Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 4 (1840)
- Issue
- Heft 16 (18.4.1840)
- Date
- 1840-04-18
- Page
- Seite 225 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3224737-3225119-3225136--02648-3312140- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
- Riga 2× ep/1000826
OCR text
225 sie nicht dieser Verordnung widerstreiten, und müssen zu ihren Gemeinden in den Städten angeschrieben sein, wenn sie auch in Flecken, Dörfern oder Kirchdörfern wohnen sollten. H. 49. Den Hebräischen Kaufleuten, Meschtschanins und Zünftigen aus den Meschtschanins wird gestattet, außerhalb den Städten, zu denen sie angeschrieben sind, und außerhalb den Orten, wo sie bei der Revision angegeben sind (in den Gouvernements, wo ihnen dieses nicht verboten ist), nicht anders zu leben, als auf, nach den allgemeinen Regeln für andere städtische Bewohner desselben Standes mit ihnen, vorgeschriebene Pässe. Von der Verpflichtung, in diesem Falle Pässe zu haben, sind nur die Eigner und Meisterleute von Fabrikanstalten ausgenommen, welche im Kreise derselben Stadt, zu der sie angeschrieben sind, stehen. §. 50. Hebräische Kaufleute und Meschtschanins, welche einen erlaubten Handel treiben, dürfen jedoch den Bauern Branntwein und andere starke Getränke nicht auf Schuld verkaufen, bei Gefahr der Vernichtung der Schuld. Gleichfalls werden alle von Bauern, Arbeitern und Hossleuten bei Hebräern, unter Verpfändung von Kleidung, Hausgeräthe, Hausvieh, Landwerkzeugen und Getreide im Korn, gemachten Schulden als nichtig erachtet. §. 51. Den hebräischen Kaufleuten erster Gilde werden, außer den allgemeinen, ihnen innerhalb der Niederlassungs-Linie der Hebräer zusteyenden, Handelsrechten, folgende besondere Rechte gegeben: 1) Sie können zum Verkauf innerhalb dieser allgemeinen Linie en gros Maaren jeder Art aus den Hauptstädten und Häfen verschreiben, ^ermittelst dortiger Kaufmanns -Comptoire und Kaufleute oder durch Correspondenz mit den Fabrikanten. Es wird ihnen gestattet, nach Moskau zu fahren zum Ankauf von Maaren, ihnen selbst, aber ohne Familien und mit Beschränkung eines Termins ihres temporairen Aufenthalts dort selbst auf sechs Monate. In dieser Grundlage werden ihnen auch Fahrten nach der Hafenstadt Riga gestattet, unter Beobachtung der örtlichen Vorschriften rücksichtlich des Termins ihres Aufenthalts dortselbst. 2) Sie können auch in den Hauptstädten und Häfen durch Commis von den Christen und örtlichen Kaufleuten einen Verkauf en gros aller Produkte der Gouvernements, welche zu ihrer Niederlassung offen sind, bewerkstelligen. Ein persönlicher Verkauf von Maaren in den Hauptstädten und Häfen, und die Eröffnung von Buden dortselbst, ist den Hebräern, ohne Moskau und Riga auszunehmen, verboten, bei Gefahr einer unverzüglichen Wegsendung derselben und Consiscation der Maaren. 3) Innerhalb der allgemeinen Niederlaffungslinie der Hebräer können sie nach Commissionen von den Christen, welche Einwohner anderer Gouvernements sind, die von diesen letzten durch die Tamoschnen der Gouvernements, welche den Hebräern zur Wohnung eröffnet sind, verschriebenen Maaren durch die Poschlin frei machen. Der Verkauf der von ihnen selbst durch diese Tamoschnen aus dem Auslande verschriebenen Maaren, außerhalb den Oertern der allgemeinen Niederlassung der Hebräer, auch sogar durch Christen', ist ihnen verboten, nur mit der Ausnahme, welche im untenfolgenden vierten Punkt festgesetzt ist. 4) Ihnen ist gestattet, nach den Jahrmärkten zu Nischegorod, Jr'bit, Koren, Charkow und Sumsk zu fahren, sowol zum Ankauf von Produkten, als auch zum Verkauf eu grv8. Der Termin ihres Aufenthaltes an den Jahrmarkts-Oertern ist durch die Zeit des Jahrmarkts selbst beschränkt. §. 52. Hebräische Kaufleute zweiter Gilde genießen je nach Maaßgabe ihrer allgemeinen Handelsrechte eben dasselbe, was in dem vorhergegangenen H. den Kaufleuten erster Gilde zusteht; in Moskwa können sie aber zum Ankauf von Maaren nicht länger als drei Monate bleiben. H. 53. Den Hebräischen Kaufleuten der ersten beiden Gilden ist gestattet zur Zeit ihres Aufenthalts außerhalb ihrer allgemeinen Niederlassungslinie bei sich Diener aus den Hebräern zu haben, aber jedenfalls nicht über zwei. §. 54. Es ist den Hebräern in den Gouvernements, wo sie wohnen können, gestattet, alle Arten von Fabriken anzulcgen in derselben Grundlage und mit derselben Freiheit, wie alle Russischen Unterthanen. §. 55. Bei Anlegung von Fabriken für Wollen, Leder,'Baumwollen, Seiden, Flachs, Hanf, und andere Arbeiten, wird die Regierung den Hebräern Ermunterung gewähren durch Anweisung von Land und andere Unterstützungen, nach besonderer Beprüfung der Nothwendigkeit und des Nutzens dieser Etablissements.