Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 4 (1840)
- Issue
- Heft 24 (13.6.1840)
- Date
- 1840-06-13
- Page
- Seite 342 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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342 den, die sollen gantz krafftloß und vernicht seyn. Wie unser Erben und Nachkommen wollen und sellen auch die oberört unser Landschaft bei selbichen u Gnaden und freyhaiten allzeit gnädiglich halten, handhaben, schützen u schirmen u dawider nit drengen, bekümmern noch beschwören, noch das jemands andern zuthun gestatte, in kain Reiche ungefehrlich mit erkend dieß Briests. Geben zu schwedischen werde am Vi-e)-- tag vor dem Sonntag Judica in den Fasten, nach Christi Geburt 1496; unsers Reichs des Römischen in vimlifften und des lluugartecbeu im 6. Jahren. Domwteste Domini Hegte I iij in CoDsilio. Maximilian. Es existiren auch 2 gleichlautende Briefe für Crain und Kärnthen, und belief sich die Summe Geldes, auf den in diesem Briese Bezug genommen wird, von den Steyerschen Ständen aus Rrhlr. 38,800 von den Crainschen und Karnthenschen je auf Thlr. 4000. — Diese Briefe sind von solch bindender Kraft, daß auch heute, im sogenannten erleuchteten 19. Jahrhundert, unfern Glaubensgenossen der Aufenthalt in diesem Lande streng untersagt ist, und nur einer einzigen jüdischen Familie, Namens Heymann, hats zur Zeit der französischen Revolution geglückt, sich in Steyermark, Crain und Kärnthen landsäßig zu machen. Auch ihr wurde das Recht jahrelang vielseitig bestritten und angesochten, bis es ihr durch Mühe, Beharrlichkeit und Kostenaufwand endlich gelungen, die kais. Sanktion zu erhalten. — Ob sich Steyermark dadurch in blühenderen Zustande befindet, mögen die beantworten, die es kennen! Deutschland. Hamburg, 25. Mai. Abseiten E. E. Raths und der heut versammelt gewesenen Erbgesessenen Bürgerschaft wurde unter anderen Gegenständen zur Mitgenehmigung vorgelegt: IV. Die Bestimmung: daß in Zukunft ein oder zwei Mitglieder der hiesigen israelitischen Gemeinde, falls sie im Uebrigen dazu qualisicirt, zu Notaren gewählt werden können, die übrigen Notare dagegen Christen sein müssen; und die demgemäße Modisicirung des §. 1 der Notariats- Ordnung vom 18. Dec. 1815. Die Erbgesessene Bürgerschaft ertheilte diesem Paragraphen ihre Mitgenehmigung. Speyer, 19. Mai. (Privatmitth.) Heute grub man allhier auf einem Acker, der der Stadt angränzt, einen Grabstein mit hebräischer Inschrift, welcher 456 Jahre alt ist, aus. Da der Stein mit der Schrift auf einem Gewölbe lag, so ist die Schrift außerordentlich gut erhalten. Die hiesige Gemeinde hat ihn deshalb an sich gekauft, und nach unserm Kirchhofe gebracht. Die Inschrift lautet: napin/i«« N3Lan na« stttm rraaan irrönh miiNb NMrin ro ■nbri irnJV’ '-> Wh i-ar-ö 8a tho 'r, aiia mspsi rr-osir; nonon ybrch i'np n:ia Nbv arr Diese Frau ist demnächst 1384 gestorben; im Jahre 1349 aber fand nach Lemans Chronik eine Judenverfolgung statt, wie die letzte im Jahre 1435, so daß in dem Zwischenräume von 86 Jahren die Gemeinde wieder sehr zahlreich geworden war, und berühmte Rabbinen besaß, wie Buxtorf von R. Nathan Spira, R. Meir Spira spricht. Die Frau konnte somit die erste Verfolgung, welche 35 Jahre vor ihrem Ableben statt fand, erlebt haben. *) Harburg (Schwaben), 20.Mai. (Privatmitth.) Am gestrigen Tage wurde unserRabbine, Herr Selz, feierlich installirt, wozu außer den meisten Israeliten hiesiger und der zum Distrikte gehörenden Gemeinde Deggingen, die christliche Gemeinde-Verwaltung und von Seiten der Hochsürstlichen Herrschaft ein besonderer Jnstallations - Commissarius und Jnstallations- Aktuarius sich einfanden. In der Synagoge in feierlichem Zuge angekommen wurde nach Absingung des 111. Ps. und eines deutschen Chorals durch das von dem Schulverweser Berolzheimer trefflich geleitete Schulchor, vom . Jnstallations - Kommiffarius eine schöne Anrede an Rabbinen und Gemeinde gehalten, das königl. Regierungsdekret verlesen, und dann vom Rabbinen eine sehr angemessene und gediegene Antrittspredigt gehalten. Ein Halleluja schloß die Feierlichkeit, an die sich Nachmittags ein fröhliches Mahl schloß. *) Wir ersuchen den Berichterstatter auch um die Aktenstücke. Red.