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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1840-08-22 · Heft 34 (22.8.1840) · p. Seite 489

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
4 (1840)
Issue
Heft 34 (22.8.1840)
Date
1840-08-22
Page
Seite 489 (sequence 9)
Language
German
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489 sie in einer andern, als der Deutschen oder Dänischen Sprache abgefaßt sind, bei Strafe der Nichtigkeit, innerhalb Jahresfrist, nebst einer gehörig beglaubigten Uebersetzung, bei der Obrigkeit des Orts eingereicht und von dieser mit dem Produeto versehen werden. § 8. Bestimmung über die Ehe. Die in den Gesetzen der Herzogthümer begründeten Ehehindernisse finden auch auf die Bekenner der mosaischen Religion Anwendung, mit Ausnahme der Vorschriften über das Aufgebot. Die mosaischen Geistlichen haben sich mit den gesetzlichen Ehehinderniffen bekannt zu machen, und sind, wenn sie eine mit Rücksicht auf ein bestehendes Ehehinderniß ohne besondere Dispensation unzulässige Trauung vornehmen, mit der in der Verordnung vom 28. November 1800 über das Aufgebot und die Trauung angedrohten Strafe zu belegen. §. 9. Ehescheidung. Sowol die Trennung von Tisch und Bett, als eine förmliche Ehescheidung, sind nur in der in den Herzogthümern gesetzlichen Form und aus allgemein gesetzlichen Gründen zulässig. §. 10. Gerichtsbarkeit in Ehesachen. Die Gerichtsbarkeit in Ehesachen der Bekenner der mosaischen Religion steht den ordentlichen Gerichten ihres Wohnorts zu, welche bei ihren Entscheidungen die Religionsgrundsätze und Ritualgesetze der Mosaiten, insoweit diese nichts den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften Zuwiderlaufendes enthalten, zu berücksichtigen, und in Zweifelsfällen das Gutachten des oberen Geistlichen (§. 22) einzuziehen haben. Titel 2. Nähere Vorschriften, betreffend die Niederlassung, Wahl des Berufs und Betrieb von Gewerben. 4- H. Betrieb wissenschaftlicher Erwerbszweige. Den Mosaiten ist ein wissenschaftlicher Erwerb, z. B. durch die Advocatur, Heil-und Wundarzenei- Kunde, Geburtshülfe, gestattet. Jedoch ist den Mosaiten. welche Advocatur treiben, nicht erlaubt, geistliche Sachen zu übernehmen, auch ist denselben die Praxis in Criminal- und Armensachen nur in so weit gestattet, als ihnen von den Betheiligten freiwillig die Führung ihrer Sachen übertragen wird. §.12. Handelsbetrieb. Gleichfalls sind dieselben befugt, den Großhandel, wie auch Detailhandel, mit einem offenen Laden, so- - genannten Kleinhandel und Hökerhandel in den Städten und zunftberechtigten Flecken, gleich den übrigen Unterthanen, und nach Erfüllung derselben Bedingungen, so wie gegen Uebernahme gleicher Verpflichtungen, ungehindert zu treiben. Die in den Artikeln einzelner Krämercompagnien vorkommende Bestimmung, daß nur Bekenner der christlichen Religion in dieselben aufzunehmen, wird hierdurch ausdrücklich aufgehoben. Ebenfalls sollen künftig die besonderen Abgaben, welche an einigen Orten von Bekennen der mosaischen Religion erlegt werden müssen, wenn sie Mitglieder der Krämercompagnien sind, wegfallen. §. 13. Gewerbe. Zur Betreibung aller bürgerlichen Gewerbe, Manufakturen und Fabriken, so wie zum Eintritt in die Zünfte, .sind die Bekenner der mosaischen Religion unter den hiefür im Allgemeinen geltenden Bedingungen befugt. Die entgegenstehenden Bestimmungen einzelner Zunftartikel und Beliebungen werden hierdurch ausdrücklich aufgehoben. -. 14. Ackerbau und Erwerb von Grundstücken. Die Mosaiten dürfen städtische Grundstücke besitzen, auch Ackerbau treiben, und zu diesem Zwecke Landgüter, die einen Steuerwerth von wenigstens 860 Rbt/t. haben, zur eigenen Bewirthschaftung erwerben. Die mit dem Grundbesitz setwa verbundenen Patronatrechte, Gerichtsbarkeit und Polizei können von Bekennern der mosaischen Religion nicht ausgeübt werden, sondern werden, so lange sich das Grundstück in den Händen eines solchen befindet, in Unserm Namen von der Schleswig - Holsteinischen Regierung unmittelbar, oder durch einen Bevollmächtigten, auf Kosten deS Besitzers, verwaltet. 34"

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