Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 4 (1840)
- Issue
- Heft 25 (20.6.1840)
- Date
- 1840-06-20
- Page
- Seite 363 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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565 Falles des Stimmrechtes auf gewisse Zeit verlustig erklärt werden, und 2. daß für die Ausbleibenden das Wahlvorsteher- Amt die Stimmen abgeben wird, an die sie unbedingt gebunden erachtet werden. Die solchergestalt vollzogenen Surrenden werden der Wahlverhandlung beigefügt. tz. II. Erscheinen zum Wahltermine. Jyr -Wahltermin ist jeder Stimmberechtigte in der für ihn bestimmten Abtheilung in Person zu erscheinen verpflichtet, insofern er nicht gesetzliche Entschuldigung für sich hat. Die Ausgebliebenen können an der Wahl weder durch Bevollmächtigte, noch durch zu überschickende schriftliche Abstimmung Theil nehmen, sind aber an der Abstimmung des Wahlvorsteher-Amtes (§. 10. Punkt 2) gebunden. Sollte Jemand so wenig Gemeinsinn besitzen, daß er ohne eine gesetzliche Entschuldigung zu haben, nicht erschiene, so sind die Repräsentanten-Versammlung und die Verwaltungs-Beamten mit Genehmigung der Königlichen Negierung befugt, ihn vom Stimmrechte und der Äheilnahme an der Corporations - Verwaltung auf eine gewisse Zeit auszuschließen. § 12. Gottesdienst und Wahleröffnung. Zeder Wahlversammlung geht ein feierlicher Gottesdienst mit besonderer Beziehung auf das Wahlgeschäft voran. Nach vollendetem Gottesdienste halt das israelitische kirchliche Oberhaupt, dessen Stellvertreter, oder eine von ihnen beauftragte Person an die Wahlversammlung eine Eröffnungsrede, worin er aus die hohe Wichtigkeit des Wahlgeschaftes zur Bildung einer Repräsentation, der die Gemeine ihre wichtigsten Interessen anvertraut, sowie darauf aufmerksam zu machen hat: daß das Ansehen und die Achtung der Gemeine nach innen und außen von der Wahl der Mitglieder der Repräsentanten bedingt'sei. Es werden daher die Wähler des Gemeinwohles und ihres eigenen damit verbundenen Besten willen ermahnt: bei der Wahl ohne Leidenschaft, Freundschaft oder Feindschaft zu verfahren, alles Privatintereffe und alle Privatrücksichten zu beseitigen; nur das Gemcinbeste vor Augen zu halten, und Männer zu Repräftntanten zu wählen, die mit Erfahrung und Kenntniß des Gemeinwesens lebendiges Interesse und thätigen Eifer für das Gemeinbeste verbinden, als Pflichtergebene und Freunde alles Guten die Rechte der Gemeine und deren Institute würdig vertreten werden, und denen man so mit voller Ueberzeugung das Vertrauen schenken könne. Unmittelbar nach den Vermahnungen und Eröffnungsreden des kirchlichen Oberhauptes und des Königlichen Regierungs-Wahlcommissarius, der ebenfalls die Wahlversammlung auf die Wichtigkeit des Wahlgeschäftes aufmerksam macht, und zur gewissenhaften Erfüllung ihres Berufes ernstlich ermahnt, werden die Thüren des Versammlungs-Locales geschlossen, und sobald zwei Drittel der eingeladencn Stimmberechtigten versammelt sind, wird das Wahlgeschäft selbst eröffnet. §• 13. Wahlvorsteher-Amt, Pflichten desselben und Leitung des Wahlgeschäftes. Vor jeder neuen Rcpräsentantenwahl werden fünf der ältesten und achtbarsten Gemeinde- Mitglieder durch die zeitigen Verwaltungs-Beamten, sowie ein vereideter Schreiber ernannt, welche Ernennung der Bestätigung Einer Königlichen Hochlöblichen Regierung unterliegt. Diese Gewählten nebst dem Herrn Oberrabbinen oder demjenigen, der dessen Stelle. repräsentirt, werden dem abzuordnenden Königlichen Regierungs-Wahlcommissarius als Gemeine-Deputirte beigegeben, und bilden mit demselben das Wahlvorsteheramt. Es können auch Ein Verwaltungs-Beamter und Ein Repräsentant als Mitglieder des gedachten Wahlvorsteher-Amtes zugesellt werden; jedoch müssen dieselben zuvor protocollarisch erklären: daß sie sich alles und jedes Einflusses auf die Wahlangelegenheit enthalten werden. Der abgeordnete Königliche Regierungs - Wahlcommissarius leitet als Wahlvorsteher das ganze