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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1840-06-20 · Heft 25 (20.6.1840) · p. Seite 364

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
4 (1840)
Issue
Heft 25 (20.6.1840)
Date
1840-06-20
Page
Seite 364 (sequence 12)
Language
German
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364 Wahlgeschäft, und die demselben beigegebenen Deputirten leisten dabei die nöthige Hülfe und besorgen alle bei der Wahl vorkommenden speciellen Fälle. Allesammt aber haben auf die Legalität und Ordnungsmäßigkeit der Wählung und Wahlverhandlung zu sehen; die Richtigkeit der Abstimmung durch Vergleichung der abgegebenen Stimmzettel mit der Zahl der anwesenden Corporations-Mitglieder zu prüfen; die Namen der ohne gültige Entschuldigung Ausgcbliebenen im Protvcolle zu verzeichnen, und darauf zu achten, daß das Protokoll richtig geführt werde, welches Alle mit zu unterzeichnen verpflichtet sind. §. 14. Wahlhandlung. Bei jeder Wahlversammlung werden diejenigen, welche sich eingefunden haben, mit der Stimmliste verglichen. Sollte Jemand erschienen sein, der nicht stimmfähig ist, so wird er deshalb bedeutet, und muß sich sofort entfernen. §. 15. Verfahren bei der Wahl. Jeder erschienene Stimmberechtigte giebt seine Stimme mittelst Stimmzettels ab, den er in der Wahlversammlung selbst schreibt, oder, wenn er nicht selbst schreiben kann, durch den vereideten Schreiber des Wahlvorsteher-Amtes (§. 13) schreiben läßt. Für die Ausgebliebenen giebt das Wahlvorsteher-Amt als die substituirte Abstimmungs-Commission die Stimmen ebenfalls schrifüich ab. §. 16. Stimmzettel. Jeder Stimmberechtigte hat nur Drei Repräsentanten und Zwei Stellvertreter in Vorschlag zu bringen,, und darüber Einen Stimmzettel an den Wahlvorsteher abzugeben. Erläuterung zu §. 16. Gemeindemitglieder, die bei ihrem Gewerbsgeschäfte gern der Mühe überhoben sein wollen, sich einen Stimmzettel von 18 Personen in jedem Bezirke, wie es bisher der Fall gewesen, selbst zu schreiben oder schreiben zu lassen , nehmen einen solche» von dem ersten besten Corporations-Mitgliede, das sich mit der Austheilung beschäftigt, mit desto größerer Bereitwilligkeit an, als sie der Meinung leben: daß die Stimmzettel im Interesse der Corporation angefertiget, und die Schreiber und Vertheiler derselben zu diesen Geschäften autorisirt wären. §. 17. Wahlurne, Vergleichung der Stimmzettel mit der Zahl der Wähler, und ferneres Verfahren. Die Stimmzettel werden von dem Wahlvorsteher in Empfang genommen, und in eine Wahlurne geworfen. Sobald die Abgabe von sämmtlichen anwesenden Wählern der resp. Abtheilungen erfolgt ist, werden die abgegebenen Stimmzettel mit der Zahl der erschienenen Wähler verglichen, und nach richtigem Befund erstere der Reihe nach unter lauter Vorlesung der Namen der Gewählten von den Wahlbeisitzern in den respectiven Wahllisten eingetragen. §. 18. Bildung der Wahlbezirke. Sobald alle Stimmzettel in allen sieben Abtheilungen von den Erschienenen, und für die Ausgebliebenen von dem Wahlvorsteheramte abgegeben, und in die Wahlurne eingeworfen sind, werden aus den Stimmzetteln so viele Wahlbezirke gebildet, soviel m,al die Zahl der Wahl-Abtheilungen in der Zahl der Wähler enthalten i st. Wenn z. B. eine Gemeinde, wie die zu Posen, 816 Stimmberechtigte zählt, so werden dieselben in sieben Abtheilungen gebracht. Diese 7, als die Zahl der Wahlbezirke, wird in 846, als die Zahl der Stimmberechtigten, dividirt, und der Quotient 126 als die Zahl der Stimmberechtigten in jedem Wahlbezirke festgestellt. Zur Bewirkung dieser Handlung werden die in die Urne gelegten sämmtlichen Stimmzettel stark umgeschüttelt, und aus derselben durch den Oberrabbinen oder dessen Stellvertreter einzeln Stimmzettel bis 126, als die Stimmzahl der resp.. Bezirke hcrausgezogen. Die auf solche Weise gelosten ersten 126 Stimmzettel werden von dem vereideten Schreiber (§. 13) mit der Bezirksnummer 1. (römisch) und mit den fortlaufenden Ordnungszahlen

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