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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1840-08-22 · Heft 34 (22.8.1840) · p. Seite 491

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
4 (1840)
Issue
Heft 34 (22.8.1840)
Date
1840-08-22
Page
Seite 491 (sequence 11)
Language
German
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491 Zweite Ab theilung. Von den kirchlichen, Schul- und Armen- Angelegenheiten der Mosaiten. §. w. Religionsfreiheit. Den mosaischen Glaubensgenossen ist die Ausübung ihrer Religion in den Herzogthümern Schleswig und Holstein gestattet. §. 20. Bildung besonderer kirchlicher Gemeinden. Es werden besondere kirchliche Gemeinden gebildet, deren Mitglieder die Kosten der Unterhaltung ihrer Geistlichen, Synagogen und sonstigen für den Gottesdienst erforderlichen Einrichtungen gemeinschaftlich abzuhalten haben. Jeder in den Herzogthümern sich aufhaltende Bekenner der mosaischen Religion muß Mitglied einer solchen Kirchengemeinde sein. H. 21. Synagogen. Reue Synagogen dürfen nicht ohne Unsere unmittelbare Genehmigung eingerichtet werden. §. 22. Geistliche. Bei jeder Synagoge, oder falls die Gemeinden so klein sind, bei mehreren gemeinschaftlich, soll ein Geistlicher angestellt werden, der auf Vorschlag der Gemeindevorsteher von Uns ernannt wird, und dessen von der Gemeinde aufzubringende Einkünfte ebenfalls von Uns bestimmt werden. Einen der angestellten Geistlichen werden Wir zugleich zum obern Geistlichen bestellen, dem die übrigen hinsichtlich ihrer geistlichen Amtsverrichtungen und in Sachen, welche den Cultus und religiöse Ceremonien betreffen , untergeordnet fein sollen. Geistliche Amtsverrichtungen dürfen, so bald die Regulirung der Gemeinden und die Anstellung der Geistlichen erfolgt sein wird, von keinem andern, als den von Uns bestellten Geistlichen vorgenommen werden. Diese werden auf die Beobachtung der allgemeinen Landesgesetze verpflichtet, und sind Uns für ihre Handlungen verantwortlich. — 4- 23. Vorsänger. Bei jeder Synagoge ist ein Vorsänger anzustellen, der zugleich Schullehrer sein kann. Das Amt des Geistlichen kann mit dem eines Vorsängers und Lehrers verbunden werden. Das Amt eines Schächters dürfen weder der Geistliche noch die Vorsänger und Lehrer künftig zugleich bekleiden. H. 24. Vorsteher. Zur Besorgung der Gemeindeangelegenheiten soll jede Gemeinde Vorsteher haben, welche von den an dem Orte, wo die Synagoge ist, wohnenden und zu den Gemeindelasten beitragenden Mitgliedern gewählt und von der Obrigkeit bestätigt werden. Zu Vorstehern dürfen nur Männer von unbescholtenem Ruf, die das 25ste Jahr zurückgelegt haben, gewählt werden. Auch an den Orten, wo keine Synagoge ist, aber mehrere Familien mosaischer Religion wohnen, können zur Wahrnehmung ihrer gemeinschaftlichen Angelegenheiten besondere Vorsteher erwählt werden. § 35. Deren Obliegenheiten. Den Vorstehern liegt es ob, alle die Gemeinde als solche betreffenden Angelegenheiten zu besorgen, insbesondere die Aufsicht über die Synagogen und den Gottesdienst, die Schule und den gehörigen Sckulbesuch (§. 34) zu führen, die Vorsänger und Lehrer, wenn diese nicht zugleich das Amt eines Geistlichen bekleiden, anzustellen, sonst vorzuschlagen, für die Aufbringung und Repartition der nöthigen Geldmittel zu sorgen und über Einnahmen und Ausgaben gehörige Rechnung zu führen. §. 26. Speciellc Regulative. Das hinsichtlich der Organisation, Verwaltung, u. s. w. der einzelnen Gemeinden weiter Erforderliche wird nöthigenfalls durch besondere Regulative festgesetzt. §. 27. Lehrbücher und öffentliche Prüfung. Für den Unterricht in der Religion wird ein bestimmtes Lehrbuch auctorisirt werden, und sollen sich künftig alle israelitischen. Knaben und Mädchen

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