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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1840-07-18 · Heft 29 (18.7.1840) · p. Seite 425

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
4 (1840)
Issue
Heft 29 (18.7.1840)
Date
1840-07-18
Page
Seite 425 (sequence 13)
Language
German
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425 Ausstößen aus der Gemeinde als vollkommen nichtig erachtet. S. 93. Wenn er die Ceremonien gemäß den Glaubensregeln und Ceremonien verrichtet, beobachtet der Rabbiner: daß die eheliche Verbindung der ankommenden Hebräer nicht anders gestattet werde, als unter schriftlicher Genehmigung des Rabbiners der Stadt, oder des Dorfes, zu dem die in die Ehe Tretenden gehören. Diese Erlaubniß muß von der örtlichen Polizei-Obrigkeit attestirt sein; 2) daß eine zweite Ehe nicht anders gestattet werde, als nach erforderlicher Vergewisserung, daß die in dieselbe Eintretenden nicht weiter eine Verpflichtung nach ihrer frühem Ehe haben; 3) daß die Beerdigung der Verstorbenen nicht zur Nachtzeit geschehe, .und nicht früher, als drei Tage nach dem Tode. Im Fall Zeines plötzlichen Todes aber, oder wenn Verdacht ist, daß er gewaltsam war, geschieht die Beerdigung nach einer Besichtigung und unter Erlaubniß der Polizei-Obrigkeit. §. 94. Bei einer Ehescheidung zwischen Hebräern, sowol mit als ohne Zurückgabe des Heirathsguts, ist eine Entscheidung des Rabbiners oder eines andern gelehrten Hebräers, dem nach der Wahl und der Bestimmung der Gatten die Auseinandersetzung zwischen ihnen anheimgestellt ist, erforderlich. §. 95. Bei den an den Orten der allgemeinen Ansiedelung der Hebräer (§. 3. 4.) angewiesenen besonder« Gottesäckern können mit Erlaubniß der Obrigkeit Gebäude sein zur Bereitung der Todten, zur Beerdigung und zur Aufbewahrung der dabei ,erforderlichen Sachen. Diese Gebäude unterliegen denselben Regeln, welche für Synagogen und Betschulen festgesetzt sind. §. 96. Zn die durch diese Verordnung (Punct 4. §. 90.) bestimmten Metrik-Bücher tragt der Rabbiner ein:- a. Die Beschneidang eines jeden Kindes männlichen Geschlechts und hie Namenertheilung eines jeden Kindes weiblichen Geschlechts, unter Bezeichnung ihrer Aeltern und des Geburtstages, nach dem Schema rul» Lit. C. b. Jede eheliche Verbindung und jede Scheidung unter Angabe der Namen und Zunamen des Alters und Standes der eine Ehe Schließenden oder dieselbe Auflösendcn,; und der dabei gewesenen Zeugen, nach dem Schema sub Lit. D. und E. c. Die Beerdigung der Verstorbenen jeden Geschlechts und Alters unter Angabe der Namen und Zunamen, des Alters, Standes und der Krankheit, an der einer verstarb, nach dem Schema sub Lit. F. §. 97. Wenn der Rabbiner aus Versehen einen der Eintragung in das Metrikbuch unterliegenden Artikel nicht eingeschrieben hat, so unterliegt er zum Besten des Collegiums der allgemeinen Fürsorge für jede ausgelassene Seele männlichen Geschlechts einer Strafe von 50, und weiblichen Geschlechts von 25> Rbl.; wenn er aber einer absichtlichen Auslassung eines Metrik-Artikels überführt ist, unterliegt er dem Gericht und der Bestrafung für Betrug. §. 98. Der Rabbiner, welcher untadelhaft sein Amt besorgt hat, und aufs Neue nach Wahl der Gemeinde in demselben bestätigt ist, genießt an den Orten der Ansiedelung der Hebräer persönlich die Ehrenrechte der Kaufmannschaft erster Gilde; mit dem Handel kann er sich jedoch nicht anders beschäftigen, als in Grundlage der allgemeinen, für die handelnden Hebräer vorgeschriebenen, Regeln. §. 99. Rabbiner, welche die Ehrenrechte von Kaufleuten erster Gilde erhalten haben, und darnach untadelhaft ihre Verpflichtungen nicht weniger als 9 Jahre besorgt haben, werden mit goldenen Medaillen belohnt. §. 100. Die Kopfsteuer-Abgaben und Landes- Obliegenheiten für die Rabbiner werden von den sie erwählenden Gemeinden getragen. §. 101. Der Rabbiner hat nicht das Recht, für Verrichtung und Ceremonien, welche in die Metrikbücher eingetragen werden, mehr als die Zahlung zu fordern, welche in dem mit ifyrn geschlossenen Contract bestimmt ist. Ueber diese Zahlung wird eine Tabelle in Hebräischer Sprache angefertigt, welche zur allgemeinen Wissenschaft bei jeder Synagoge und jeder Gebetschule angeschlagen wird. §. 102. Der Rabbiner wird im Fall von Criminal-Verbrechen, wie auch alle Hebräer, in den allgemeinen eingesetzten Gerichtsbehörden gerichtet; wenn er sich aber des Mißbrauchs seiner Gewalt, eines dem Gesetze widerstreitenden Unterrichtes und anderer Verbrechen seines Amtes schuldig zeigt, so bestimmt die Gouvernements-Obrigkeit auf die Beschwerden der Gemeinde Zeit und Ort der Versamm-

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