Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 4 (1840)
- Issue
- Heft 17 (25.4.1840)
- Date
- 1840-04-25
- Page
- Seite 233 (sequence 5)
- Language
- German
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255 vieles Ersprießliche von dessen regem Eifer, von seinen hohen Einsichten und von seiner gewandten Geschäftskenntniß erwarten. 8. Leipzig, 14. April. (Privatmitth.) Wir heben aus den Statuten des Jeschuat - Achim - Vereines, zur Unterstützung hilfsbedürftiger jüdischer Studirenden zu Leipzig das erste Kap. hervor, um auch auswärtige Theilnehmende zur Unterstützung desselben aufzumuntern. §. 1. A. Der Verein zur Unterstützung hülfsbedürftiger jüdischer Studirenden zu Leipzig besteht aus einer unbestimmten Anzahl steuernder Personen, unter der Leitung eines Vorstands (vgl. §. 1Ö. B.) und eines von den Studirenden aus ihrer Mitte zu erwählenden, gleichfalls steuerpflichtigen, Directorii. B. Sein Zweck ist: diejenigen jüdischen Studirenden hiesiger Universität, deren nMenschaftliche Thätigkeit durch unverschuldeten Marbel oder langwierige Krankheit gehemmt wird, möglichst kräftig zu unterstützen. Diese Unterstützung ist zweifacher Art: 1) Es wird jedes Semester nach Verhältniß der Kaffe und der Anzahl der bedürftigen Studirenden ein Stipendium ausgesetzt. Dieses kann auf Verlangen in Einer Summe oder in mehreren, auch monatlichen Raten ertheilt werden. — Es reicht jedoch der Verein seine Unterstützungen immer nur als Darlehn io weliorem lmtuoam dar. Es werden aber auch 2) nach Befinden außerordentliche Unterstützungen an Hülfsbedürftige gereicht. Die Beantwortung der Fragen, ob und wann eine Unterstützung nöthig, und welche Summe dem Bedürftigen zu reichen sei, bleibt lediglich dem Ermessen des Directorii anheim gestellt, dem in den Verwaltungsangelegenheiten des Vereines das vollkommenste Vertrauen geschenkt wird. §. 2. A. Ein jeder, Studirende wie Nichtstudirende, Zn- oder Ausländer, kann Mitglied des Vereins werden, wofern nicht erhebliche Gründe gegen seine Aufnahme sprechen. Die Prüfung der Zulaffungsfahigkeit ist dem Directorio übertragen, welches jedoch von Zurückweisungsfällen dem später zu erwähnenden Comits Anzeige zu machen und dessen Entschluß abzuwarten hat. B. Einer Unterstützung durch den Verein aber können gemäß des in §. 1. B. erwähnten Zweckes nur jüdische Studirende zu Leipzig theilhaftig werden, sobald.sie Mitglieder des Vereines geworden sind. §, 3. Entehrende, schlechte Handlungen entziehen einem Studirenden dieses Recht. Ebenso zieht der freiwillige oder gezwungene Austritt aus der Zahl der hiesigen akademischen Bürger den Verlust jenes Rechtes nach sich. Bei von Neuem erfolgter Zmmatriculation hieselbst ist den Studirenden auch der Eintritt in alle Rechte der Mitglieder gestattet. Solche, die früher ganz ausgetreten, zahlen alsdann nur die Hälfte des im §. 5. A. zu bestimmenden Eintrittsgeldes. §. 4. Die Aufnahme hiesiger Studirenden geschieht durch deren eigenhändige Namenseinzeichnung in das Buch des Vereins. §. 5. A. Zeder hierorts Studirende zahlt bei seiner Aufnahme in den Verein zwar nach Belieben; doch ist das Minimum des Eintrittsgeldes auf einen Thaler festgesetzt. Außerdem verpflichtet sich ein jedes Mitglied des Vereins, studirendes, wie nicht studirendes, freiwillig, nach seinen Kräften und seinen Gesinnungen für das segensreiche Gedeihen der Anstalt, zu einem jährlichen Beitrag, dessen Minimum gleichfalls Ein Thaler ist. B. Die bewilligte Summe wird in monatlichen — bei auswärtigen Mitgliedern — vierteljährigen Quoten gegen Quittung des Directorii eingefordert. Etwaige Kündigung der Beiträge, wodurch der Austritt aus der Zahl der Vereinsmitglieder bekundet wird, muß bei der letzten Einforderung geschehen. Ist sie unterblieben, so ist die Verpflichtung als eine stillschweigende, für das nächste Jahr in Kraft gebliebene, anzusehen und der Beitrag wird ferner eingefordert. Verabsäumt ein Studirender Leipzigs trotz mehrfacher Mahnung drei Monate die Zahlung des Beitrags, so ver, liert er sämmtliche Rechte. Bei Auswärtigen ist die Frist auf sechs Monate festgesetzt. Syrien. Paris, 10. April. Schon aus unsrer vorigen Nummer ersah man, wie die Habgier des Pascha's in Damaskus abermals einige reiche Kaufleute jüdischen Glaubens eingezogen, unter dem Vorwände, einen eben verschwundenen Pater Thomas gemordet zu haben. Diese verruchte Handlung ist mit einer ausgearbeiteten List verfahren, welche dem Satan Ehre machen würde. Wir theilen als Aktenstücke folgende Piecen mit. Im lournal tles Oöbsts vom 6. April liest man: „Die Korrespondenz des 8uck enthält Details über den Tod des Pater Thomas, der in Beyruth im