfüllung, der ihnen nach §. 34. obliegenden Verpflichtungen säumig beweisen, so haben die Vorsteher, falls gütliche Ermahnungen nicht fruchten, solches der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, welche die Säumigen, nüthigenfalls durch bei der Obrigkeit zu bewirkende Zwangsmittel, zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit anhält. §. 36. Armenwesen. Hinsichtlich des Armenwesens behält es an denjenigen Orten., wo die Bekenner der mosaischen Religion bisher schon eine besondere Armcncommüne gebildet haben, bis weiter hiebei sein Bewenden. An allen anderen Orten gehören die Bekenner der mosaischen Religion zur Armencommüne des Distrikts, sind daher im Verarmungsfalle von dieser zu versorgen, und haben gleich allen übrigen Mitgliedern der Gemeinde ihre Beiträge zu leisten. — Dritte- Abtheilung. Von der Zulassung ausländischer Mosaiten. § 37. Bleibende Niederlassung. Ausländische Bekenner der mosaischen Religion dürfen sich an einem Orte in den Herzogthümern Schleswig und Holstein nur mit Unserer allerhöchsten Genehmigung bleibend niederlassen oder Grundstücke ankaufen. H. 38. Gestattung eines vorübergehenden Aufenthalts. Kein ausländischer Bekenner der mosaischen Religion darf sich bei einer Geldstrafe von 10 bis 500Thlr. ohne ausdrückliche Erlaubniß länger, als 14 Tage lang in den Herzogthümern Schleswig und Holstein

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