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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1840-07-04 · Heft 27 (4.7.1840) · p. Seite 392

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
4 (1840)
Issue
Heft 27 (4.7.1840)
Date
1840-07-04
Page
Seite 392 (sequence 8)
Language
German
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392 neS Familiennamens geknüpft (§§. 2—6), sie sollten gleiche bürgerliche Rechte und Freiheiten mit den Christen genießenj (H. 7.), akademische Lehr- und Schulauch Gemeinde-Aemter bekleiden können ($. 8), inwiefern sie zu anderen Staars-Aemtern zugelaffen werden könnten, sollte noch naher bestimmt werden (§. 9), sie erhielten das Recht, sich überall niederzulaffen (§. 10), Grundstücke zu erwerben, und alle Gewerbe zu betreiben (HK. 1k—13), von allen besonderen Abgaben befreit (K. 14), sollten sie gleiche Lasten, ausgenommen die Stolgebühren, tragen (H. 15—16), die privatrechtlichen Verhältnisse wurden ganz so geordnet, wie bei anderen Staatsbürgern (§§>. 20 — 24), zur Gültigkeit der Ehe gehöre die Zusammenkunft unter dem Trauhimrnel und das Anstecken des Ringes', wie auch das Aufgebot (§. 25), gleicher Gerichtsstand (§. 29), fremde Juden müssen sich erst das preuß. Staatsbürgerrecht erwerben (§. 31), der kirchliche Zustand blieb noch ganz unbestimmt. (§. 39). — Somit wa-, ren alle bürgerlichen Schranken gefallen, und nur zwei Punkte blieben noch näher zu bestimmen, nämlich die Zulassung zu Staatsämtern, und die Regulirung der kirchlichen Verhältnisse, indem jden jüdischen Geistlichen durch dieses Edikt gar keine Stellung gegeben, ja sogar das alleinige Recht der Trauung genommen worden (Reskr. vom 23. März 1825). Die Juden Preußen's wußten die Rechte, die ihnen verliehen wordetr, die Stellung zum Vaterlande, in die sie nun eingetreten, angemessen zu würdigen, und in dem bald darauf begonnenen Kampfe wider die Fremdherrschaft strömte auch die jüdische Jugend zu den Fahnen, und brachte in feurigem Enthusiasmus Gut und Blut zum Opfer für das Vaterland. Gleich nach dem Frieden wurden den Juden der wieder erworbenen Provinzen ihre bis dasigen Rechte bewahrt- und sollten sie nach den Bestimmungen des Fürsten Hardenberg bei Einwanderung in die anderen Provinzen den Bewohnern dieser ganz gleichgestellt werden (Reskript vom 24. März 1814), aber die jüdischen Bewohner der neu acquirirten Länder wurden später bei Besetzung in anderen Provinzen als fremde betrachtet, dagegen die Einwanderung ausländischer Juden, die unter westphälischer Herrschaft frei gestellt war, nicht gestattet. (Reskr. vom 10.Juli 1818, 19. Sept. 1820). Die jüdischen Bewohner des jGroßherzogthums Posen blieben, vielfach auf eigenen Betrieb, in den alten Verhältnissen, ohne Staatsbürgerrecht. Nach den ersten /Friedensjahren, bei der Entfaltung der bürgerlichen Verhältnisse und bei dem neu erwachten Streben der Juden auf dem Gebiete der Religion und des Kultus, erhob sich eine Menge Fragen im Detail, die in dem obigen Edikte nicht berührt waren, welche nun seit den Zwanziger Jahren ziemlich in beschränkendem, und zum Theil die Bestimmungen jenes Edikts wieder aufhebenden Entscheidungen erledigt wurden. So wurde der §. 8, nach welchem die Juden zu akademischen Lehr- und Schulämtern zugelassen werden konnten, durch eine Cabinets-Ordre vom 18. Aug. 1822 gänzlich aufgehoben; bei erhobener Anfrage zu den Stellen der Auktionskommissarien und Feldmesser die Juden für unzulässig erklärt (31. Jan. 1820. 17. Aug. 1827); ferner daß Juden wegen geleisteter Kriegs-! dienste auf eine Versorgung im Staatsdienste keinen Anspruch haben (28. Dov. 1826), daß, obschon zu Kommunal-Aemtern befähigt, die Juden zu Schiedsmännern nicht gewählt werden können (29. April 1835); so sollten auch die Juden keine christlichen (?) Vornamen führen f(30. Nov. 1828), und keine andere Bezeichnung für sie als „Bekenner der jüdischen Religion" getroffen werden (19. Jun. 1836), obschon aus Addressen durchaus eine Bezeichnung als Jude wegfallen muß (1. Okt. 1836), so wie eine Cabinets-Ordre vom 15. Okt. 1836 selbst bestimmte, daß durch diese Verordnungen durchaus keine Geringschätzung bekundet werden sollte. In gemeindlicher Beziehung wurde wiederholt bestimmt, daß Grundstücke zu Synagogen nur auf Grund besonders nachgesuchter Erlaubniß erkauft werden können (20. Sept. 1821. 5. Nov. 1822), kleinen Gemeinden soll die Errichtung von Synagogen statt Betstuben nicht gestattet werden (16. Jan. 1830), Rabbinen und sonstige Synagogendiener wurden als nicht zur Kategorie kirchlicher Beamten gehörig erklärt, und deren Bestätigung in ihren Aemtern, wie Beaufsichtigung von Staatsseiten abgewiesen (24. April 1821. 14. Febr. 1823 und öfter), daher die Gemeinden dje Abhaltung der Aufgebote und Eidesleistungen übertragen können, wem sie wollen (10. Nov. 1823. 29. Juli 1825). In Beziehung auf den Kultus wurde jede Neuerung in Sprache, Ceremonie, Gebeten und Gesängen untersagt, und Alles

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