Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 4 (1840)
- Issue
- Heft 25 (20.6.1840)
- Date
- 1840-06-20
- Page
- Seite 365 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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ML in Bezirke von 1—120 (arabisch) bezeichnet , und sodann von dem Königlichen Regierungs-Wahlcommissarius mit dem Petschaft des Wahlvorsteher-Amtes versiegelt, und in eine zweite sogenannte Bezirks-Wahlurne gelegt. Auf gleiche Weise werden die übrigen Stimmzettel immer zu 120 Stück gelooset, mit der fortlaufenden Bezirksnummer oder fortlaufenden Ordnungszahl in Bezirk bezeichnet, versiegelt und damit überhaupt gedachtermaßen verfahren. Sobald die sämmtlichen 840 Stimmzettel in 7 Bezirken »120 Stück verloost und vorgeschriebenermaßen bezeichnet sind, werden nach der Reihefolge der resp. Bezirke immer nur die Stimmzettel eines derselben geöffnet, und nicht eher zur Eröffnung eines andern Bezirkes geschritten, als bis die ihm vorgegangenen Bezirkszettel zu Protocoll verzeichnet sind. Erläuternng ju' §. 18. , Durch die Bildung der Bezirke erst nach und nicht vor erfolgter Abgabe sämmtlicher Stimmzettel in allen 7 Einladungs-Abtheilungen wird nicht nur die Erschwerung des Stimmenrecrutirens, sondern zugleich auch die mögliche Zersplitterung der recrutirten Stimmen bezweckt. §. 19. Proclamation der gültig Gewählten. In jedem Bezirke wird derjenige, welcher die absoluten Stimmen für sich hat, als Repräsentant erwählt, und diejenigen 14 Individuen, welche nach den dermaßen gewählten 21 Repräsentanten die meisten relativen Stimmen für sich haben, werden als Stellvertreter proclamirt. Zn dem Falle, wenn die Wahl in den resp. Bezirken für die Gewählten keine absolute Mehrheit erzieht, so sind diejenigen, welche die meisten Stimmen haben, auf eine engere Wahl mittelst Ballotements mit weißen (bejahenden) und schwarzen (verneinenden) Kugeln zu bringen, welches Verfahren so lange fortzusetzen ist, bis die absolute Mehrheit erreicht worden. Genauere Bestimmungen hierüber, sowie besonders für den Fall, wenn durch wiederholte Versuche eine absolute Mehrheit nicht zu bewirken sein sollte, sind vor der Abstimmung von dem im §. 13. angeordneten Wahlvorsteher- Amte nach Stimmenmehrheit frstzusetzen. Bei gleichen Stimmen der Erwählten entscheidet das Loos, und bei Ausscheidungs-Fällen durch verbotene Verwandtschafts-Grade oder gesetzliche Recusations - Gründe, rücken diejenigen Individuen heran, welche nach den Ausgeschicdenen die meisten Stimmen in den resp. Bezirken für sich gehabt haben. §. 20. - Verwandtschafts-Hindernisse. , In den ersten 3 Graden verwandte oder verschwägerte Personen dürfen nicht zugleich Mitglieder der Repräsentanten - Versammlung sein. §. 21. Wahlprotocoll. Bei jedem Wahltermine wird nach erfolgter Abstimmung der resp. Wahlversammlung ein Wahlprotocoll ausgenommen, worin hauptsächlich enthalten sein muß: a. die Art der Einladung zur Wahlversammlung: b. die Zahl der in jeder einzelnen Wahlversammlung erschienenen Mitglieder und Wähler; e. die Resultate der Wahlversammlung und die dabei beobachteten Formen; d, die Namen der durch die größte Stimmenmehrheit zu Repräsentanten und Stellvertretern gewählten Individuen nach der Rangordnung ihrer Stimmenzahl, und die Bemerkung, daß das Protocoll der Versammlung laut und deutlich vorgelesen und genehmigt worden. §. 22. 'Prüfung und Bestätigung der Repräsentanten - Wahlen. Die Wahlprotocolle müssen von allen Anwesen- ,den mit Ausnahme der gewählten Mitglieder, sowie zugleich auch von dem Wahlvorsteher und den Deputirten vollzogen, dann den Verwaltungs-Beamten und demnächst der Repräsentanten-Versammlung zur Prüfung vorgelegt werden. Wenn diese beiden Collegien gegen die Legalität der Wahl-Protocolle nichts zu erinnern haben, oder die Erinnerungen erledigt worden, müssen dieselben ungesäumt der Königlichen Regierung zur Bestätigung eingereicht werden. §23. Verpflichtung der Repräsentanten. Die Verpflichtung der Repräsentanten geschieht in der Art, daß sie durch Handschlag an Eides Statt geloben: