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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1840-06-13 · Heft 24 (13.6.1840) · p. Seite 351

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
4 (1840)
Issue
Heft 24 (13.6.1840)
Date
1840-06-13
Page
Seite 351 (sequence 15)
Language
German
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351 Gesetzes vom I. Juni 1833 auch auf die israelitischen Corporation subsidiarisch anzuwenden sein dürsten. Wenn man auf den Geist aller collegialischen Versammlungen zurückgeht, so sind diese dazu berufen, durch Berathung und Mittheilung eine Einsicht und Ueberzeugung höherer Art hervorzubringen, als in den Einzelnen vorhanden ist. Darum ist Einstimmigkeit der Zweck aller Berathung, und wenn man auch Stimmenmehrheit zulaßt, so geschieht dies nur aus Noth, und weil jedes Geschäft einen Ausgang haben muß; der eigentliche Zweck aber ist dänn immer nicht vollständig, sondern nur annähernd erreicht. Allein jedes Streben nach solchem Zwecke ist nur' möglich unter Boraussetzung einer gewissen Gleichartigkeit der Mitglieder, die eine geistige Mittheilung möglich macht; wo diese Voraussetzung fehlt, da ist ein Inbegriff einzelner Meinungen möglich, aber nicht die organische Einheit, die allein als Zweck gedacht werden kann. Es sollen also gerechter Weise die Vertreter und Verwalter der Corporation nur aus den geeignetsten Individuen gewählt werden. §. 5. Beschränkung. Diejenigen Individuen, die von andern Orten hierher gezogen sind, können selbst beim Besitze der Stimm- und Wahlfähigkeit K. 1—4. doch innerhalb der ersten auf einander folgenden sechs Jahre, seitdem sie das Corporätions-Recht erworben haben, zu keiner Gemeine-Vcrtretungs- oder Verwaltungs- Stelle gewählt werden. § . 6. Veränderung der gewerblichen oder Vermögens-Verhältnisse. Repräsentanten, die bereits gewählt sind, sollen durch Verminderung ihres Vermögens, oder Verringerung ihres Gewerbe-Betriebes, wodurch sie entweder in eine niedrigere, als die bestimmte Wahl- Steuer-Kaffe (§. 4) versetzt, oder von direkten Abgaben ganz befreit werden, ihre Stelle nicht verlieren, so lange sie nur die Eigenschaft als Naturalisirte behalten, und keinen Manifestations-Eid in Schuldsachen abgeleistet haben. §. 7. Zahl der Repräsentanten. Die Anzahl der Repräsentanten für die israelitische Corporation in Posen wird auf 15 bestimmt. Gleichzeitig mit den Repräsentanten werden 10 Stellvertreter gewählt, welche bestimmt sind, in Behinderungsfällen oder bei dem Abgänge einzelner Repräsentanten deren Stelle cinzunehmen. Erläuterung zu §. 7. Die israelitische Gemeinde zu Posen zählt 6072 Seelen, und circa 1400 Familienväter, darunter sich ungefähr 800 Stimmberechtigte befinden. Es wird angenommen: Daß jedes Hundert ohne Beeinträchtigung der Selbstständigkeit der Gemeine durch Ein Mitglied repräsentirt werde, und dazu das fünfzehnte Mitglied zur Vorbeugung schwieriger Entscheidungen bei getheilten Meinungen hinzutreten soll. Die Anzahl von 15 Repräsentanten und 10 Stellvertretern dürfe besonders in Betracht auf den Anspruch der nöthigen Befähigung, auf die Möglichkeit des Wechsels, und auf die Nothwendigkeit der Wahl geeigneter Mitglieder zu Verwaltungs-Beamten und andern unbesoldeten Aemtern um so hinlänglicher erscheinen, als die Stadtgemeine bei einer Seelenzahl von 25,000 nur 21 Stadtverordnete wählt. In dem angegebenen Verhältnisse von L zu 100 wird auch in Zukunft bei Vermehrung oder Verminderung der Zahl der Familienhäupter die Anzahl der zu wählenden Repräsentanten zu reguliren sein. § 8. Liste der Stimmfähigen und Wählbaren. Die Vcrwaltungsbeamten sollen 4 Wochen vor dem Wahltermine, die von ihnen entworfene und von der Repräsentanten-Versammlung bestätigte, und zum Beweise der Richtigkeit von beiden Corporations-Collegien vollzogene Liste der stimmberechtigten und wählbaren Corporätions-Mitglieder — in welcher kein nach HK. 1 u. 4. stimmfähiges und wählbares Corporätions-Mitglied ausgeschlossen sein darf — im Geschästslocale öffentlich auslegen. Wer sich darin mit Unrecht übergangen steht, hat seine Reclamation bis spätestens 8 Lage vor dem Wahltermine bei den Verwaltungs-Beamten anzubringen und zu bescheinigen. Die Berwaltungsbeamten sind ver-

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