Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 4 (1840)
- Issue
- Heft 33 (15.8.1840)
- Date
- 1840-08-15
- Page
- Seite 470 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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470 Königlich Preuß. Staaten" liegt uns nunmehr in zwei Nummern vor, und werden wir fortlaufend alles Interessante aus demselben, so weit es unser Gebiet berührt, mittheilen. In No. 1. S. II. sinden sich zwei Ministcrial-Verfügungen über die Niederlassung von Israeliten, vom 2. und 5. Januar a. c., welche erweisen, daß der Grundsatz, den wieder und neu acquirirten Ländern die Judengesetze, die bei der Uebernahme derselben geltend waren, zu bewahren, streng aufrecht erhalten, und so in einem Staate die Juden verschiedener Provinzen ganz auseinandergehalten werden. Wir stellen aus denselben das Allgemein-Interessante hierher. 1) „Uebrigens irrt die König!. Regierung, wenn Sie glaubt, daß die Ertheilung des Naturalisations-Patents nach dem Gesetze vom 11. Marz 1812 auf die Verhältnisse eines in der Niederlausitz domizilirten Juden innerhalb dieses Landestheiles irgend einen Einfluß habe, da durch die Naturalisation nur Rechte in denjenigen Provinzen erlangt werden, in welchen das gedachte Gesetz gilt, die Naturalisirung daher in der Niedcrlausitz nur nach den dort noch geltenden Sächsischen Judengesetzen °) beurtheilt werden können. Berlin, den 2. Januar 1840. Ministerium des Innern, Erste Abtheilung, v. Me ding." 2) „Nach der Merh. Kabinets-Ordre v. 8. Aug. 1830 gilt das Edikt vom 11. März 1812 nur in denjenigen Provinzen, in welchen es bei seiner Erlassung publicirt worden, wogegen in allen neuen Provinzen laut der gedachten Kabinets-Ordre hinsichtlich der Juden noch diejenigen Gesetze gültig sind, welche bei der Besitznahme dort gegolten haben. Hieraus folgt von selbst, daß kein Jude sich willkührlich aus einem Landestheile in einen andern, in welchem eine verschiedene Gesetzgebung besteht, niederlassen kann, ohne dazu besondere Erlaubniß erhalten zu haben. Nun ist bei Besitznahme der Stadt Wiedenbrück hinsichtlich der Juden dort die Hannöversche Gesetzgebung vorgefunden worden, durcd welche die frühere Westphälische völlig wieder aufgehoben worden ist, und nach welcher ein Jude zu seiner Nie- *) Diese haben sich aber im wirklichen Königreich Sachsen wesentlich verbessert! So genießen diese Juden also weder die Segnungen der Preußischen, noch der neuern Sachs. Gesetzgebung! Redakt. derlassung einer besondern Konzession bedurfte. Es gesteht zwar das Unterzeichnete Ministerium den Gemeinde-Behörden kein entschiedenes Widerspruchsrecht gegen die Niederlassung eines Juden zu, wenn ein solches Recht nicht ganz bestimmt erwiesen ist. Allein es pflegt auch die Konzession in der Regel nur dann zu ertheilen, wenn die Kommune des Niederlassungs-Ortes in die Aufnahme willigt, und Ausnahmen von dieser Regel nur in dem Falle zu machen, wenn besondere Gründe des öffentlichen Wohls solche als rathsam erscheinen lassen. Solche Gründe ergeben sich nun aus Ihrer Eingabe nicht, daher Ihrem Anträge nicht Statt gegeben werden kann. Da übrigens die obgedachte gesetzliche Lage der Sache bekannt ist, so haben Sie Sich den Schaden, welchen Sie durch den Ankauf eines Hauses in Wiedenbrück etwa erleiden, selbst zuzuschreiben, indem Sie diesen Kauf abgeschlossen haben, ohne Sich vorher hinsichtlich der Bcfugniß der Niederlassung die nöthige Gewißheit zu verschaffen. Berlin, den 5. Januar 1840. Ministerium des Innern, Erste Abtheilung. v. Meding." Eine dritte Ministerial-Verfügung spricht sich über die Naturalisation in Posen in Bezug auf die j Kinder naturaiisirter Israeliten aus, und lautet: „Da die Naturalisation gewisse persönliche Eigenschaften voraussetzt, so folgt daraus von selbst, daß sie nur demjenigen für seine Person zu Theil werden kann, der diese Eigenschaften besitzt. Es wird aber jedem naturalisirten Juden sehr leicht werden, auch seinen Kindern die mit der Naturalisation verbundenen Vorzüge zu sichern, wenn er dieselben so erzieht, daß sie sich die erforderlichen Eigenschaften zu eigen machen. Jeder wird sich hierdurch aufgefordert finden, seinen Kindern eine sorgfältige Erziehung zu geben, diese auf eine feste moralische Grundlage zu begründen, und zugleich die Kinder zu einer soliden Thätigkeit anzuhalten, wodurch für das Judenthum weit mehr gewonnen werden wird, als durch die Erblichkeit gewisser Vorzüge, ohne Rücksicht auf die ihnen entsprechende Qualifikation. Berlin, den 8. Januar 1840. Ministerium des Innern. Erste Ab-, thcilung. v. Meding." S. 15. endlich findet sich die bereits erwähnte Verfügung über jüd. Trauungen. Bekanntlich gestattet das Edikt vom 11. März 1840 jedem Israeliten die Trauung, Durch diese Verfügung wird der