Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 4 (1840)
- Issue
- Heft 16 (18.4.1840)
- Date
- 1840-04-18
- Page
- Seite 227 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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227 Um die Erlaubniß sich häuslich niederlassen zu dürfen und Schutz im Lande zu haben . 23 Fl. Wohnte er in einem Dorfe für Schutz, nebst Schatzung und Steuer für liegende Gründe, wie jeder andere Ortsnachbar, jährlich ... 15 Fl. Bei Hochzeiten, Bcschneidungen, Begräbnissen, statt der sonst bei jedem Falle zu entrichtenden Stolgebühren, eine.jährliche Abgabe an den Pfarrer des Orts. Zu gemeinschaftlichen Ausgaben der gesammten Judenschaft, nach einer von derselben gemachten Schätzung, von jedem 150 Gulden des Vermögens etwa . ..15 Kr. Die gestammte Judenschaft hatte von60,000 Gulden Schulden, welche sie meistens, zur Bestreitung der Ausgaben, bei eingetretner Zwischenregierung des Domkapitels zu machen, genöthigt war, jährlich die Zinsen zu bezahlen; Den gemeinschaftlichen Landrabbinen zu unterhalten; An Neujahrsgeschenken jährlich eine beträchtliche Summe zu vertheilen; Die Erlaubniß, Wein koschern zu dürfen, mit 36 Dukaten zu lösen; Abzugeben alsBestallung an das Judenamt 150 Fl. An den Actuar desselben . . 41 Fl. 4 Kr. Als Präsent bei Abhörung der Rechnung 57 Fl. 30 Kr. An die Hofkammer, ohne Rechtsgrund oder Titel, jährlich .......... 930 Fl. Zum Straßenbau, nebst dem, was jedes einzelne, Güter besitzende Mitglied, nach dem Anschläge seiner Besitzungen dazu zu entrichten hat, ehemals 600, später, auf bittliche Vorstellung . . . 200 Fl. An den Stadtcommandanten für die sogenannten Commandantenzeichen . ..90 Fl. An den Platzhauptmann ..... 18 Fl. Und alle diese gemeinschaftlichen beträchtlichen Ausgaben mußten etwa nur 500 jüdische Familien durch eine unter sie vertheilte Schatzung' bestreiten! Jede-besondere Judengemeinde mußte ihre eigene Synagoge, Schule und Schuldiener erhalten. Dabei war die Freiheit in dem einzigen Nahrungszweige, der ihnen erlaubt war, dem Handel, beschränkt. Durch Gesetze, die verboten, offene Buden zu haben, mit gewissen Artikeln zu handeln, z. E. Getreide, Wein, Gewürz, Zucker u. s. w. und sogar auf ältere Gesetze hinwiesen, worin sogar alle Artikel bestimmt werden, mit denen zu handeln erlaubt sein sollte (Gesetze v. 13. Mai 1791. 20.' Jul. 1805s. Der Handel mit liegenden Gütern war, .wenn nicht gänzlich verboten, doch sehr erschwert. Noch viel drückender war der weitere Unterschied, der zwischen Juden und Christen, den Einwohnern eines und desselben Landes, in Franken gemacht wurden. So mußte der Jude die Sporteln an jeder Gerichtsstelle doppelt bezahlen — so mußte die Erlaubniß, Wein koschern zu dürfen (also nach jüdischem Ritualgesetz überhaupt trinken zu dürfen) um 30 Dukaten erkauft werden — so ward an mehreren Orten dem Juden an Sonn- und Feiertagen der Durchgang verweigert — so durste der Jude ohne Erlaubniß kein Haus kaufen; — so mußte der Jude, wenn er auch bei öffentlichen Verganthungen, als der Meistbietende, liegende Güter kaufte, einen Jmmissionsbricf lösen und sich verbinden, binnen Jahr und Tag dieselben wieder zu verkaufen; — so mußte der Jude dem Christen auf erkaufte Häuser das Auslösungsrecht gestatten, wie es unter Christen nicht statt fand — so forderte man bei Contracten zwischen Juden und Christen mehrere Feierlichkeit, als bei denselben Contracten zwischen Christen und Christen, wodurch auch die Kosten erhöhet wurden — so galt der Jude nicht als Zeuge gegen einen Christen, — so war der dem Juden von dm Gerichten auferlegte Eid auch feierlicher, und verursachte besondere, sich auf 16 Gulden belaufende Kosten; — so hatte der Jude gegen Juden eine besondere Instanz, nebst dem Rabbi auch den Juden-Amtmann, von dem erst an die höhere Instanz appellirt werden konnte, — so mußte der Jude mehrere Artikel, als es bei dem Christen der Fall war, mußte gleichsam sich selbst verzollen. Er hatte Leibzoll, Brüder - und Wasserzoll, Braut- und Sterbezoll zu entrichten, — mehrere Ortschaften, wo sich Zünfte befanden, wollten dem Juden nicht einmal Vieh zu seinem Gebrauche schlachten lassen, — so wollte man nie die Vermehrung der Judensamilien, über die ein. mal hergebrachte Anzahl in den Orten gestatten, wo doch sonst Juden wohnen dursten; — so durste kein Jude, die Vorgänger ausgenommen, ohne einen vom dasigen Bürgermeister-Amte gelöseten Erlaubnißschein, über Nacht in Würzburg weilen; — so mußte auch die Erlaubniß, eine Garküche allda halten zu dür-