Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 4 (1840)
- Issue
- Heft 29 (18.7.1840)
- Date
- 1840-07-18
- Page
- Seite 422 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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422 §. 67. Das Amt des Kahals ist, unter stren» ger Verantwortung daraus zu achten: 1) daß die eigends zur Corporation der örtlichen hebräischen Einwohner gehörigen Vorschriften der Obrigkeit mit Genauigkeit erfüllt werden; 2) daß von jeder Person oder hebräischen Familie richtig die Kronsabgaben, Steuern, und städtischen und Gemeinde-Revenüen einfließen; 3) daß die an die Kreis-Renteien und andere Behörden abzugebenden Gelder ,ohne Säumniß, wohin gehörig abgeschickt werden; 4) daß die der Corporation der Hebräer seiner Jurisdiction obliegenden Ausgaben auf die erforderliche Weise erfüllt werden; 5) daß die an den Kahal fließenden Summen unversehrt aufbewahrt werden. Deshalb werden die an den Kahal fließenden Gelder unter Verschluß des Empfängers, aber unter Siegel aller Glieder aufbewahrt. §. 6S. Der Kahal giebt über sein Verfahren bei den Steuern und Revenüen der örtlichen Corporation der Hebräer eine jährliche Rechenschaft und stellt überdies ausführliche Rechenschaften mit Schnurbüchern über Einnahme und Ausgabe an den Kameralhof vor. §. 69. Die Kahals werden von der örtlichen Corporation der Hebräer aus den vorhandenen Gliedern derselben, welche das Russische oder die Sprache, in welcher an dem Orte die Geschäfte verhandelt werden, zu lesen,und zu schreiben verstehen, erwählt. Sie werden von der Gouvernements-Regierung auf je drei Jahre bestätigt. Die Geschäfte werden unter ihnen nach eigener allgemeiner Uebereinstimmung geteilt. Der von den Kahals, dem die Einnahme und Ausgabe und die Führung der Rechnungen und Kassenbücher übertragen ist, hat den Namen eines Kassirers. §. 70, Die Kahalsmänner genießen während der Zeit der Besorgung solchen Amtes die Ehrenrechte von Kaufleuten zweiter Gilde, wenn sie nicht zu einer höhcrn gehören; die Handelsrechte haben sie jedoch nicht bloß durch solches Amt, ohne Bezahlung der Gildcnsteuer. §. 71. Der Kahal kann miethweise einige Schreiber und die nothwendigen Diener halten, mit einem Gehalte je nach der Bestimmung der örtlichen Corporation der Hebräer.. §. 72. Die hebräischen Land- und Stadtgemeinden, welche an der Bezahlung der Abgaben und anderer Gemeindesteuern Theil nehmen, machen nach der Zahl der Revisionsseelen die innern Repartitionen unter sich nach einem allgemeinen Urtheil, ge» mäß dem Stande und den Mitteln eines Jeden. §. 73. Bei den Nepartitionen werden die abgegangenen, altenverstümmelten und armen Hebräer zu den Gemeinden zugezählt, zu denen irgend einer von ihnen nach dessen Geburt gehört; wer aber keinen Verwandten hat, wird zur Bezahlung der Abgaben bei allen hebräischen Gemeinden des Gouvernements vertheilt, nach Maaßgabe der Seelenzahl. §. 74. Hebräische Kaufleute nehmen bei der Stadt, zu der sie angeschrieben sind, an Bezahlung der Abgaben und Obliegenheiten für Mestschanins Theil, wenn die Gilden-Obliegenheiten dieser Kaufleute weniger betragen, als sie nach dem Beschluß der Gemeinde Mestschanins-Oklads mit dem Zuschuß für die Unbemittelten zahlen müßten. In diesem Fall erhebt die Gemeinde von ihnen bloß das, was ihre Gildensteuerzahlung übersteigt. §. 75. Außer diesen Steuern und Abgaben, welche von den Hebräern nach den Ständen der Stadt-und Land-Einwohner festgesetzt sind, wird von ihnen noch eine besondere Steuer unter dem Namen der Korobna erhoben. Ueber diese Steuer wird eine besondere ausführliche Verordnung angefertigt werden; bis dahin bleibt sie nach den bis hieher für sie vorgeschriebenen Regeln. §. 76. Die hebräischen Landgemeinden und Stadtcorporationen müssen, außer den oben auseinandergesetzten Verpflichtungen, I) in Gleichheit mit den Gemeinden andern Glaubens, für ihre alten, verstümmelten und kranken Glaubensgenossen Sorge tragen. Zu diesem Zwecke wird ihnen gestattet, besondere Kranken- und Armenhäuser zu erbauen; dabei werden, je nach Ermessen der Obrigkeit, auch Unterstützungen aus den Collegien der allgemeinen Fürsorge gestattet; 2) zur Vermeidung des Vagabondirens Sorge tragen, indem sie Anstalten einrichten, in denen die Armen Arbeit und Unterhalt finden können. §. 77. Die hebräischen Stadtcorporatiönen nehmen an den Wahlen zu den Gemeinde-Aemterir Theil; dabei können die Hebräer, welche Russisch zu! lesen und zu schreiben verstehen, zu Gliedern der