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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1840-05-30 · Heft 22 (30.5.1840) · p. Seite 520

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
4 (1840)
Issue
Heft 22 (30.5.1840)
Date
1840-05-30
Page
Seite 520 (sequence 12)
Language
German
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320 ersten Juli dieses Jahres ablausende Schutzzeit der nachbenannten vergleitcten jüdischen Einwohner, als X. X., rubricirt mit SitWrn. n., vorerst auf ein Jahr;u verlängern: so ertheilen wir dem Königlichen Amte hiermit die Anweisung, ermeldeten jüdischen Einwohnern solches, u nd (!) daß sie auch für das Jahr vom ersten Juli bis dahin 1S4U das vorbemerkte Sckutzgeid.... an die dajige Rentei zu erlegen haben, «ul [»roiocoiium zu eröffnen." u. s. w. Wie leer und bedeutungslos diese Förmlichkeit ist, geht daraus hervor, daß die Eincassirung des Schutzgeldes, ganz unabhängig von diesem Rescripte, von Seiten der Renteien geschieht, und die jüdischen!Vorsteher daher in der Regel das ietzrere nach Empfang ruhig liegen lassen, ohne den Gemeinden bekannt zu machen, daß sie „vorerst auf ein Jahr" keine Exilirung zu befürchten hatten. Für diese Abtheilung der Schutzgenossen sowol, als auch für die, welche auf Lebzeiten als solche angesehen sind, giebt der Schutz allemal kein Recht aus dessen Vererbung. Daher kommt es, daß junge Männer, welche durch Ernährungsfähigkeit in den Stand gesetzt sind, sich zu'verheirathen, trotz dem oft Jahre lang mit unsäglichen Kosten sollicitiren müssen, ohne ihren Zweck erreichen zu können. Es kommt hierbei viel auf die individuellen Gesinnungen der Unterbeamtcn an, nach deren scher Zeugen, der als correct constatirten Tora, der Anlegung der yben und der Verwarnung des Rabbinen oder Religionslehrers, ist es noch vorzüglich die praliminative Anrede des Richters, worin für den gebildeten und fühlenden Israeliten fast in jedem j Satze eine Welt von Bitterkeit liegt. Urtheilen Sie j selbst. Da heißt es zuerst: „X. N. (als Name des i Schwörenden), ich bezeuge Euch mit Wahrheit, daß! wir Ehristen dienen und anbeten den einigen allmäch-! tigen' Gott Himmels und Erden. Das sage ich Euch darum und aus der Ursache, daß Ihr nicht meinet, Ihr wäret entschuldiget vor Gott eines falschen Eides, indem daß Ihr aus Jrrthum meinen möchtet, wir Christen waren Ovedim avödo suro und beteten als Ungläubige fremde Götter an." Und ferner: „Darum N. X. frage ich Euch, ob Ihr das glaubet, daß ein Jude mechareph umgaddeph umchallet Ha>chjchem, indem so er schwört einen falschen und unwahrhaften Eid', und daß Gott denselben gewiß strafen und verfluchen wolle" :c. Dann folgt weitläusig die Ercgese dcs Kol Nidre; dann die naive Frage, ob der Schwörende glaube, der christlichen Obrigkeit Unterwerfung schuldig zu sein und noch recht viel dergleichen mehr. Das umchallet werden Sie bemerkt haben. Es ist dieses nicht der einzige Fehler in den hebräischen Worten. Auffallen- Berichr die Landdrosteien gewöhnlich bescheiden. Unrer diesen crjtcnt befinden sich — ich sage cs mit Freuden — nicht selten edle und tolerante Männer; oft: aber auch zeigt sich das Gegentheil ziemlich schroff. Die Erwerbung von Grundstücken ist auf das Minimum von Haus und Garten beschränkt und auch hierin häufig erschwert. Handwerkern wird auf dem Lande allenfalls die Besatzung gestattet, und trifft man deren auch schon recht viele; in den Städten hingegen wird ihnen durch die Innungen ein Etablissement fast gänzlich unmöglich gemacht. Aerzte jedoch und Advokaten trifft man in Hannover, Hildesheim, Peine und einigen andern Orten; auch haben, was als Anomalie zu betrachten ist, in der Hauptstadt einige israelitische Künstler eine Anstellung an der königlichen Kapelle gefunden. Nach dieser Skizze des Allgemeinen hebe ich aus besondern Momenten das des Judeneides hervor. Kränkend und betrübend ist das mittelalterliche Mißtrauen, welches sich hier vielfach ausspricht. Abgcse- ' hon von den Erfordernissen zehn gesetzreifer israelitij der und fast lächerlich ist der in allen Untergerichtsordnungen von 1827 befindliche, daß der Schwörende glauben und bejahen muß, daß sein Eid nicht durch Menschen MLltir i. e. vna, aufgelöst werden könne. Daß die Eidesformel selbst diesem Eingänge 'entspricht, können Sie denken. Sie ist reichlich ver-! sehen mit ‘"ins; und a^n und verwundet das innerste! Gefühl des Hörers. Der würdige Landrabbine in | Hannover hat im Jahre 18)7 bei der allgemeinen ' Standcversammlung um eine zeitgemäße Abänderung in diesem Acte angesucht und einen Entwurf dazu angeschloffen. Mit dem damaligen Emancipationsgesetze aber trat auch diese Maßregel, wir wollen hoffen, nur für's Erste, wieder in den Hintergrund. — So viel für heut über unsre rechtlichen Verhältnisse. Daß unser Trost, in der geistigen Emancipation nicht mit der bürgerlichen gleichen Schritt hallen zu müssen, kein ganz ungegründeter sei, hoffe ich Ihnen nächstens in einem zweiten Artikel zu beweisen.

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