Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 4 (1840)
- Issue
- Heft 24 (13.6.1840)
- Date
- 1840-06-13
- Page
- Seite 350 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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350 Die Ausschließung dagegen der im §.2. Punkt I. benannten Individuen von der Wahlversammlung wird dadurch gerechtfertigt: daß sie bei ihren schwankenden und unsichern Nahrungszweigen , auch wenn sie von der Corporations-Armenkasse keine Unterstützung direct beziehen, doch ihren Unterhalt und die Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten nur mit anderweiter fremder Unterstützung möglich machen können, und sonach in einem solchen abhängigen Verhältnisse leben, das sich mit der im §. 4. des Gesetzes vom 1. Juni 1833 bedingten Selbstständigkeit nicht vertragt. Der Mangel dieser Selbstständigkeit muß selbst dann vorausgesetzt werden, wenn der betheiligte Wähler auch eine Einkommensteuer von weniger, als 5 Thlr. jährlich zahlt, weil die Geringfügigkeit des Steuer-Ansatzes, der zum Theil durch die sogenannten Fleischmarken gedeckt wird, und der verbleibende Rest kaum den Betrag des früher separat erlegten jährlichen Recruten-Geldes erreicht, dafür spricht: daß die Schätzungs-Commission das Gewerbe des Besteuerten als zum° vollständigen Lebensunterhalte unzureichend beurtheilt hat. Ueberhaupt fehlt es meistens solchen Individuen —' deren Kopf und Herz von Nahrungssorgen niedergedrückt ist — an unabhängigem Sinne, an Ehrgefühl und Gemeinsinn, an Gefühl für Anständigkeit und Selbstachtung; es geht ihnen besonders ab alle bessere Ueberzeugung und jener edle Aufschwung, durck seine Kräfte und sein Wissen seinen Mitmenschen zu dienen, und sie bringen keinen Begriff mit von der Wichtigkeit des ihnen anvertrauten Wahlmandats. Solche Menschen sind leicht zugänglich^ leicht zu bestimmen, leicht einzuschüchtern, noch leichter durch Vorspiegelungen von Vortheilen zu täuschen, und es muß bei ihnen mit Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt werden: daß sie das Wahlgeschäft ohne alle Aufmerksamkeit und Theilnahme als eine bloße Last oder als ein bloßes Spielwerk betrachten, und gleichgültig oder absichtlich die ersten besten Subjecte. Vorschlägen, oder in der Ausübung des Wahlrechtes nur eine Gelegenheit sehen, sich dienstbar parteigangerischen Zwecken hinzugeben, und in allen Fällen eine Repräsentation bilden, welche die Achtung unb Würde der Gemeine verletzt. §. 4. Wählbarkeit. Zu Repräsentanten und deren Stellvertretern, sowie zu Verwaltungsbeamten und deren Beiständen können nur diejenigen israelitischen Hausväter gewählt werden, welche neben dem Besitze der Naturalisation und eines völlig unbescholtenen Lebenswandels: 1. das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben, 2. des deutschen Lesens und der deutschen Schriftsprache anerkannt mächtig sind, 3. ein Grundeigenthum über 3000 Lhaler Werth haben, oder ein ausgezeichnetes offenes Gewerbe treiben, oder sonst ein Einkommen besitzen, dessen geringster Betrag sich auf 600 Thaler jährlich beläuft, und 4. in der Corporations-Einkommen-Steuer-Rolle mindestens von der neunten Klasse ab aufwärts (d. h. achten, siebenten u. s. w.) in Ansatz gebracht sind. Niedriger oder gar nicht besteuerte Mitglieder, also beim Mangel der Erfordernisse zu 3 und 4 können durch übereinstimmenden Beschluß cher Verwaltungsbeamten und der Repräsentanten-Versammlung unter den Wählbaren nur .alsdann ausgenommen werden, wenn sie besondere geistige Würdigkeit, 'vorzügliche Bildung, ausgezeichnete Talente besitzen, und sich das öffentliche Vertrauen erworben haben. Erläuterung zu §. 4. Zwischen der Fähigkeit zu wählen, und einen tüchtigen Gewählten zu repräsentiren, ist ein großer Unterschied. Wenn im Art. 7. der Ober- Präsidial-Jnstruction vom 14. Januar 1834 die Bestimmung (als' Analogon der alten Städteordnung von 1808 im AH. 84 und 85) ausgenommen ist: „Nur die Stimmberechtigten sind wahlfähig," so kann darunter nur verstände^ werden': daß Nichtstimmberechtigte zu Gemeindevertretern nicht gewählt werden dürfen; aber dieser Artikel schließt keinesweges hinsichtlich der Wählbarkeit bei der israelitischen Corporation die annähernde Beobachtung der dafür in der revidirten Städteordnung §§. 56. 59. 60 enthaltene Vorschriften aus, welche vielmehr in Analogie des -. 7. des