Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 4 (1840)
- Issue
- Heft 15 (11.4.1840)
- Date
- 1840-04-11
- Page
- Seite 209 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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209 siedelung gezwungen; wer aber wirklich in diesen Stand tritt, erlangt folgende Erlasse: 1) Sie werden auf 25 Jahre von der Kopfsteuer frei. 2) Sie werdm von der Rekruten-Obliegenheit, in Grundlage des 30. §. des Reglements über dieselbe, befreit (Sw. der Ges. B. IV.), d. h. die in bedeutender Zahl Angesiedelten auf 50 Jahr, und die in kleinen Gemeinden Angesiedelten auf 25 Jahr. 3) Sie werden von den Geld-Landesprästanden auf 10 Jahr befreit. 4) Die auf in Obrok von Privatleuten genommenen Ländereien Angesiedelten werden von der Kopfsteuer auf 5 Jahr befreit, von den übrigen Obliegenheiten gemäß dem vorhergegangenen 2. und 3. Punkt. §. 41. Die Erlaßjahre werden von der Zeit gerechnet, von welcher die Hebräer aus den Okladen nach ihrem bisherigen Stand ausgeschlossen werden. §. 42. Nach Ablauf der Erlaßjahre tragen, die landbauenden Hebräer dieselben Obliegenheiten, welche auf den Leuten desselben Standes aus den Christen liegen. §. 43. Die landbauenden Hebräer können sich mit Gewerbbetriebsamkeit und Handwerken in Gleichheit mit den andern Ansiedlern beschäftigen innerhalb ihrer allgemeinen Niederlassung; die Betreibung der Arten des Handels und der Gewerbbetriebsamkeit aber, für welche die Bauern Handelsattestate nehmen müssen, ist den Hebräern verboten, und solche Attestate werden ihnen nicht ausgestellt.. §. 44. Die Haltung von Branntweinsbrennereien, Schenken und Getränkhausern, wie auch der Verkauf von starken Getränken durch Herumfahren vder Herumtragen, ist den landbauenden Hebräern gänzlich verboten. Sie. können sich auch weder zu irgend welchen Arbeiten bei den erwähnten Anstalten bei Gutsbesitzern oder Pächtern verdingen, noch abgetheilte Krüge und abgetheilte Meiereien (xrinvpvsi. auf den Postwegen haben. §. 45. In den nicht weniger als aus 10 Häusern bestehenden hebräischen Dörfern ist gestaltet, Bier zum eigenen häuslichen Bedarf zu brauen. Ein Hebräer, welcher auf eigenem Lande zehn oder mehr Familien seiner Glaubensgenossen angesiedelt hat, erhält das Recht zum Bier- oder Meth- Brauen und zum Verkauf des einen und andern an die örtlichen Einwohner. §. 47. Wenn irgend einer von den Hebräern Land kauft und auf demselben nicht unter 50 Seelen seiner Glaubensgenossen ansiedelt, so erhält er das Recht eines persönlichen Ehrenbürgers; die aber, welche auf ihren Ländereien 100 Seelen männlichen Geschlechts ansiedeln, können nach Verlauf von drei Jahren von ihrer vollkommenen Ansiedelung um Verleihung des Rechts eines erblichen Ehrenbürgers nachsuchen. (Fortsetzung folgt.) Belletristik. Historisch-poetische Szenen. II. Alexander der Große. Simeon der Fromme, Hoherpriester. Levitenchöre. (Tempel in Jerusalem.) Simeon. Herr, Deine Gnade haben wir verspürt. Und dankend bebet unser Herz Dir zu. So lang noch Israels Geschlecht wird wallen. Wird stets Dein Name segnend ihm genannt. Drum haben wir die Opfer hier gezündet. Um Sieg zu fleh'n dem sieggekrönten Haupt. Alexander. Ihr habt ein herrlich Heiligthum gebaut, Fürwahr, ich sah's in Asia noch nicht; Auf hohem Berg, des Vorhofs weite Pracht, Der Säulen Glanz, der Hallen goldne Zier: Doch wem der Götter habt Zhr es geweiht? Simeon. Du stehst, o König, an des Einen Altar, Der Erd' und Himmel, schuf mit seinem Wort, Und über Erd' und Himmel einig herrscht. 15*