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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1840-06-13 · Heft 24 (13.6.1840) · p. Seite 349

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
4 (1840)
Issue
Heft 24 (13.6.1840)
Date
1840-06-13
Page
Seite 349 (sequence 13)
Language
German
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349 §. 2. Ausnahmen. Ausgeschlossen von der Wahlversammlung sind: I) Faktoren oder eigentliche Lohndiener; Hausirer; Trödler, die ihre Trödelei nicht in einem offenen Locale betreiben; Flickschneider; Handelsbeflissene, welche Tischgenossen der Principale der Handlung sind; und Dienerohne Ausnahme; 2)auch Beamte, welche nicht neben etatsmäßig sestgestellten Emolumenten einen Gehalt von 358,Thlr. jährlich beziehen, sind nicht stimmfähig. K. 3. Beschränkung. Ein von anderen Orten hierher gezogenes Individuum kann auch beim Besitze aller im H. 1. vorgeschriebenen Erfordernisse doch erst alsdann auf Stimmfähigkeit Anspruch machen, wenn es schon 3 volle Jahre die active Mitgliedschaft in der Corporation erworben, und zu allen Bedürfnissen derselben verhältnißmäßig beigetragen hat. Erläuterung zu §§• I—3. Die sorgfältige Beobachtung der 23jährigen Erfolge seit der Einführung der alten Städteordnung im Jahre 1808 bis zur Emanirung der revidirten Städteordnung im Jahre 1831 hat gelehrt: wie gefährlich es sei, der niedern Volksmaffe eine unbeschränkte Theilnahme an dem öffentlichen Wesen und dem großen Haufen eine unmittelbare Einwirkung auf die Vertretung und Verwaltungs- Verhältnisse zu gestatten; denn gewöhnlich macht diese niedere'und unbemittelte Klasse in der Wahlversammlung die Mehrheit aus, die dann nur aus ihrer Mitte die meisten Vertreter wählt. Dagegen aber bleiben ausgeschlossen viele begüterte Hausväter, deren Wohlhabenheit durch den Betrieb eines stehenden Gewerbes mit Auszeichnung, oder durch ein sichtbar genügendes Auskommen sich kund thut, und die durch eine gewisse Unabhängigkeit, die ihnen das Vermögen oder Einkommen gie-bt, mit ihren Pflichten nicht ins Gedränge, oder ihre Privat-Rücksichten mit den Gemeinen-Interessen in keine unangenehme Collision zu kommen brauchen. Ebenso bleiben ausgeschlossen viele, zwar nicht begüterte, aber tüchtige und talentvolle Männer, denen die Gunst der Wähler öfter abgehet. Es muß hierdurch ganz natürlich das Institut einen Zweck verfehlen, und seine Achtung verlieren; denn nicht die Masse, sondern die Einsicht bestimmt den Werth einer Versammlung, und diese findet sich überall eher in der Klaffe der wohlhabenden und gebildeten, als der unbemittelten und ungebildeten Israeliten. Aus diesem Grunde hat die revidirte Städteordnung von 183l nach HH. 15. 10. 50. 56. 59. 60. die Stimmberechtigung und Wählbarkeit bedeutend beschränkt. Unter Berücksichtigung dieser eben allegirten §§. der revidirten Städteordnung haben sich die §§.,] — 3 des Projects die Lösung der Aufgabe gestellt, von der einen Seite durch die Ausschließung der Ungeeigneten zu bewirken: Daß die Einrichtung im Ganzen auf einer gewissen Höhe erhalten, und von der andern Seite einen hinlänglich freien Spielraum zu lassen, „damit nicht etwa besonders fähige und würdige Einzelne durch den zufälligen Mangel gewisser materiellen Eigenschaften ausgeschlossen werden.". Während der §. 1. des Projects auch nicht ganz begüterten, doch wirklich selbstständigen Corporations-Mitgliedern, um diese Individuen durch Gewährung einer Theilnahme an gemeinsamen Angelegenheiten zu heben, und sie bereitwilliger zu machen zum Mitwirken der Aufrechthaltung der Gemeineordnung, die sie oft vielleicht nur darum stören, weil ihnen kein Recht würdiger Theilnahme gestattet ist, billigermaßen einräumt, beschränkt derselbe die Wähler durch die dazu vorgeschriebenen Eigenschaften, und gewährt durch diese Beschränkung wol hinlängliche Sicherheit dafür: „daß die Vertretung der Corporation in der wohlhabenderen und gebildeteren Klasse vorzugsweise erhalten werde." Auch gestattet dieser §. hinwiederum, in Erwägung, daß auch unter den Unbemittelten Einzelne sein können, deren Ausschließung für die Corporation ein wahrer Verlust sein würde, die Zulassung eines unbemittelten, aber persönlich würdigen Individuums. In der Bestimmung: „daß ein solches Individuum nur dann stimmberechtigt und Repräsentant werden kann, wenn seine Aufnahme durch Uebereinstimmung der Verwaltungs-Beamten und der Repräsentations- Versammlung gebilligt wird," liegt wieder eine hinlängliche Bürgschaft gegen jeden Mißbrauch: gedachter Ausnahme.

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