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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1840-08-22 · Heft 34 (22.8.1840) · p. Seite 488

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
4 (1840)
Issue
Heft 34 (22.8.1840)
Date
1840-08-22
Page
Seite 488 (sequence 8)
Language
German
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4*W § i Allgemeines Nechtsverhältniß. Den Bekenncrn der mosaischen Religion, welche im Lande geboren» oder zur Zeit der Erlassung dieses Gesetzes bereits einheimisch geworden sind, oder denen es künftig von Uns allerhöchst erlaubt wird, sich daselbst niederzulassen, soll es unter den in diesem Gesetze enthalrcnen Beschränkungen gestattet sein, sich an jedem Orte niederzulassen und auf gesetzliche Weise zu ernähren. Dagegen haben sie sich, in so weit nicht in dieser Unserer Anordnung eine Ausnahme gemacht ist, in aller Hinsicht nach den in den Herzogthümern geltenden bürgerlichen Gesetzen und Rechten zu verhalten, dürfen sich in keiner bürgerlichen Angelegenheit aus entgcgcnstehcnde mosaische Gesetze oder rabbinische Borschristen und Gewohnheiten berufen, und stehen in allen Angelegenheiten, welche nicht ihr Kirchen- und Ceremonienwcsen betreffen, unter der Jurisdiction und Obrigkeit ihres Aufenthaltsortes. In Folge hievon wird das jüdische Gericht in Altona hiedurch aufgehoben, jedoch sind die zur Zeit der Erlassung dieses Gesetzes bereits bei demselben anhängigen Sachen noch vor demselben zu erledigen. Hinsichtlich der Beerdigung der Mosaiten verbleibt es bei der Verfügung vom 13. September 1804, dem Patent vom 27. Juli 1811 und Kanzleischreiben vom 2. Januar 1813. §. 2. Besugniß zurGewinnung des Bürgerrechts. Die Bekenner der mosaischen Religion dürfen das städtische Bürgerrecht gewinnen, welches ihnen, falls sie die sonst erforderlichen Eigenschaften besitzen, ebenfalls das Recht zur Thcilnahme an der Wahl der deputirten Bürger, nicht aber die Wählbarkeit zu städtischen Deputirten giebt. §• 3. Aufhebung des Schutzgeldes. Das von den Bekenncrn der mosaischen Religion an einigen Orten bisher bezahlte Schutzgeld fällt in Zukunft weg. §. 4. Erwählung eines bestimmten Wohnortes. Jeder in den Herzogthümern einheimische Mosaite hat sich einen bestimmten Wohnort zu erwählen. H. 5. Annahme von Familiennamen. Alljährlich hat die Polizeibehörde jedes Orts oder Distrikts ein nach dem «ub. Lit. A. angefügten Schema eingerichtetes Berzeichniß über alle daselbst einheimischen Mosaiten auszunehmen und vor Ausgang des Januars an die Schleswig-Holsteinische Regierung einzusenden. In diesem Verzeichnisse muß Jeder mit seinem vollen Vornamen und einem Familiennamen aufgeführt werden, die er später nicht verändern darf, und von denen der Familienname unverändert auf seine Nachkommen übergeht. H. 6. Gebrauch der Deutschen und Dänischen Sprache. Bei allen Ausfertigungen und Aufsätzen über Rechtsgeschäfte, insbesondere bei Verträgen, Verschreibungen , Testamenten und Ehepacten, haben sich die Mosaiten, bei Strafe der Nichtigkeit dieser Dokumente, der Deutschen oder Dänischen Sprache und Deutscher oder Lateinischer Buchstaben, so wie der sonst im Lande üblichen Zeitrechnung zu bedienen. Dieselben Bestimmungen finden auf die Handeisbücher der mosaischen Glaubensgenossen Anwendung, wenn diesen in Gemäßheit der Verordnung vom 14. Mai 1783 Beweiskraft beigelegt werden soll. Wenn ein Dokument oder Handelsbuch zugleich in einer anderen Sprache, oder auf andere, als die vorgeschricbene Weise abgcfaßt ist, so sollen entstehende Streitigkeiten allein nach dem Dokument oder Handelsbuche entschieden werden, welches in Uebereinstimmung mit der vorstehenden Bestimmung 1 verfaßt iss. Auch alle amtlichen Protokolle und Listen sind der obigen Vorschrift gemäß einzurichten. §. 7. Ausschließung vorsteh ender Bestimmung hinsichtlich der bereits vor Publication dieses Gesetzes abgefaßten Dokumente. , Ehepacten, Testamente oder sonstige Documente und Contracte, welche bereits vor Publication dieser Verordnung errichtet sind, mögen, wenn sie in der herkömmlichen Form und nach den bisher bestandenen Anordnungen rechtsgültig verfaßt sind, worüber nöthigenfalls ein Gutachten Sachverständiger einzuzie-! hcn ist, ihre Gültigkeit behalten, müssen jedoch, wenn

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