Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 4 (1840)
- Issue
- Heft 24 (13.6.1840)
- Date
- 1840-06-13
- Page
- Seite 348 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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348 mit nur geringen, den örtlichen Verhältnissen anzupassenden Modisicationen benutzt werden kann, bezweckt, allen bei den Wahlen der Repräsentanten und Verwaltungs-Beamten hervortretenden Uebelständen möglichst abzuhelfen; einer unwürdigen und nachtheiligen Gemeinevertretung vorzubeugen, ohne den geeigneten, wenn gleich unbemittelten Corporations-Mitgliedern den Eintritt in die Wahlversammlung zu verschließen, jeder Conspiration einer Faction nach Umständen zu begegnen; das Recrutiren der Wähler, wo nicht unmöglich zu machen, doch möglichst zu erschweren; den Wählern das Wahlgeschäft zu erleichtern, so daß sie nach eigenem Willen, und nicht nach den von Parteigängern ihnen zugetheilten Stimmzetteln ihre Stimmen abgeben, die Wahlzeit abzukürzen, und überhaupt den Wahlen selbst einen freien gesetzlichen Spielraum zu gewähren. Es unterliegt gar keinem Zweifel, daß bei Erreichung dieses, mit dem gedachten Wahlprojecte erzielten Zweckes, die Majorität der israelitischen Corporations-Collegien aus ehrenwerthen Männern bestehen würde, von denen mit Gewißheit vorausgesetzt werden kann, daß sie ihren ehrenvollen Beruf mit lebendiger Lbeilnahme erfassen und redlich erfüllen, und im liebevollen Einverständnisse und einträchtigem Sinnen nach Einem Ziele: das wahre Ge-! meinwohl fortschreitend zu fördern und dau-! ernd zu begründen, sich unablässig mühen werden, dieses Ziel gemeinschaftlich zu erstreben. Bei solchen Männern, wo Vertrauen zu offener redlicher Absicht gegründet und lebendig ist, kann auch Rath j und Beistand, Beifall oder Tadel, Unterstützung der Besseren und Einsichtsvolleren, ihren Zweck nicht verfehlen. Und so werden sich auch alsbald die wohlthätigen Folgen des Gesetzes vom I. Juni 1833 immer wirksamer erweisen, und es wird immer trefflicher um das israelitische Gemeinwesen stehen. Mit -er Steigerung der Trefflichkeit des Gemeinwesens wird ein glücklicheres, kräftigeres Leben unter den Israeliten hervorgerufen, ihrer Erlangung wahrer und edler bürgerlicher Freiheit desto sicherer vorgearbeitet werden, und sich unausbleiblicher fortwährender Wohlstand über die Corporations-Verwaltung verbreiten. - Es erheischt sonach das eigene Interesse der israelitischen Corporarionen, mehrgedachtes Wahlproject zu prüfen, und wenn sie es berücksichtigungswerth finden sollten, bei dem Herrn Ober-Präsidenten der Provinz Posen den Antrag zu stellen: 1. Dieses Wahlproject vor der Hand, und bis nach erfolgter Bestätigung des vorschriftsmäßig zu verfassenden Gemeindestatuts, welches über die Gegenstände des Projects nähere Bestimmungen enthalten soll, zu genehmigen, oder eventuell die Genehmigung desselben höchsten Orts zu vermitteln; jedenfalls 2. Bis zur Genehmigung die neuen Wahlen noch auszusetzen. Es läßt sich rechtlich präsumiren: daß der Herr Ober - Präsident in Analogie der 6. und 7. des Gesetzes vom I. Juni 1833 wohl befugt.sei, die gedachten so nothwendigen Modisicationen in Betreff der Verminderung der Zahl der Vertreter' und Verwalter, ssnd der Beschränkung der Stimmberechtigung und Wählbarkeit allein festzustcllen, weil demselben doch diese Feststellungen für das erste Mal anheimgestellt wurden, und die diesfällige Befugniß legaler Weise so lange fortbeftehen müsse, bis ein Gemeinstatut, welches über gedachte Angelegenheiten die näheren Bestimmungen aufnehmen soll, vorschriftsmäßig wird verfaßt, und höheren Ortes bestätigt sein. Wahlproject. §. 1. Stimmberechtigung. Stimmfähig in der Wahlversammlung.sind unter den im §. 2. und 3. bestimmten Ausnahmen alle Diejenigen einen eignen Hausstand bildenden Corporation-Mitglieder: 1. welche bei vollendetem 30. Lebensjahre völlig unbescholten leben; und 2. aus deren Beschäftigungs- und Lebensweise, so wie aus deren Besteuerung bei der Corporation mit mindestens 5 Thlr. jährlich mit Sicherheit die wirklich selbstständige Ernährung ohne fremde Unterstützung auf directem oder indirectem Wege zu präsumiren ist. Doch können Individuen auch bei niedrigerer Besteuerung als 5 Thlr. jährlich, aber bei persönlicher Würdigkeit durch gemeinschaftlichen Beschluß der Verwaltungs-Beamten und der Repräsentanten-Versammlung als stimmfähig erklärt werden.