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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1840-08-22 · Heft 34 (22.8.1840) · p. Seite 492

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
4 (1840)
Issue
Heft 34 (22.8.1840)
Date
1840-08-22
Page
Seite 492 (sequence 12)
Language
German
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492 einer öffentlichen Prüfung unterwerfen und ein Glaubensbekenntniß ablegen. §. 28. Art und Zeit der Prüfung. Diese Prüfung ist in der Synagoge von dem Geistlichen vorzunehmen. Zu der Prüfung, welche zweimal im Jahre in der ersten Woche des Mai und November Statt finden kann, darf Niemand vor vollendetem dreizehnten Jahre angenommen werden. H. 29. Folgen der unterlassenen Prüfung. Diejenigen, welche zur Zeit der Bekanntmachung dieses Gesetzes das vierzehnte Jahr schon vollendet haben oder später mit Unserer allerhöchsten Erlaubniß ins Land kommen, nachdem sie dieses Alter bereits erreicht haben sind von der Verpflichtung, sich der Prüfung zu unterziehen befreit. Uebrigens soll künftig kein Bekenner der mosaischen Religion zu einem Eide oder zur Eingehung einer Ehe gelassen, als Student ausgenommen, als Geselle in einer Zunft eingeschrieben werden, das Bürgerrecht in einer Stadt gewinnen, irgend einen Nahrungserwerb betreiben oder über sein Vermögen verfügen dürfen, bevor er sich der Prüfung unterworfen hat. Der Geistliche hat alle, welche sich zur Prüfung stellen, in einem nach dem angefügten Schema einzurichtenden Protokolle zu verzeichnen. §. 30. Protokolle über Geburten, Todesfälle u.s.w. Zu den Pflichten der Vorsteher an den Orten, wo eine Synagoge ist, gehört es, zwei gleichlautende Protokolle zu führen, in welchen die Geborenen, Gestorbenen und Verehelichten nach Namen und Datum verzeichnet werden. Diese Protokolle sind nach dem beigefügten Schema sab Oit. B. einzurichten und von der Obrigkeit zu auctorisiren. Dieselben sind von Zeit zu Zeit mit einander zu vergleichen, dürfen jedoch keine Nacht unter einem und demselben Dache ausbewahrt werden und sind zweimal jährlich, am 1. Mai und 1. November der Obrigkeit vorzuzeigen, welche in demselben zu attcstiren hat, inwiefern sie mit einander übereinstimmen. An den Orten, wo keine Synagoge ist, wird ein gleiches Protokoll von der Polizeibehörde geführt, welche für jede Eintragung in die Listen eine Gebühr von 8 ß. Cour, oder 20 xbß. zu berechnen befugt ist. H. 31. Verpflichtung zur Anzeige der Geburten, Todesfälle u. s. w. Damit der Vorschrift des $. 30 genau nachgelebt werden könne, sind die Geburten und Todesfälle von den Eltern, überlebenden Ehegatten oder sonstigen nächsten Angehörigen, die Verehelichungen von dem Geistlichen, welcher die Trauung verrichtet, denen, welche die gedachten Protokolle führen, anzuzeigen. — Die Anzeigen sind bei einer Geldbuße von 2—50 Rbt. innerhalb 24 Stunden zu beschaffen. Erfolgt die Geburt, der Todesfall oder die Trauung an einem Orte, wo sich keine Synagoge befindet, so ist die Anzeige bei der Polizeibehörde zu beschaffen, und ist von Beikommmden bei einer gleichen Geldstrafe spätestens innerhalb 8 Tagen ebenfalls eine Anzeige an die Vorsteher der Gemeinde abzusenden, zu welcher die Geborenen u. s. w. gehören. Die Vorsteher haben dann sofort die Aufzeichnung in den Protokollen der Gemeinde zu veranlassen. Von den Polizeibehörden werden den Vorstehern der betreffenden Gemeinden am Schlüsse des Jahres Extracte über die bei ihnen angemeldeten Geburten u. s. w. mitgetheilt, um dieselben mit den directe beschaften Angaben vergleichen zu können., — (Schluß folgt.) " An ze?ge^ In demselben werden Annoncen aller Art gegen 1 Gr. Gebühren für die gespaltene Zeile aus Petit-Schrift oder deren Raum ausgenommen, NerLagshandlung. Bei Karl Gross in Heidelberg ist so eben ers schienen und Ln allen Buchhandlungen zu haben: Welche Gefühle und Gesinnungen soll, nach der Lehre der heiligen Schrift, der Tag des Gedächtnisses bei uns erwecken? Predigt, gehalten in der Synagoge zu Heidelberg am ersten Tage des Rosch-Haschanah, von vr. C. Rehfuß, israel. Prediger und Oberlehrer an der israelit. Bezirks-Stiftungsschule zu Heidelberg. gr. 8. geh. Preis: 3 gr. Sachs, oder 12 Tr. rhein. Für ein Material-Waaren-Geschäft en g-ros & en detail wird ein solider, mit den nöthigen Kenntnissen versehener Commis (mosaischen Glaubens) gesucht, und bittet man Adressen mit dm Buchstaben P. Q. post restante in Lan dsberg an occ Warthe franco einzusenden. Druck von I. B. Hirschfeld.

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