Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 4 (1840)
- Issue
- Heft 29 (18.7.1840)
- Date
- 1840-07-18
- Page
- Seite 423 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3224737-3225119-3225149--02859-3312364- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
423 Stadtdumen, Magistrate und Rathhäuser 'erwählt werden, in der' Grundlage, wie Personen anderen Glaubens zu diesen Aemtern erwählt werden. Fünftes Kapitel. Bon den GlaubenS-Sachen und Ceremonien. §. 78. Die Hebräer können an den Orten ihres allgemeinen Wohnsitzes gemeinschaftliche Gebete und Gottesdienst verrichten. Keiner 'hat das Recht, sie weder durch Wort noch Lhat daran zu hindern. Anmerkung. Unter dem Namen eines gemeinschaftlichen Gottesdienstes ist die Vereinigung von nicht weniger als 10 erwachsenen Hebräern, d. h. welche über 13 Jahr alt sind, vor der Lade, welche die fünf Bücher Mosis (Tora) enthalt, zu verstehen. §. 79. Die gemeinschaftlichen Gebete und ein solcher Gottesdienst können nur in besondern dazu bestimmten Gebäuden verrichtet werden: in Synagogen (Besaküssen) und Gebet-Schulen (Besamedram). Wenn irgend einer dergleichen in seinem Hause ohne Genehmigung der Gouvernements-Obrigkeit verrichtet, so werden von ihm 1090 Rbl. Strafe zum Besten des Collegiums der allgemeinen Fürsorge erhoben, oder wenn das Haus weniger als diese Summe werth ist, eine dem Preise des Hauses gleiche Summe. H. 80. Die Synagogen und Gebetschulen werden nicht anders neu eingerichtet, als unter Genehmigung der Gouvernements - Obrigkeit; dabei wird beobachtet: a) daß die dazu bestimmten Gebäude nicht nahe bei christlichen Kirchen sind; b) daß neue Gebäude nach einem von der Obrigkeit genehmigten Plane und Fa^ade erbaut werden; c) daß die Zahl derselben nicht das in dem folgenden Artikel dieser Verordnung bestimmte Erforderniß übersteige; d) auf den Privatgütern wird zur Erbauung der bezeichneten Gebäude die Einwilligung der Eigenthümer gefordert, denen auch die Beprüfung des Plans und der Fa^ade zusteht; e) die ohne Beobachtung dieser Regeln erbauten Gebäude werden, nach Erlaubniß des Ministers des Innern entweder zum Abreißen bestimmt oder, bei einer Abweichung vom Plane, auf Rechnung der Schuldigen verbessert. §. 81. In jeder Stadt oder jedem Dorfe, wo die Zahl der hebräischen Häuser nicht dreißig übersteigt, wird gestaltet, Eine Gebetschule zu haben; wo die Zahl der Häuser nicht achtzig übersteigt, können sie, außer der Gebetschule, Eine Synagoge haben; dort aber, wo die Zahl der Häuser über achtzig ist, wird gestattet, für jede ,dreißig Häuser Eine Schule oder Eine Synagoge für jede achtzig Häuser zu errichten. Anmerkung. Diese 'Beschränkungen haben keine Rückwirkung auf die Schulen und Synagogen, welche bis hieher eingerichtet waren und mit Wissen der Obrigkeit bestanden. H. 82. Die von den Synagogen und Gebetschulen eingenommenen Gebäude sind von der Militair-Einquartirung frei. §. 83. In den Synagogen und Gebet-Schulen ist strenge verboten: a) jede Versammlung zu andern Sachen außer Gebeten und Verrichtung von Glaubens - Ceremonien; b) die Aufbewahrung aller andern Sachen, außer den zum Gottesdienst gehörigen. §. 84. Alle sich beständig in dieser oder der andern Synagoge oder Schule versammelnden Hebräer zur Verrichtung der Glaubens-Ceremonien und Gebete, bilden eine Betgemeinde der Synagoge oder Schule. §. 85. Jede Betgemeinde der Hebräer erwählt: 1) einen Gelehrten zur Erklärung der auf den Gottesdienst oder die Glaubens-Ceremonien sich beziehenden Zweifel; 2) einen Aeltesten (Hoby) j>er Synagoge oder der Gebetschule und 3) einen Cassirer (bloumvo). Aus Liesen drei Personen wird bei der Synagoge oder Schule eine besondere Verwaltung gebildet. Die Glieder derselben werden, nach Bestätigung von der Gouvernements-Obrigkeit, in Gegenwart der Rabbiner und eines Polizeibeamten nach dem Schema sub. Litt. A. beeidigt. §. 86. Die Verwaltung, welche das innere Wesen und die Oekonomie der Synagoge oder der Gebetschule besorgt, ist verpflichtet: 1) Sorge zu tragen für die Erhaltung der schuldigen Ordnung und des Wohlverhaltens in derselben; 2) über die, die Einnahme der Synagoge oder Schule bildende, Summe zu disponiren und