Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1840-07-04 · Heft 27 (4.7.1840) · p. Seite 393

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
4 (1840)
Issue
Heft 27 (4.7.1840)
Date
1840-07-04
Page
Seite 393 (sequence 9)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3224737-3225119-3225147--02827-3312330
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

395 ganz nach dem Herkommen zu halten bestimmt (9. Dez. 1823), in Folge dessen auch der neue Tempel zu Berlin geschloffen, wohingegen in den ehemals westphalischen Ländern die gottesdienstlichen Veränderungen des wessphälischen Konsistoriums geltend blieben (8. Aug. 1830). Was das Schulwesen betrifft, so wurden sämmtliche Kinder jüdischer Eltern nach den allgemeinen Bestimmungen schulpflichtig gemacht, und verordnet, daß die jüdischen Lehrer geprüft sein müssen,, die jüdischen Religionslehrer zwar nicht in den eigentlich jüdischen Religionskenntnissen, doch in den anderweitigen Lehrfähigkeiten geprüft werden sollen (15. März 1824), daß hingegen die jüdischen Religionslehrer von öffentlichen und Kommunallasten nicht zu befrcin seien (12. Jan. 1825). Jedoch wurde am 29. April 1827 verordnet, daß kein Lehrer ohne Genehmigung der Behörde ausgenommen, zuerst nur provisorisch auf höchstens 3 Jahre, und alsdann nur mit Genehmigung der Behörde fest angestellt, eben so wenig aber, ohne Genehmigung der Behörde entlassen werden könne. Am 1. Juni 1833 wurden nun auch die Verhältnisse der Juden im Großherzogthume Posen geordnet, und. zwar nach folgenden Grundsätzen: die Judenschaft jedes Ortes bildet eine Korporation (H. 1), die stimmfähigen (§. 4) Mitglieder wählen eine Anzahl Repräsentanten, und diese die Verwaltungsbeamten ltz. 5). Die Verwalrung der Vermögensverhältnisse steht unter Aufsicht der Regierung. (§. 8). Die Korporation bat für den Schulbesuch aller Kinder, und für Erlernung eines Gewerbes, das nicht im Handel mit Umherziehen besteht, von Seiten der Knaben zu sorgen (§§. 9 — 13). Die Juden können .freiwillig in den Militairdienst treten, sonst müssen sie die bisherigen Rekrutengelded zahlen (§. 14). Dahingegen sollen unter gewissen Bedingungen dieJuden naturalisirt werden, und dann freie Niederlassung im Großherzogthume und Freiheit der Gewerbe besitzen, zu Staatsämtern, Deputirten auf den Landtagen, zu Magistratsdirigenten können sie nicht zugelassen' und gewählt werden (§§. 16 — 20). Nicht naturalisirte Juden des Großherzogthuins werden mit Certifikaten versehen, dürfen vor dem 24. Jahre nicht heirathen, sind vom Handel mir kaufmännischen Rechten ausgeschlossen, und dürfen keine christlichen Dienstboten und Lehrlinge halten (§§. 24 — 28). Hiegegen traf am 20. Sept. 1836 die Juden in den Kreisen Paderborn, Büren, Warburg und Höxter die ausnahmsweise Beschränkung: 1) nur Grundstücke auf dem platten Lande erwerben zu können, wenn sie diese selbst und mit jüdischem Gesinde bewirthschasten, 2) daß alle Schuldverschreibungen der Bauern an Juden nur dann eine Klage zulassen, wenn dieselben von dem persönlichen Richter des Schuldners ausgestellt sind. Zwar wurde am 5. Jan. 1839 ihnen wieder gestattet, die Grundstücke mit christlichem Gesinde zu bewirthschaften, die übrigen Mißstände blieben jedoch in Kraft. So haben wir denn schließlich nur noch die eine Verordnung vom 14. Okt. 1838 zu'erwähnen, wodurch den jüdischen Gesellen aus den Bundesstaaten, in welche dergleichen aus Preußen zum Arbeiten zugelassen werden, auf je zwei bis drei Jahre der Aufenthalt in Preußen gestattet wurde. Dies ist die Geschichte der Juden in Preußen unter der Regierung des verewigten Königs. Ueberblikken wir die Resultate im Ganzen, so haben wir innerhalb dieser Zeit gewonnen: die freie Niederlassung innerhalb der einzelnen Provinzen, das freie Gewerbe (mit wenigen Ausnahmen), die Zulassung zu Kvmmunal-Äemtern, eine gleicheBesteurung, gleiche Privarrcchte, Militairpflichtigkeit und der Titel als Staatsbürger. Allerdings viel im Vergleich zu früheren Zuständen, natürlich nicht genug den Wünschen des erwachten und veredelten Selbstgefühls. Darum blicken wir dankbar auf die Hand deö hohen Gebers zurück, fühlen bei seinem Tode ein tiefstes Mitgefühl, weihen seinem Andenken eine Thräne wahrhafter und lauterer Empfindung, und beten für seine Ruhe in der Gruft, für seine Seligkeit am Throne des Allbarmherzigen. II. Mit dem Blick in die Zukunft aber verbindet sich zunächst die Frage: Was fehlt uns noch? Uns fehlt noch: 1) die Zulassung zu Staatsämtern. — Die allgemeine Moralität der Juden, so wie ihre Anhänglichkeit an Staat und König, erleiden keinen Zweifel mehr, so daß bei angemeffner wissenschaftlicher Vorbildung das Hinderniß nicht abzusehen ist, das von der Theilnahme auch an diesem Zweige des Staatsverbandcs uns abhalten könne, um so mehr, da wir während des Bestandes dieser Allg. Zeit, des Jud. wol hinreichend die Erweise her- 27'

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.