Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 4 (1840)
- Issue
- Heft 33 (15.8.1840)
- Date
- 1840-08-15
- Page
- Seite 473 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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475 gestellt sind. Im Ganzen befinden sich jetzt 63 aus diesem Institute hervorgegangene Lehrer in Thätigkeit. Außerdem wurden wieder 30, im Ganzen bereits 130 Kinder kostenfrei in der Schule unterrichtet. Als Handwerker wurden auf Kosten des Vereins 32 in die Lehre gegeben, die Anzahl dieser seit dem Beginn des Vereins beträgt 171. — Ein erfreuliches Resultat ist auch, daß nunmehr die jüdischen Schulen der beiden Provinzen unter die Aufsicht der Schulinspektorcn gestellt sind. — Als neue Bestimmungen, die dem Institute zum Besten gereichen werden, führen wir auf, daß die aufzunehmenden Lehramts-Aspiranten folgende Erklärungen unterschreiben'müssen: 1) die in unserer Anstalt ausgebildeten Lehrer verpflichten sich nach bestandenem Lehrer-Eramen jede Schulstelle anzutreten und zu verwalten, welche ihnen mit Bewilligung der Königl. Hochlöblichen Regierung vom Verein überwiesen wird. 2) Während des Zeitraums von wenigstens 8 Jahren dürfen sie ohne Vorwissen des Vereins keine andere als die ihnen angewiesene Schulstelle übernehmen, in keine andere Provinz oder gar in's Ausland ziehen, auch nicht das Schulfach verlassen, ohne vorab alle auf sie verwendete Kosten zurückerstattet zu haben. 3) Müssen sie sich verpflichten, nach erfolgter Anstellung die auf ihre Ausbildung verwendeten Kosten in jährlichen Raten von mindestens 5 Thlrn. abzukragen. In Rücksicht der Anmeldungen zur Erlernung von Handwerken und Künsten steht als erforderlich fest: 1) Die Eingabe der Geburts -, Dürftigkeits -, Wohlverhaltungs- und Gesundheitsatteste, so wie das Schulzeugniß des Anzumeldcnden. 2) Eine bündige Erklärung von den Eltern, resp. den gesetzlichen Vormündern, daß sie ihre auf Kosten des Vereins in die Lehre gegebenen Söhne, resp. Mündel willkürlich nicht wieder aus derselben fvrtnehmen wollen, und falls diese solche eigenmächtig verlassen mochten, gehalten sind, sie sofort wieder dahin zurück zu schicken, oder nach Gutbcfinden des Vereins die auf sie bereits verwendeten Kosten demselben zurück zu erstatten. 3) Eine gleichartige Erklärung der Lehrlinge unter Zustimmung ihrer Eltern resp. Vormünder, daß sie nach beendigter Lehrzeit das erlernte Handwerk fortsetzen wollen, ferner, daß sie nach erlangter Selbständigkeit dem Verein die auf sie verwendeten Kosten in einem jedesmal naher zu bestimmenden Zeiträume ratenweise wieder ersetzen, oder nach Gutbefinden des Vereins einen Lehrling unentgeldlich ausbilden wollen. Jene aber, welche dennoch ohne unsere Zustimmung dem Gewerbe untreu werden, sollen mit Verzichtlcistung auf richterlichen Ausspruch verpflichtet sein, alle auf sie vom Verein verwendete Kosten gleich wieder zurück zu zahlen. Die auf 133 Seiten gegebenen Einnahmen für 1837 und 1838 zeigen abermals die Beisteuern aller Stände und Konfessionen. Sie betragen zusammen 7800 Thlr., die Ausgaben 8228 Thlr., so daß ein Vorschuß des Dirigenten von über 400 Thlrn. sich ergiebt. — Bei den so offenkundigen Resultaten können wir unsrerseits die Bewohner der beiden Provinzen nur zu immer größere und unermüdlichen Beisteuern aufmuntern und auffordern.. Posen, 27. Juli. Die Preuß. Staatszeitung von diesem Datum enthält den Schluß des Berichtes über den Regierungsbezirk Posen während seiner 23jährigcn Wiedervereinigung mit dem Preuß. Staate. In demselben betrifft die Israeliten folgender Passus, den wir um so eher hier geben, als diese A. Z. des Jud. vor Kurzem einen anregenden Artikel hierüber brachte:. „Von unendlich wohlthätigen Folgen, namentlich auch für die Verbesserung des Zustandes der Städte, ist aber die Verordnung wegen vorläufiger Organisation des Judenwescns im hiesigen Großherzogthum vom 1. Juni 1833 gewesen. Von allen Judengemeinden ohne Unterschied ist diese Verordnung und die ihnen dadurch zum erstenmal gewährte Anerkennung ihrer bürgerlichen Rechte mit dem größten Dank ausgenommen und die gebildeten Corporationen haben sich nicht nur den durch das Gesetz ausgestellten Forderungen auf das bereitwilligste unterworfen, sondern sich auch bemüht, dem in sie gesetzten Vertrauen nach Möglichkeit zu entsprechen, wenngleich in dieser Beziehung bei dem im Allgemeinen noch so niedrigen Kulrurzustande und dem meist gar zu sehr von Eigennutz befangenen Sinne