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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1840-04-18 · Heft 16 (18.4.1840) · p. Seite 226

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
4 (1840)
Issue
Heft 16 (18.4.1840)
Date
1840-04-18
Page
Seite 226 (sequence 14)
Language
German
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226 §. 56. Zur Bewerkstelligurig der Arbeiten aus den Fabriken können die hebräischen Eigner derselben nicht nur ihre Glaubensgenossen nach Miethe gebrauchen, sondern auch Meister und Arbeiter aus den Christen miethen, gemäß dem 15. §, und hebräische Meister aus fremden Gegenden verschreiben, in Grundlage des §. 121. §. 57. Hebräische Eigner von Fabrikanstalten können mit der Krone Verpflichtungen eingehen zur Lieferung von eigenen Arbeiten, ohne durch die Linie ihrer allgemeinen Niederlassung beschränkt zu sein. §. 58. Hebräische Fabrikanten können zum Verkauf die Erzeugnisse und Arbeiten ihrer eigenen Fabriken auf die Jahrmärkte zu Nischegorod, Jrbit, Koren, Charkow und Sumsk führen; ausländische Arbeiten aber, welche den Zollstempel haben müssen, können nicht von Hebräern'nach den oben bezeichneten Jahrmärkten verführt werden, wenn auch diese Arbeiten auf ihren Fabriken einige Veränderung in der Bearbeitung erhalten haben, als Verzierung u. dgl. §. 59. Die hebräischen Fabrikanten sind im Lause von 10 Jahren von der Emanirung^ dieser Verordnung von der Bezahlung der Krepost-Poschlin für die von ihnen zu Fabriken und Sawodden angekauftm Gebäude frei. §, 69. Hebräische Fabrikanten und Sawodden- Jnhaber, welche das Recht zu genießen wünschen, ihre Produkte nach den Jahrmärkten der innern Gouvernements zu senden, sind'verpflichtet, dieselben unfehlbar mit eigenem Stempel zu versehen. 61. Hebräer, welche aus eigenen Weingärten Wein verfertigen, genießen alle, durch die Verordnung für die Fabrikanten-bestimmten, Vorrechte. §. 62. Den bebräischen Handwerkern ist es gestattet, an den Orten ihrer allgemeinen Ansiedelung in eine Zunft angeschrieben zu werden, wenn dieses nicht den einigen Städten besonders gegebenen Privilegien entgegen ist. §. 63. Die Hebräer können zur Erlernung von Gewerben und Handwerken und Fabriken, um sich in denselben zu vervollkommnen und um in Handwerken und Fabriken . eine besondere Geschicklichkeit zu zeigen, nach den innern Gouvernements und Hauptstädten reisen und sich in denselben zeitweilig aufhalten, jedoch nicht anders, als: 1) außer den Placatpässen mit solchen von den Gouvernements; 2) diese Pässe werden von den Gouverneuren nicht länger als auf zwei Monate ausgestellt; 3) nach Ankunft an dem Orte werden die Pässe der Stadt- Duma mit der Erklärung producirt, was der Angekommene zu erlernen wünscht oder von welchem Handwerk er Meister ist; 4) nachdem die Duma, zusammt mit dem Handwerksamt, wo ein solches ist, die Pässe beprüft hat, erlaubt sie, wenn sie kein besonderes Hinderniß findet, in die Lehre zu treten; 5) wenn die Duma findet, daß ein hebräischer Meister eine besondere Kunstfertigkeit besitzt, welche in der Stadt mangelt, oder welche den örtlichen Anstalten einen bedeutenden Nutzen bringen kann, so stellt sie darüber mit ihrer Meinung der Gouvernements-Regierung vor. Wenn die Gouvernements- Regierung, nach Beprüfung dieser Vorstellung, dieselbe beachtenswerth findet, so erlaubt sie dem Hebräer, in der Stadt oder auf einer bestimmten Fabrik zu bleiben, auf eine bestimmte Zeit, jedoch nicht länger als auf sechs Monate. Wenn aber beachtenswerthe Gründe zur Verlängerung dieses Aufenthalts oorgestellt werden, so wird die desfallsige Entscheidung von den Ministern des Innern oder der Finanzen erbeten, je nachdem wohin gehörig; 6) wenn bis zum Eingang der desfallsigen Entscheidung der Termin des Passes abgelaufen ist, so kann die örtliche Obrigkeit Prolongationen geben, aber jedenfalls nicht über sechs Wochen. §. 64. Hebräer können innerhalb der Linie ihres bleibenden Wohnorts (§. 3, 4), ohne zum Landbauerstand überzugehen, außer Ländereien und nutzbaren Plätzen verschiedener Art, auch wirthschaftliche Einrichtungen,. Mühlen, Einfahrten, oder Krüge, Schenken u. dgl., in Pacht oder Obrok-Unterhalt nehmen; aber angesiedelte Güter in Arrende oder Posseß zu nehmen, wie auch Verwalter oder Commis auf diesen Gütern zu sein, ist ihnen verboten. (Fortsetzung folgt.) Rückblicke auf die frühem Zustände der Juden in den deutschen Ländern. 11. Folgende Auflagen trafen noch im Anfänge dieses Jahrhunderts jeden einzelnen jüdischen Hausvater in Franken:

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