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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1840-06-20 · Heft 25 (20.6.1840) · p. Seite 366

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
4 (1840)
Issue
Heft 25 (20.6.1840)
Date
1840-06-20
Page
Seite 366 (sequence 14)
Language
German
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368 Daß, nachdem sie durch die israelitische Gemeinde Hierselbst zu Gemeinde-Repräsentanten erwählt worden sind, sie alle ihnen in dieser Eigenschaft, vermöge der Allerhöchsten Verordnung vom I. Juni 1833 und der zur Vollziehung derselben erlassenen, oder noch zu erlassenden Instructionen obliegende Pflichten gewissenhaft und treu erfüllen, und sich daran durch nichts abhalten lassen wollen. § 24. Won den von den Repräsentanten vorzunehmendeu Wahlen. Gleich nach erfolgter amtlicher Einsetzung und Verpflichtung der Repräsentanten und deren Stellvertreter, werden Letztere entlassen und Erstere wählen unter Vorsitz des Königlichen Regierungs - Commissarii und unter Beobachtung der .im §. 4. für die Wählbaren vorgeschriebenen Bedingungen der persönlichen und geistigen Befähigung durch absolute Stimmenmehrheit: I. aus ihrer Mitte: a. einen Vorsteher derRepräscntanten-Versammlung; b. einen Protokollführer, und c. einen Stellvertreter für den Vorsteher und einen für den Protocollführer, sowie II. aus der Mitte der Corporation unter Beobachtung der im §. 4. vorgeschriebenen persönlichen Erfordernisse und Fähigkeits-Bedingungen: a. einen Corporations - Verwaltungs - Vorsteher, b. 4 Verwaltungs-Beistände, von welchem der erste, und in dessen Abwesenheit oder in andern Behinderungs-Fällen der nach der Stimmenreihe seiner Wählung ihm Folgende, der Stellvertreter des Vorstehers wird; und c. 3 Stellvertreter der Beistände. III. Die Verwalter für die Corporations - Institute und IV. die Mitglieder der Schatzungs-Commission, sowie die der Reclamations - Prüfungs - und Entscheidungs-Commission. — Die ferneren Bestimmungen in Betreff: s. der Amtsdauer und der theils unentgeltlichen und theils besoldungsweisen Vertretung und Verwaltung der Gemeine, und b. der Stellvertretung der Repräsentanten und Verwaltungs-Beamten, u. s w., sowie der ferneren Erläuterungen der projectirten Bestimmungen, welche einer etwaigen Erörterung noch bedürfen, werden Vorbehalten.- Zur Beachtung. (Eingesandt.) Ein der Beachtung wichtiger Gegenstand ist das Kellerquellbad der Israelitinnen. Wenn schon hie und da Verbesserungen dieser Bäder Statt sinden, so ist man doch noch immer in den kleineren Gemeinden zurückgeblieben, Hand an Veränderungen dieser Art zu legen. Ich erlaube mir daher, Ihnen einen Auszug aus „I)r. Most's ausführlicher Encyklopädie der gesummten Staatsarzneikunde" einzuschicken, der würdig genug ist, in der Zeitung des Judenthums veröffentlicht zu werden. „Ein wichtiger Gegenstand, worauf erst in neuern „Zeiten die Gesundheicspolizei aufmerksam geworden, ist „das Bad der Jüdinnen, was sich gewöhnlich in einem „Keller befindet, gemeinschaftlich von den jüdischen Frauen „einer ganzen israelitischen Gemeinde nach gehabter Men- „struation und nach dem übcrstandenen Wochenbette, wo „das mosaische Gesetz das Baden vorschreibt, benutzt „wird, aber oft so unzweckmäßig eingerichtet ist, daß „manche Judensrau sich dadurch den Tod zugczogen hat. „Mombert hat das Verdienst, diesen, sowol für die me- „dicinische Polizei, als für den practischen Arzt in atlo- „logischer Hinsicht so wichtigen Gegenstand zuerst behan- „delt zu haben, (S. Henke's Zeitschrift für Staatarze- „neikunde), nachdem schon früher Schneider denselben „angedeutet hatte. Momberl's kleine Schrift: Das Kel- „lerquellbad der Israelitinnen 1828, erregte die öffent- „liche Aufmerksamkeit. Er zeigte darin, daß dieses Bad „aus verschiedenen Ursachen der Gesundheit der darin Ba- „denden nachtheilig werden könnte. Das religiöse Gesetz „verpflichtet alle Judenfrauen nach jeder Menstruation, „nach jedem Wochenbette in Quellwasser zu baden. So „lange dies die Frau nicht gethan, ist sie unrein, und „der Mann darf nicht allein nicht im engen ehelichen „Umgänge mit ihr leben, sondern auch auf keine andre „Weise sie berühren, ihr die Hand nicht reichen, weil „sie unrein ist. Die Quellen befinden sich in größeren „Gemeinden neben der Synagoge, in den kleinern £> „ten, in Pcivatkellern. In großen Städten sind sie zu- „weilen gut, bei weitem die meisten aber sind erschrecklich „schlecht, besonders in kleinern Städten, wo die Gemein- „den sehr arm sind. Wenn man hier in den meist kal« „ten, niedrigen, tiefen Keller gekommen ist, gehen «on

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