Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 4 (1840)
- Issue
- Heft 29 (18.7.1840)
- Date
- 1840-07-18
- Page
- Seite 426 (sequence 14)
- Language
- German
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426 lung von nicht weniger als drei Rabbiner des Kreises oder der nächstbelegenen zur Beprüfung der Beschwerden und Sprechung des Urtheils. Diese Versammlung kann außer Remarquen und Verweisen den Schuldigen auch seines Amtes verlustig aburtheilen; dieses Urtheil wird mit Bestätigung der Gouvernements-Obrigkeit erfüllt. §. 103. Wenn in irgend einem Orte eine Seelen-Theilung entsteht, und eine Lehre nicht in Einer Betgemeinde mit den andern sein mag, so kann in diesem Fall ihnen auch gestattet werden, eine besondere Schule einzurichten, jedoch wird diese Erlaubniß nicht anders gegeben, als mit Entscheidung des Ministers des Innern, nach geschehener Auseinandersetzung, worin die Verschiedenheit der Lehre von dem gewöhnlichen Unterricht des Hebräischen Glaubens besteht, und nach gewonnener Ueberzeugung von der Unschädlichkeit derselben für die Sittlichkeit und allgemeine Ruhe. Sechstes Capktel. Von dem Unterricht oder der Bildung der Hebräer. §. 104. Die Kinder der Hebräer können ohne allen Unterschied von andern Kindern in den allgemeinen Kreis - und Kirchsprelsschulen, Gymnasien und Privatschulen, und Pensionen der Orte, an denen ihren Vätern zu wohnen gestattet ist, angenommen und gebildet werden. §. 105. Die von den Hebräern, welche, nachdem sie den Gymnasial-Cursus beendigt haben, Attestate erhalten, und eine höhere Bildung zu erlangen wünschen, können zur Fortsetzung der Studien in die Universitäten, Akademieen und andern hohem Lehranstalten im ganzen Reich eintreten. §. 106. Wenn die Hebräer ihre Kinder in christliche Schulen abgeben, sind sie verpflichtet, ihren Glauben anzuzeigen, bei Gefahr einer Strafe wie für Betrug. Die in die Schulen eingetretenen Kinder der Hebräer werden nicht zur Veränderung ihres Glaubens gezwungen, und sind nicht verpflichtet, die Lectionen zu besuchen, in denen die Lehre des christlichen Gesetzes vorgetragen wird. §. 107. Kinder der Hebräer, welche die Kirchspiels« und Kreisfchulen an den Orten ihrer Ansiedelung besuchen, können Hebräische Kleidung tragen;! wenn sie aber in Gymnasien, wie auch auf Univer- \ sitäten und andern höher» Lehranstalten gebildet werden, müssen sie sich rücksichtlich ihrer Kleidung nach den örtlichen Sitten und Verordnungen richten. §. 108. Wenn Hebräer, welche in die medicinischen Facultäten der Universitäten und in die Medico chirurgischen Akademieen eingetreten sind, ausgezeichnete Fähigkeiten zeigen, können sie mit Entscheidung des Ministeriums in die Zahl der Krons- Studenten angenommen werden. §. 109. Zn den, den Kindern der Hebräer über den Unterricht ausgestellten Attestaten in allgemeiner Grundlage wird ihr Religionsbekenntniß bezeichnet. §. 110. Die. von den Hebräern, welche durch Fähigkeiten und Fleiß ausgezeichnete Fortschritte in den Wissenschaften zeigen, können gelehrte Grade in allgemeiner Grundlage mit allen übrigen Russischen Unterthanen erlangen. §. 111. Hebräer, welche von Universitäten und Akademieen gelehrte Grade erhalten haben und von den Akademieen der Künste Attestate-als Künstler, haben folgende Rechte: 1) Welche den Grad eines Studenten, Candida» ten, Magisters oder Künstlers (der Akademie der Künste) erhalten haben, können um das persönliche Ehrenbürgcrthum nachsuchen. 2) Wer den Grad eines Doctors erhalten hat, kann um den Stand eines erblichen Ehrenbürgers nachsuchen. 3) Wer überdieß den Grad eines Doctors erhalten hat, kann nach Attestirung des Ministers der Volksaufklärung über seine ausgezeichneten Fähigkeiten, in den Lehr-und CivildieNst eintreten, aber nicht anders, als nach Allerhöchster Entscheidung. 4) Wenn Einer, der gelehrte Grade im Medici» nalfach erhalten hat, in Dienst tritt, wird er in diesem Fach namentlich in Gleichheit mit den übrigen Russischen Unterthanen befördert und erhält das Recht auf eine frei Praxis im Reich. Die aber von ihnen, welche nicht in den Dienst zu treten.wünschen, können, wenn sie den Titel eines Doctors oder Medicochirurgen haben, um den Stand eines erblichen Ehrenbürgers nachsuchen; die aber, welche nach Beendigung des medicinischen Cursus zu Aerzten (►IoKapn) und pharmaceutischen Functionen bestimmt sind, haben ein Recht auf den Stand eines persönlichen Eh-! renbürgers.! 5) Wem der Eintritt in den Lehr- und Civil-