Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 4 (1840)
- Issue
- Heft 29 (18.7.1840)
- Date
- 1840-07-18
- Page
- Seite 427 (sequence 15)
- Language
- German
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427 dienst gestattet wird, hat das Recht, sich in den inner» Gouvernements und in den Hauptstädten aufjuhalten. §. 112. Kinder der Hebräer weiblichen Geschlechts können nur die christlichen Lehr-Anstalten besuchen, welche von der Regierung oder von Privat-Personen eingerichtet sind, und in welche überhaupt Kinder weiblichen Geschlechts zugelassen werden. §. 113. Außer der Erlaubniß für die Kinder der Hebräer, die Krons- und Privat-Schulen der Christen zu besuchen, können die Hebräer ihre eigenen Privat- oder Gemeinde-Schulen gründen, zur Bildung ihrer Jugend in den Wissenschaften und Künsten und zur Erlernung der Regeln ihres Glaubensbekenntnisses. §. 114. Hebräische Schulen für Kinder beiderlei Geschlechts werden unter Erlaubniß der Schul- Obrigkeit, nach Beprüfung der ihre Unterhaltung sichernden Mittel, zugelassen. Die Ordnung der Einrichtung, die Gegenstände des Unterrichts, die Besetzung der Lehrerstellen, die jährlichen Prüfungen und die Verpflichtungen der Aufsicht in den bezeichnten Schulen unterliegen den Regeln des allgemeinen Schul-Reglements. Anlangend die Unterrichts- Gegenstände, muß aber eine besondere Aufmerksamkeit auf die Russische Sprache gewandt werden. Sie muß in jeder Schule gelehrt werden. §. 115. Die Lehrer der Wissenschaften und Künste werden für die Hebräischen Schulen ohne Unterschied des Glaubens sowol aus den Hebräern, als auch aus den Christen ernannt. §. 116. Der Vortrag der Wissenschaften in den Hebräischen Schulen geschieht nicht anders, als nach den von der Schul-Obrigkeit genehmigten Büchern. §. 117. Die in Hebräischer Sprache in Rußland herausgegebenen und aus dem Auslande eingesührten Bücher unterliegen den allgemeinen Censur- Gesetzen; wenn aber dort, wo ein Buch zur Durchsicht eingegangen ist, keine der Hebräischen Sprache Kundigen sind, so wird es an die Haupt-Censurverwaltung, oder wohin von dieser bestimmt wird, vorgestellt. Siebentes Capitel. Don den nach Rußland kommenden ausländischen Hebräern. §. 118. Ausländische Hebräer, welche in Handels- oder Forderungs- und Prozeß-Sachen nach Rußland kommen, find verpflichtet, die ausländischen Pässe vorzustellen, welche von andern Ausländern, welche in Einer Unterthanschaft mit ihnen stehen, gefordert werden. §. 119. Hebräer, welche nach Rußland in'Handelssachen kommen, können ihren Aufenthalt an den Orten der allgemeinen Ansiedelung der Hebräer für die Dauer eines Jahres nehmen, in Gleichheit der für eine gewisse Zeit angereisten ausländischen Kaufleute, in den Hafen - und Gränzstadten bei der Börse oder innerhalb der Zoll-Linie; dabei wird für die letzte Hälfte des Jahres ihres Aufenthaltes von ihnen die vorschristmäßige Obliegenheit nach dem Attestate der Kaufleute zweiter Gilde, wie auch die Stadt- und Landes-Obliegenheiten, erhoben. §. 120. Ausländische Hebräer, welche in Rußland Jmmobiliar-Vermögen erwerben, werden der für die Hebräischen Unterthanen vorgeschriebenen Regel unterworfen. §. 121. Aus der Zahl der ausländischen Hebräer werden zur bleibenden Ansiedelung innerhalb der Niederlassungs-Linie der Hebräer nur unten folgende Personen zugelassen: 1) die, welche die Regierung für nöthig erachtet, zur Besetzung eines Rabbiner - Postens zu verschreiben. 2) Nach Ermessen der Regierung für Militair- und See-Jurisdiction verschriebene Aerzte. 3) Die, welche mit der Absicht anreisen, Fabriken und Savodden zu errichten, mit Ausnahme von Branntweins-Brennereien, und dazu ein Capital von nicht weniger als 50,000 Rubeln Nachweisen. Diese Hebräer geben bei ihrer Ankunft in Rußland ein Reversal darüber, daß sie die erwähnten Anstalten unfehlbar im Verlauf von drei Jahren errichten. Bei Nichterfüllung dessen werden sie in's Ausland geschickt; nach dessen Erfüllung können sie aber in die Unterthanschaft angenommen werden-und müssen einen gesetzlichen Stand erwählen. 4) Meister, die von hebräischen Fabrikanten zur Besorgung der Manufactur-Arbeiten verschrieben werden. Sie werden zugelassen, nachdem sie vorgewiesen haben: a. den gesetzlichen Paß, b. ein Attestat von den Russischen Missionen oder Consulaten über ihren Stand, die Art ihrer früheren Beschäftigungen, ihre Meisterschaft, und darüber, von wem und wozu sie verschrieben sind.