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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1840-08-22 · Heft 34 (22.8.1840) · p. Seite 490

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
4 (1840)
Issue
Heft 34 (22.8.1840)
Date
1840-08-22
Page
Seite 490 (sequence 10)
Language
German
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490 §, 15. Verbot des Güterhandels. Der Erwerb liegender Güter zum Wiederverkauf ist den Mosaiten verboten. Sie dürfen daher ein ländliches Grundstück erst, nachdem sie dasselbe drei Jahre lang selbst bewirthschastet haben, wieder verkaufen. Eine Ausnahme hievon findet nur Statt bei denjenigen Gütern, welche ein Bekenner der mosaischen Religion als schadenleidender Gläubiger im Concurse erworben oder ererbt hat. Beim Kauf und Verkauf liegender Grundstücke ist den Bekenner der mosaischen Religion jede Theilnahme als Unterhändler, Bevollmächtigter oder Mäkler verboten, bei doppelter Erstattung des bedungenen oder erhaltenen Vvrtheils, und wenn dieser nicht zu ermitteln ist, bei einer Brüche von 5V bis 2008 Rbt. f 16. Aufhebung der Befugniß, höhere als die gesetzlichen Zinsen zu nehmen. . Die den Bekennern der mosaischen Religion an einzelnen Orten bisher zugestandene Befugniß, gegen höhere als die gesetzlichen Zinsen auf Faustpfänder oder sonst zu leihen, wie auch angekaufte gestohlene Sachen nur gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzugeben, wird hiedurch aufgehoben, und kommen sowol hinsichtlich der Behandlung und Veräußerung der übergebenen Pfänder künftig nur die desfalls bestehenden allgemeinen Vorschriften zur Anwendung. Auf die bereits vor Publication dieses Gesetzes abgeschlossenen Rechtsgeschäfte kommen diese Bestimmungen jedoch, insoweit sie sich auf die Unzulässigkeit, höhere als die gesetzlichen Zinsen zu bedingen, beziehen, nicht zur Anwendung. § 17. Fürsorge für die Erlernung von Gewerben. Den Vorstehern der mosaischen Gemeinden wird es zur Pflicht gemacht, durch Ermahnung, Ermunterung, Aufsuchung von Lehrmeistern, Bildung von Unterstützungsvereinen und Aufforderung zu freiwilligen Beiträgen, oder wie sie sonst vermögen, dahin zu wirken, daß die Knaben nach bestandener Religionsprüfung (§. 27) einem ordentlichen Beruf und Erwerb zugeführt, namentlich bei Handwerkern in die Lehre gebracht werden. §. 18. Befugniß zur Uebersiedelung nach an« dern Orten. Jedem inländischen Bekenner der mosaischen Religion ist es gestattet, sich nach anderen als seinem Geburts - oder Heimathsorte überzusiedeln und daselbst mit Genehmigung der beikommenden städtischen Behörden oder der Obrigkeit auf dem Lande niederzulaffen, oder aufzuhalten. Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn er außer der Beibringung des zu seiner Legitimation nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften Erforderlichen, entweder: 1) ein hinreichendes Vermögen nachweist, um ohne einen besonderen Erwerbszweig leben zu können, ■ oder aber 2) einen wissenschaftlichen Erwerbszweig (§.1I) oder 3) ein Handwerk zu treiben beabsichtigt, und in beider Hinsicht die zur Erlangung der persönlichen Befähigung hiezu gesetzlich erforderlichen Bedingungen erfüllt hat (H. 13). 4) Wenn er einen ordentlichen Handel en xros oder en detail mit einem offenen Laden, eineManufactur oder Fabrik betreiben will, und außer de: hiezu nach den an jedem Orte geltenden Vorschriften erforderlichen Befähigung, den Besitz eines eigenen Vermögens von wenigstens 800 Rbt. genügend nachweist, oder endlich 5) wenn er sich durch Ackerbau (§. 14) oder 6) als Dienstbote zu ernähren beabsichtigt, und im letzteren Falle zugleich nachweist, daß er bereits einen Dienst gefunden habe. Wenn ein Bekenner der mosaischen Religion an einem Orte, wo ihm in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen die Niederlassung gestattet ist, demnächst einen anderen als einen der vorgedachten Erwerbszweige ergreift, namentlich wenn derselbe sogenannten Schacherhandel (Trödelhandel, Nothhandel, Kleinhandel) betreibt, worunter insbesondere Ankauf und Verkauf alter Sachen, so wie Eintauschen alter Sachen gegen Waaren oder Sachen zu verstehen ist, oder sich mit wucherlichen Geschäften abgiebt, oder sonstige gesetzwidrige Handlungen sich zu Schulden kommen läßt, so steht es der Obrigkeit frei, ihm, insofern er nicht bereits Heimathsrechte am Orte erworben hat, den ferneren Aufenthalt daselbst zu versagen und ihn nach seiner Heimath zurückzuweifen.

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