Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 4 (1840)
- Issue
- Heft 29 (18.7.1840)
- Date
- 1840-07-18
- Page
- Seite 424 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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424 über dieselbe der Betgemeinde. Rechenschaft zu geben; 3) bei der Synagoge oder Schule, wenn es sich nöthig erweist, Diener, Cantoren, Leser und Wächter anzustellen; 4) ein Schnurbuch zu halten, in welchem der Aelteste alle Glieder der Betgemeinde einschreibt, unter Angabe der Ausgetretenen und neu Zugekommenen. Von diesem Buche werden jährlich Abschriften eingereicht: eine an die Polizei- Obrigkeit, eine andere,an den örtlichen Rabbiner. §. 87. Der Rabbiner ist der Aufseher- und Erklärer des hebräischen Gesetzes. Zu diesem Amte werden gelehrte und in Achtung stehende Hebräer bestimmt, nach Wahlen der städtischen Corporationen und Landgemeinden ihrer Glaubensgenosse». Die Wahlen werden für je drei Jahre bewerkstelligt. Die Erwählten werden zur Bestätigung der Gouvernements-Obrigkeit vorgestellt und nach Erfolg derselben in Eid genommen nach der Form sub Litt. B. §. 88. Beim Eintritt des Rabbiners in das Amt wird zwischen ihm und der ihn wählenden Gemeinde oder dem Kahal ein Contract abgeschlossen, mit Angabe der dem Rabbiner von der Gemeinde zugestandenen Vortheile, als: des Gehalts, der Zahlung für Verrichtung der Ceremonien, wenn eine solche als nothwendig anerkannt wird, und von dem ähnlichen, wie auch der Verpflichtungen nach dem angenommenen Beruf. Dieser Vertrag wird von der Gouvernements-Obrigkeit bestätigt. §. 69. Dort, wo die Hebräer keine Synagoge, noch eine Betschule haben, oder wenn sie auch eine haben, doch wegen ihrer Armuth. keinen besondern Rabbiner unterhalten können, werden sie zur Jurisdiktion des Rabbiners der nächsten Stadt oder des nächsten Dorfes zugezählt, und stehen in Glaubenssachen unter dessen unmittelbarer Competenz. §. 90. Die Verpflichtung des Rabbiners ist: 1) Daraus zu achten, daß bei dem allgemeinen Gottesdienst und den Glaubens-Ceremonien die vorgeschriebenen Regeln bewahrt werden; den Hebräern ihr Gesetz zu erklären und die in demselben aufstoßenden Zweifel zu entscheiden; den wahren Sinn des Gesetzes ihnen beizubringen aber dabei keine andern Mittel zu gebrauchen, außer Ueberzeugung und Ermahnung. 2) Die Hebräer zur Beobachtung der sittlichen Verpflichtungen, zum Gehorsam gegen das allgemeine Reichsgesetz und gegen die eingesetzten Gewalten zu leiten; 3) ausschließlich in ihrer ganzen Jurisdiktion die Ceremonien der Beschneidung und der Namenertheilung an die Kinder, der Ehe, Scheidung, und Beerdigung zu verrichten. Anmerkung. Wenn wegen der großen Volkszahl in einer Stadt oder wegen anderer Ursachen die Verrichtung der erwähnten Ceremonien durch den Rabbiner selbst beschwerlich sein sollte, so kann die Gemeinde oder der Kahal ihm zur Unterstützung einige gelehrte Hebräer erwählen, denen auch das Recht zusteht, diese Ceremonien in seiner Gegenwart, oder nach einer schriftlichen Erlaubniß von ihm zu verrichten. Im letzten Falle müssen sie nach Verrichtung der Ceremonie jedeSmal ihn darüber benachrichtigen. 4) In seiner' ganzen Jurisdiction Metrikbücher (über die Mugobornen rc.) zu führen und jährlich Ertracte aus denselben der Gduvernements- Obrigkeit vorzustellen in hebräischer und russischer Sprache. §. 91. Der Rabbiner kann zu jeder Zeit in die ihm untergeordneten Schulen und Synagogen gehen, in denselben Lehrvorträge halten oder lesen und bei der Verrichtung der Gottesverehrung oder der Glaubens-Ceremonien zugegen sein. Er nimmt immer den nächsten Platz bei der Lade ein und stellt die erste Person in der Versammlung vor. §. 92. Der Rabbiner hat nicht das Recht, die seiner Belehrung Untergebenen Hebräer mit Pönen, Verwünschungen und Ausstößen aus der Gemeinde zu bestrafen, oder irgend einem von ihnen die Verrichtung der Glaubens-Ceremonien zu verweigern. Für Uebertretung dessen wird er, außer den daraus entstehen könnenden Verlusten, zum ersten Mal der Strafe von 40, zum zweiten einer von 100 Rub., zum Besten des Collegiums der allgemeinen Fürsorge, unterworfen, für eine Uebertretung zum dritten Mal geht er seiner Würde verlustig, und wird dabei, , wenn er drei Mal einer Berwünschungs-Aussprechung überwiesen ist, zum Rekruten ohne Abrechnung abgegeben. In jedem Fall werden die von ihm aus- \ gesprochenen Verwünschungen und Festsetzungen über