Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 4 (1840)
- Issue
- Heft 33 (15.8.1840)
- Date
- 1840-08-15
- Page
- Seite 471 (sequence 3)
- Language
- German
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471 gedachte Uebelstand durchaus nicht gehoben, sondern nur die Beobachtung der bürgerlichen Gesetze dabei bezweckt. Wir stellen sie daher ganz her: Der Königl. Regierung erwiedere ich auf Ihren Bericht vom 30. v. M., die Verantwortlichkeit des Land-Rabbiners N. für. eine in seinem Aufträge unternommene Trauung betreffend, daß ich der deshalb mir vorgetragenen Ansicht nicht beistimmen kann. Jeder Jude, sei er Rabbiner oder bloßer Hausvater, welcher eine jüdische Trauung unternimmt, ist in Beziehung auf diese Handlung Beamter, folglich der Disziplinargewalt der Behörden untergeben, und für diese Handlung, gleich einem christlichen Pfarrer, verantwortlich. Der N. ist dies um so mehr, da er sich selbst, in Folge des mit der Judenschaft abgeschlossenen Kontrakts, als denjenigen gerirt, welcher jüdische Trauungen allein zu besorgen berechtigt ist, und insofern er sie persönlich nicht vollziehen kann, den Auftrag dazu zu ertheilen hat. Ertheilt er einen solchen Auftrag, so ist die Trauung immer als von ihm selbst vollzogen zu betrachten. Er ist daher auch verpflichtet, sich selbst zu überzeugen, ob dasjenige, was nach den Gesetzen einer Trauung vorausgehen muß, auch wirklich vorausgegangen sei, und bleibt, wenn er dies unterlassen, für die von seinem Mandatar begangenen Versehen verantwortlich. Im vorliegenden Falle kann die in dem Kommissorio enthaltene Weisung, alle gesetzliche Vorschriften zu beobachten, welche dabei gebräuchlich, den N. vor dieser Verantwortlichkeit um so weniger schützen, als diese Ausdrücke nur auf das jüdische Ritualgesetz, nicht aber auf das bestehende bürgerliche Gesetz zu beziehen sind. Der N. hat also gegen die Allerhöchste Kabinetsordre vom 29. März 1836") und die zu deren Ausführung unterm 12. Januar 1837"°) erlassene Ministerialverfügung gefehlt, daher die Königl. Regierung die Sache, unter Mittheilung gegenwärtiger Verfügung, an die Justizbehörde abzugeben und auf Bestrafung desselben, nach vorgängiger gerichtlicher Untersuchung, anzutragen hat. Im Uebrigen finde ich nach der dargestellten Sachlage keine Veranlassung, den N. als zu Trauungen °) Annalen der inner» Staatsverwaltung, Jahrg. 1836. S. 351. "') Desgl. Jahrg. 1837. S. 86. allein berechtigt anzuerkcnnen, und ihn bei diesem Ansprüche und bei Erhebung der für solche Handlungen einzuziehenden Gebühren zu schützen. Vielmehr bleibt es jedem Juden überlassen, sich wegen einer Trauung an andere Personen zu wenden, welche nach dem Ritualgesetze dazu berechtigt sind,") und sich mit diesen wegen der Gebühren zu vergleichen. Deshalb bedarf es aber einer weitern öffentlichen Bekanntmachung nicht, da es durch die obgedachte Allerhöchste Kabinetsordre und die erlassene Mimsterialverfügung bereits feststeht, daß Jeder, welcher eine jüdische Trauung verrichtet, für die Beobachtung der Vorschriften des bürgerlichen Gesetzes verantwortlich bleibt. Berlin, den 17. Februar 1840. Der Minister des Innern und der Polizei, v. Rochow. Magdeburg, 3. Aug. (Privatmitth.) Es würde den Raum dieser Allg. Zeit, des Judenth. weit überschreiten, wollten wir alle die Berichte geben, die uns über die Feier, die in den Synagogen des preuß. Staates zum Gedächtnisse des hochseligen Königs vollzogen wurde, zugekommen. Aus allen leuchtet der schöne patriotische Geist hervor, der die israelitischen Preußen beseelt, und wie nicht bloß in der Form, sondern im Geiste und in der Wahrheit der Tod ihres Monarchen ihr inniges Bedauern erweckt hat. Auch hier hat sich die alte Beobachtung bestätigt, daß keine Volksklasse zu einem wahrhaft bürgerlichen Leben, und zu jeglicher Theilnahme an diesem geneigter ist, als die jüdische. Wir heben insonders die Feier zu Königsberg in Pr. hervor, die am 19. Juli stattsand. Durch musterhafte Veranstaltungen des Vorstandes, namentlich des Aelte« sten und Stadtverordneten, Hrn. M. D. Cohn, war das Innere der Synagoge, überhaupt eine der schönsten in Preußen, fast durchweg schwarz decorirt, selbst die heilige Bundeslade deckte ein schwarzer Vorhang, wogegen die weiß bekleidete Kanzel und die brennenden Kerzen frappirend abstachen. Zahlreiche Andächtige füllten das Gotteshaus, denen am Eingänge die vorzutragenden Gebet- und Gesangstücke mit beigefügter hebräischer Uebersetzung überreicht wurden. — Die Trauerfeier begann mit passenden Versen aus Pf. 39 und 16, die der Komponist und °) Da ist der Verfügung eine Interpretation entwischt, die im Edlkce vom II. Marz 1812 noch nicht enthalten ist! Ne da kt.